Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

72 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
GK G.). Es handelt sich bei obiger Auffassung keineswegs um eine durch den Wortlaut des 
84 (bzw. 6) nicht gerechtfertigte einschränkende Auslegung, wie das OL#G. Stuttgart meint 
und sie wird auch dem gesetzgeberischen Zweck möglichster Begünstigung von Vergleichs- 
abschlüssen während der Kriegsdauer hinreichend gerecht; dagegen würde die umgekehrte 
Ansicht zu dem für die Erreichung dieses Zweckes keineswegs erforderlichen, durchaus un- 
billigen Ergebnis führen, daß Parteien, die einen Rechtsstreit mit hohem Streitwert hart- 
näckig durch alle Instanzen verfolgt und schließlich bloß noch über einen dabei nicht zugleich 
auch endgültig erledigten Restanspruch von ganz geringfügiger Bedeutung weitergestritten 
hätten, durch vergleichsweise Abstandnahme von diesem unerheblichen Restprozeß ohne 
nennenswertes Nachgeben es erreichen könnten, der Staatskasse ganz beträchtliche, längst 
bezahlte Gerichtskostenbeträge wieder zu entziehen und so zu deren Nachteil nicht nur für 
die von ihnen beim Vergleichsabschluß gebrachten, möglicherweise ganz belanglosen Opfer 
sich völlig schadlos zu halten, sondern hinterher auch noch einen recht erheblichen Gewinn 
herauszuschlagen. 
W#. LeipzZ. 15 1174 (Darmstadt II). Ist ein Teil des Streitgegenstandes im Laufe 
des Rechtsstreits durch Klagezurücknahme ausgeschieden, so kommt dieser Teil infolge der 
Zurücknahme für eine Gebührenermäßigung nicht mehr in Betracht; er kann nicht mehr 
durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich „erledigt" 
werden. Die von der Vorinstanz bei der vergleichsweisen Erledigung des übrigen Rechts- 
streits auch bezüglich des zurückgenommenen Anspruchs verfügte Ermäßigung ist unberech- 
tigt. Der Wortlaut der VO #setzt einen Rechtsstreit der Parteien voraus, der aber insoweit 
nicht mehr vorhanden ist, als die Klage zurückgenommen oder darüber rechtskräftig ent- 
schieden ist (OLG. Hamburg in Leip. 15 240° und OLG. 30 12 lin Bd. 1, 271 61; a. M. 
OLG. München LeipzZ. 15 24010 und Stuttgart das. 15618 lin Bd. 1, 272 S, ol. 
co. Abweichend HessRspr. 15 234, DJZ 16 249 (Darmstadt 1). Ist ein Vergleich 
über die Kosten geschlossen, so umfaßt die Ermäßigung auch die durch die Verhandlung 
und Entscheidung der bereits erledigten Hauptsache entstandenen Gerichtsgebühren und 
zwar auch dann, wenn über die Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden ist. Der 
Vergleich eines Gesamtschuldners kommt in Ansehung der Ermäßigung der Gerichtsge- 
bühren den mitbeklagten Gesamtschuldnern nicht zugute. 
wa. JW. 15 1043 (LG. Beuthen) Wie die Klägerin angezeigt hat, ist der Rechtsstreit 
durch Vergleich erledigt. Allerdings ist in I. Instanz ein Urteil ergangen; dieses unterlag je- 
doch dem Rechtsmittelzuge und brachte den Rechtsstreit noch nicht zur Erledigung. Es stand 
deshalb den Parteien frei, vor Rechtskraft des Urteils einen Vergleich zu schließen, der eine 
definitive Erledigung des Rechtsstreits herbeiführt. Demnach kommt s der Bundesrats- 
verordnung vom 7. August 1914 zur Anwendung und ist die Kostenrechnung zu berichtigen. 
. Haberstumpf, JW. 15 1146. Während der Kriegszeit kommt es nicht selten vor, 
daß der klägerische Anwalt mit der Gegenpartei vor der mündlichen Verhandlung den 
Rechtsstreit dadurch vergleicht, daß er von der eingeklagten Summe eine bestrittene Kleinig- 
keit nachläßt; die Gegenpartei zahlt den unbestrittenen Rest und die Anwaltskosten, und 
der klägerische Anwalt zieht hierauf die Klage zurück. In diesen Fällen kann, ohne daß 
es noch der gerichtlichen Protokollierung bedarf, die gerichtliche Klagezurücknahme- 
gebühr (5 46 GK G.) dadurch erspart bzw. (wenn der Streitgegenstand 100 M. übersteigt) 
ermäßigt werden, daß der Kläger bei der Zurücknahme erklärt: die Zurücknahme erfolgt 
auf Grund abgeschlossenen Vergleiches. Recht 14, 649. 
coy. Leipz Z. 16 253 Colmar). Die Anzeige vom Vergleich genügt nicht. Der 
Vergleich muß dem Gericht nachgewiesen werden. 
b) durch Anerkenntnisurteil (5 3 n. F.). 
Unger a. a. O. 330. § 6 Abs. 2 erwähnt zwar nur den Fall, daß durch Endurteil über 
den Fristantrag entschieden oder vergleichsweise eine Zahlungsfrist bewilligt wird. Die 
Gebührenfreiheit greift aber auch im Falle des 3 3 n. F. durch, wenn nämlich über den 
Fristantrag durch Beschluß auf sofortige Beschwerde entschieden wird. Es geht doch wohl
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.