Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

70 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
8 6. 
Juhaltsüberseicht. 
I. Die Nostenentscheidung in dem Falle des §#1## 1. Der Nostenschuldner I 268. 
1 258. 2. Die Höhe der Anwaltsgebühr I 268. 
1. Der Kostenschuldner 1 252. III. Die Kostenentscheidung in dem Falle des § 3 
a) Der Beklagte 1 258. (jetzt 5 5) I 268, II 20. 
b) Der Kläger I 258. 1. Ist das Derfahren gebührenpflichtig? 1 
2. Kann für die Uosten des ZRechtsstreits eine 268. 
Sahlungsfrist bewilligt werden? 1 259. 2. Der Nostenschuldner 1 260, II 20. 
à) Bejahend 1 259. V. Di ift d jet 
0) verneinend 1 200. IV. ““2#D es 84 (ietzt §& 6) 12659, 
Ori 
. Die UMostenfestsetzung I 260. 
4. Die Höhe der Anwaltsgebühren 1 261. 
a) Für den Antrag auf Bewilligung oder 
Ablehnung der Sahlungsfrist 1 261. 
b) Für den Fall, daß nur über die Bewil- 
ligung der Sahlungsfrist gestritten wird 
1 201. 
G. Dem Anwalte steht nur die halbe 
Gebühr für die Derhandlung über 
die Hauptsache zu L 261. 
F. Dem Anwalte steht die volle Gebühr 
für die Derhandlung über die Haupt- 
sache zu 1 265. 
7. Dem Anwalte steht die halbe Gebühr 
für die Derhandlung über die Haupt- 
sache und die volle Gebühr für die 
Derhandlung über die Sahlungsfrist 
zu 1 266. 
. Dem Anwalte steht die halbe Gebühr 
für die Verhandlung über die Saupt- 
sache und 3/10 Gebühr für die Ver- 
handlung über die Sahlungsfrist zu 
1 267. 
5. Im Falle der Einlegung eines 
Rechtsmittels 1 268. 
II. Die Nostentscheidung in dem Falle des 82 
Cjetzt § 4) 1 268. 
1. Fällt jeder Rechtsstreit unter § 40 0 260. 
à) Zejahend 1 269. 
b) Verneinend 1 270. 
2. Die Erledigung des Rechtsstreits durch 
Dergleich oder Anerkenntnisurteil nach § 2 
a. F., § 5 n. F. 1I 271, II #1. 
a) Die Erledigung des Rechtsstreits durch 
Dergleich 1 221, II 71. 
b) Die Erledigung des Rechtsstreits durch 
Anerkenntnisurteil nach § 2 a. P. 
§J -n,. F, I 275, II 72. 
. Ermäßigung der Gerichtsgebühren I1 272, 
II 75. 
a) Bezieht sich die Ermäßigung auf sämt- 
liche Gerichtsgebühren? 1 274. 
G. Bejahend 1 27#4. 
P. Derneinend 1 274. 
b) Die Ermäßigung bezieht sich nicht auf 
Anwaltskosten und Gerichtskosten, die 
nicht Gebühren sind I 224, II 73. 
c) Bezieht sich die Ermäßigung auf Hausch- 
sätze # 1 274, II 73. 
GE. Bejahend 1 274, II 75. 
5. Derneinend I 274, II 75. 
d) Die Ermäßigung bezieht sich nicht auf 
Stempelabgaben 1 275. 
(Abschnitt I und II in Bd. 1, 258—268.) 
III. Die Kostenentscheidung im Falle des § 5 (Bd. 1, 268). 
1. JW 15 1128 (LG. Hannover). Der Ansicht des Vollstreckungsgerichts, daß es sich 
nicht um einen Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner handle, kann 
nicht beigetreten werden. Zwar ist nicht vorgeschrieben, daß der Gläubiger über den An- 
trag des Schuldners auf Bewilligung einer Zahlungsfrist gehört werde, die Verhandlung 
kann vielmehr nur zwischen Schuldner und Gericht stattfinden, dann liegt kein Streit 
zwischen den Parteien vor. Wenn aber der Gläubiger zur Außerung aufgefordert wird und 
seinerseits Anträge stellt, welche denen des Schuldners widersprechen, so liegt ein Streit 
zwischen den Parteien vor, welcher vom Gericht zu entscheiden ist. Die Entscheidung aber 
hat stets, abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen, zur Folge, daß auch 
über die Kostenfrage entschieden werden muß. Daß der Streit über eine Zahlungsfrist 
Gerichts= und Anwaltgebühren erzeugt, ist durch die Verordnung vom 20. Mai 1915 klar- 
gestellt. Es folgt aus § 6 Abs. 3 daselbst, der bestimmt, daß bei Gewährung einer Zahlungs- 
frist im Falle § 4 und 5 die Gebühren / betragen, nicht, daß diese Gebühren nur vom 
Schuldner an das Gericht und von seinem eigenen Prozeßbevollmächtigten bezahlt werden 
sollen. Im Falle des Streites müssen vielmehr, wie sonst allgemein die Kosten beider 
Teile von dem Unterliegenden bezahlt werden. Der in Güthe, Kriegsbuch S. 269, ver- 
tretenen Auffassung kann nicht beigetreten werden. 
2. Recht 15 291 (Nürnberg 1). Hat im Vollstreckungsverfahren das Beschwerdegericht 
die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners unter Aufhebung des abweisenden 
On 
S. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.