72 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
GK G.). Es handelt sich bei obiger Auffassung keineswegs um eine durch den Wortlaut des
84 (bzw. 6) nicht gerechtfertigte einschränkende Auslegung, wie das OL#G. Stuttgart meint
und sie wird auch dem gesetzgeberischen Zweck möglichster Begünstigung von Vergleichs-
abschlüssen während der Kriegsdauer hinreichend gerecht; dagegen würde die umgekehrte
Ansicht zu dem für die Erreichung dieses Zweckes keineswegs erforderlichen, durchaus un-
billigen Ergebnis führen, daß Parteien, die einen Rechtsstreit mit hohem Streitwert hart-
näckig durch alle Instanzen verfolgt und schließlich bloß noch über einen dabei nicht zugleich
auch endgültig erledigten Restanspruch von ganz geringfügiger Bedeutung weitergestritten
hätten, durch vergleichsweise Abstandnahme von diesem unerheblichen Restprozeß ohne
nennenswertes Nachgeben es erreichen könnten, der Staatskasse ganz beträchtliche, längst
bezahlte Gerichtskostenbeträge wieder zu entziehen und so zu deren Nachteil nicht nur für
die von ihnen beim Vergleichsabschluß gebrachten, möglicherweise ganz belanglosen Opfer
sich völlig schadlos zu halten, sondern hinterher auch noch einen recht erheblichen Gewinn
herauszuschlagen.
W#. LeipzZ. 15 1174 (Darmstadt II). Ist ein Teil des Streitgegenstandes im Laufe
des Rechtsstreits durch Klagezurücknahme ausgeschieden, so kommt dieser Teil infolge der
Zurücknahme für eine Gebührenermäßigung nicht mehr in Betracht; er kann nicht mehr
durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich „erledigt"
werden. Die von der Vorinstanz bei der vergleichsweisen Erledigung des übrigen Rechts-
streits auch bezüglich des zurückgenommenen Anspruchs verfügte Ermäßigung ist unberech-
tigt. Der Wortlaut der VO #setzt einen Rechtsstreit der Parteien voraus, der aber insoweit
nicht mehr vorhanden ist, als die Klage zurückgenommen oder darüber rechtskräftig ent-
schieden ist (OLG. Hamburg in Leip. 15 240° und OLG. 30 12 lin Bd. 1, 271 61; a. M.
OLG. München LeipzZ. 15 24010 und Stuttgart das. 15618 lin Bd. 1, 272 S, ol.
co. Abweichend HessRspr. 15 234, DJZ 16 249 (Darmstadt 1). Ist ein Vergleich
über die Kosten geschlossen, so umfaßt die Ermäßigung auch die durch die Verhandlung
und Entscheidung der bereits erledigten Hauptsache entstandenen Gerichtsgebühren und
zwar auch dann, wenn über die Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden ist. Der
Vergleich eines Gesamtschuldners kommt in Ansehung der Ermäßigung der Gerichtsge-
bühren den mitbeklagten Gesamtschuldnern nicht zugute.
wa. JW. 15 1043 (LG. Beuthen) Wie die Klägerin angezeigt hat, ist der Rechtsstreit
durch Vergleich erledigt. Allerdings ist in I. Instanz ein Urteil ergangen; dieses unterlag je-
doch dem Rechtsmittelzuge und brachte den Rechtsstreit noch nicht zur Erledigung. Es stand
deshalb den Parteien frei, vor Rechtskraft des Urteils einen Vergleich zu schließen, der eine
definitive Erledigung des Rechtsstreits herbeiführt. Demnach kommt s der Bundesrats-
verordnung vom 7. August 1914 zur Anwendung und ist die Kostenrechnung zu berichtigen.
. Haberstumpf, JW. 15 1146. Während der Kriegszeit kommt es nicht selten vor,
daß der klägerische Anwalt mit der Gegenpartei vor der mündlichen Verhandlung den
Rechtsstreit dadurch vergleicht, daß er von der eingeklagten Summe eine bestrittene Kleinig-
keit nachläßt; die Gegenpartei zahlt den unbestrittenen Rest und die Anwaltskosten, und
der klägerische Anwalt zieht hierauf die Klage zurück. In diesen Fällen kann, ohne daß
es noch der gerichtlichen Protokollierung bedarf, die gerichtliche Klagezurücknahme-
gebühr (5 46 GK G.) dadurch erspart bzw. (wenn der Streitgegenstand 100 M. übersteigt)
ermäßigt werden, daß der Kläger bei der Zurücknahme erklärt: die Zurücknahme erfolgt
auf Grund abgeschlossenen Vergleiches. Recht 14, 649.
coy. Leipz Z. 16 253 Colmar). Die Anzeige vom Vergleich genügt nicht. Der
Vergleich muß dem Gericht nachgewiesen werden.
b) durch Anerkenntnisurteil (5 3 n. F.).
Unger a. a. O. 330. § 6 Abs. 2 erwähnt zwar nur den Fall, daß durch Endurteil über
den Fristantrag entschieden oder vergleichsweise eine Zahlungsfrist bewilligt wird. Die
Gebührenfreiheit greift aber auch im Falle des 3 3 n. F. durch, wenn nämlich über den
Fristantrag durch Beschluß auf sofortige Beschwerde entschieden wird. Es geht doch wohl