Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. 86. 71. 
Feschlusses des Amtsgerichts eingestellt, so bilden die durch den Antrag des Schuldners 
veranlaßten Kosten einen Teil der Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Schuldner zu 
tragen hat, obwohl seinem Antrage stattgegeben wird, während die Kosten des Beschwerde- 
verfahrens dem Gläubiger zur Last fallen. 
3. JW. 15 936 (LG. 1 Berlin). Daß das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht 
und den zuständigen Rechtsmittelgerichten auf Bewilligung der Kriegseinstellung gemäß 
der Bundesratsverordnung vom 7. August 1914 (jetzt in der Fassung vom 20. Mai 1915) 
ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist, auf welches die ZPO. Anwendung findet, 
steht außer allem Zweifel. Demnach bemißt sich auch die Vergütung für die Berufstätig- 
feit des Rechtsanwalts in diesem Verfahren nach der RA#GebO. E 1 das.). Dafür ist es 
unerheblich, daß das Verfahren erst nach dem Inkrafttreten der RAGeb O. geschaffen ist. 
Ebenso wie die früher als jenes Verfahren in Kraft getretene Z8 PO. auf dieses anzuwenden 
ist, is die RKôA Geb O. und übrigens ebenso das G# auch für dieses erst nachträglich geschaf- 
fene Verfahren — jetzt nur mit den Besonderheiten des § 6 der Bundesratsverordnung 
vom 20. Mai 1915 — maßgebend. 
IV. Die Kostenvorschrift des § 6. 
1. Fällt jeder Rechtsstreit unter § 6? in Bd. 1, 269. 
2. Die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich oder Anerkenntnisurteil 
(6 2 a. F.). 
a) durch Vergleich. 
(Erläuterung # bis r in Bd. 1, 271—272). 
v. JW 15 1375 (KG. XXI). Durch den zu der Hauptsache überreichten Vergleich 
sind sowohl die Hauptsache als auch die Arrestsache erledigt; denn das Urteil in der Arrest- 
sache war noch nicht rechtskräftig, als der Vergleich geschlossen wurde. (Vgl. die Ent- 
scheidungen bei Güthe und Schlegelberger, Kriegsbuch S. 272.) Unerheblich ist es, daß 
dieser Vergleich dem Gericht erst am 8. September 1915 überreicht, und daß zur Arrestsache 
dann erst am 2. September 1915 Mitteilung von dem Vergleiche gemacht worden ist. 
. Bad Rpr. 15 100 (Karlsruhe). Der Streitwert bei einem Vergleich, der nach § 4 
3FrVO. vom 7. August 1914 über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen abge- 
schlossen wird, ist — falls über den Grund und den Betrag des Klaganspruchs kein Streit 
besteht — nach § 3 8PO. frei zu schätzen; er ist gleich dem Interesse des Klägers an der 
vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits und wesentlich kleiner als der Klaganspruch. 
7. JIW. 15 1040, OLG 31 387 (Karlsruhe). Der Rechtsstreit war bei Abschluß des 
gerichtlichen Vergleichs vom 14.Dezember 1914 schon seit Zurückweisung der Revision gegen 
das oberlandesgerichtliche Urteil durch das reichsgerichtliche Urteil vom 18. Mai 1914 be- 
züglich drei Fünftel sämtlicher Schadensersatzansprüche durch Abweisung der Kläger damit 
in allen Instanzen endgültig entschieden, und nur über die Höhe des den Klägern dem Grunde 
nach rechtskräftig bloß zu zwei Fünfteln zugesprochenen Schadensersatzes war noch ein 
Nachverfahren beim LG. anhängig; lediglich dieses hat sodann durch den genannten Ver- 
gleich seine Erledigung gefunden. „Durch Vergleich erledigt“ im Sinne des § 4 (zetzt § 6) 
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. August 1914/20. Mai 1915 über die Bewilli- 
gung von Zahlungsfristen wurde also nur ein Rechsstreit über zwei Fünftel der erhobenen 
Schadensersatzansprüche, wogegen ein Rechtsstreit über die weiteren drei Fünftel dieser 
Ansprüche bei Abschluß des Vergleichs überhaupt nicht mehr vorhanden war. Es durften 
daher auch nur die Gerichtsgebühren jenes Rechtsstreits auf die Hälfte ermäßigt werden, 
während die durch den Rechtsstreit bezüglich der längst zuvor rechtskräftig abgewiesenen 
drei Fünftel der Schadensersatzansprüche entstandenen Gerichtsgebühren in vollem Betrag 
zu erheben waren. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die in I. Instanz 
im Verfahren über den Grund des Schadens erwachsenen Gerichtsgebühren aus dem ge- 
lamten Streitwert der vollen Schadensersatzansprüche einheitlich zu berechnen sind; es hat 
dies vielmehr lediglich zur Folge, daß als „Gerichtsgebühren des durch Vergleich erledigten 
Rechtsstreits“ bloß ein entsprechender Teil jener Gebührenansätze anzusehen ist (vgl. § 12
	        
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