70 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
8 6.
Juhaltsüberseicht.
I. Die Nostenentscheidung in dem Falle des §#1## 1. Der Nostenschuldner I 268.
1 258. 2. Die Höhe der Anwaltsgebühr I 268.
1. Der Kostenschuldner 1 252. III. Die Kostenentscheidung in dem Falle des § 3
a) Der Beklagte 1 258. (jetzt 5 5) I 268, II 20.
b) Der Kläger I 258. 1. Ist das Derfahren gebührenpflichtig? 1
2. Kann für die Uosten des ZRechtsstreits eine 268.
Sahlungsfrist bewilligt werden? 1 259. 2. Der Nostenschuldner 1 260, II 20.
à) Bejahend 1 259. V. Di ift d jet
0) verneinend 1 200. IV. ““2#D es 84 (ietzt §& 6) 12659,
Ori
. Die UMostenfestsetzung I 260.
4. Die Höhe der Anwaltsgebühren 1 261.
a) Für den Antrag auf Bewilligung oder
Ablehnung der Sahlungsfrist 1 261.
b) Für den Fall, daß nur über die Bewil-
ligung der Sahlungsfrist gestritten wird
1 201.
G. Dem Anwalte steht nur die halbe
Gebühr für die Derhandlung über
die Hauptsache zu L 261.
F. Dem Anwalte steht die volle Gebühr
für die Derhandlung über die Haupt-
sache zu 1 265.
7. Dem Anwalte steht die halbe Gebühr
für die Derhandlung über die Haupt-
sache und die volle Gebühr für die
Derhandlung über die Sahlungsfrist
zu 1 266.
. Dem Anwalte steht die halbe Gebühr
für die Verhandlung über die Saupt-
sache und 3/10 Gebühr für die Ver-
handlung über die Sahlungsfrist zu
1 267.
5. Im Falle der Einlegung eines
Rechtsmittels 1 268.
II. Die Nostentscheidung in dem Falle des 82
Cjetzt § 4) 1 268.
1. Fällt jeder Rechtsstreit unter § 40 0 260.
à) Zejahend 1 269.
b) Verneinend 1 270.
2. Die Erledigung des Rechtsstreits durch
Dergleich oder Anerkenntnisurteil nach § 2
a. F., § 5 n. F. 1I 271, II #1.
a) Die Erledigung des Rechtsstreits durch
Dergleich 1 221, II 71.
b) Die Erledigung des Rechtsstreits durch
Anerkenntnisurteil nach § 2 a. P.
§J -n,. F, I 275, II 72.
. Ermäßigung der Gerichtsgebühren I1 272,
II 75.
a) Bezieht sich die Ermäßigung auf sämt-
liche Gerichtsgebühren? 1 274.
G. Bejahend 1 27#4.
P. Derneinend 1 274.
b) Die Ermäßigung bezieht sich nicht auf
Anwaltskosten und Gerichtskosten, die
nicht Gebühren sind I 224, II 73.
c) Bezieht sich die Ermäßigung auf Hausch-
sätze # 1 274, II 73.
GE. Bejahend 1 274, II 75.
5. Derneinend I 274, II 75.
d) Die Ermäßigung bezieht sich nicht auf
Stempelabgaben 1 275.
(Abschnitt I und II in Bd. 1, 258—268.)
III. Die Kostenentscheidung im Falle des § 5 (Bd. 1, 268).
1. JW 15 1128 (LG. Hannover). Der Ansicht des Vollstreckungsgerichts, daß es sich
nicht um einen Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner handle, kann
nicht beigetreten werden. Zwar ist nicht vorgeschrieben, daß der Gläubiger über den An-
trag des Schuldners auf Bewilligung einer Zahlungsfrist gehört werde, die Verhandlung
kann vielmehr nur zwischen Schuldner und Gericht stattfinden, dann liegt kein Streit
zwischen den Parteien vor. Wenn aber der Gläubiger zur Außerung aufgefordert wird und
seinerseits Anträge stellt, welche denen des Schuldners widersprechen, so liegt ein Streit
zwischen den Parteien vor, welcher vom Gericht zu entscheiden ist. Die Entscheidung aber
hat stets, abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen, zur Folge, daß auch
über die Kostenfrage entschieden werden muß. Daß der Streit über eine Zahlungsfrist
Gerichts= und Anwaltgebühren erzeugt, ist durch die Verordnung vom 20. Mai 1915 klar-
gestellt. Es folgt aus § 6 Abs. 3 daselbst, der bestimmt, daß bei Gewährung einer Zahlungs-
frist im Falle § 4 und 5 die Gebühren / betragen, nicht, daß diese Gebühren nur vom
Schuldner an das Gericht und von seinem eigenen Prozeßbevollmächtigten bezahlt werden
sollen. Im Falle des Streites müssen vielmehr, wie sonst allgemein die Kosten beider
Teile von dem Unterliegenden bezahlt werden. Der in Güthe, Kriegsbuch S. 269, ver-
tretenen Auffassung kann nicht beigetreten werden.
2. Recht 15 291 (Nürnberg 1). Hat im Vollstreckungsverfahren das Beschwerdegericht
die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners unter Aufhebung des abweisenden
On
S.