Bek. üb. d. Folgen d. nicht rechtz. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug. 1914/20. Mai 1915. § 1. 75
B. Die Vorschriften des § 1 im einzelnen.
I. Das Derfahren vor dem Orozeßgericht.
(Unterabschnitte 1 bis 3 in Bd. 1, 278 bis 280.)
4. Der Gegenstand des Rechtstreits.
a) Im allgemeinen.
(Erläuterung a, 6 in Bd. 1, 279.)
)) Pos MSchr. 15 147 (Posen VV... Der Einstellungsantrag kann auch nicht
auf die . . VO. vom 18. August 1914 gestützt werden, da hier nicht die Vollstreckung
wegen einer Geldsorderung, sondern die Räumung einer auf Grund eines
Dienstvertrags dem Dienstverpflichteten gewährten Wohnung in Frage
steht. 1
(Unterabschnitt b in Bd. 1, 279.)
c) Eine nach dem 30. Juli 1914 eingetretene Rechtsfolge.
G. Im allgemeinen (vgl. Bd. 1, 279).
SächsOL G. 36 380 (Dresden VI). Die Anwendung der Bek. auf einen Raten-
vergleich mit kassatorischer Klausel wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vergleich
erst nach dem Kriegsausbruch eingegangen wurde.
5. Die Zulässigkeit der Beseitigung der Verzugsfolgen.
a) Verknüpfung der Verzugsfolgen mit der Nichtzahlung einer Geld-
forderung (Erläuterung c 6 in Bd. 1, 250, 251).
y. Nußbaum IW. 15 1177. Der Auffassung von Güthe (Bd. 1, 281: wie Güthe
Wassermann-Erlanger a. a. O. 1421 ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen.
Wenn etwa ein Hypothekengläubiger auf Grund einer vollstreckbaren Urkunde die Zwangs-
verwaltung oder Zwangsversteigerung wegen unbezahlter Zinsen herbeiführt, noch be-
vor der Schuldner die Abwendung der Fälligkeit des Kapitals gemäß der Geld Ford Zahl VO.
erlangt hat, so ist es klar, daß der Gläubiger sich gegenüber dem Antrage des Schuldners
auf Beseitigung der Fälligkeit nicht darauf berufen kann, die Hypothek sei nunmehr auch
wegen Einleitung der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung fällig geworden, und
die Geld Ford Zahl VO. sei daher unanwendbar. Das führt zu einem allgemeineren Ge-
sicktspunkt. Zu den „besonderen Rechtsfolgen" der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geld-
sorderung sind nämlich nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Folgen
zu rechnen, also auch die Kapitalsfälligkeit, die nicht unmittelbar mit der unterlassenen
Zahlung verknüpft ist, sondern mit einem Umstand, der seinerseits durch die unterlassene
Zahlung verursacht ist. Zieht z. B. die unterlassene Zahlung einer Geldforderung die Ein-
leitung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, die Eröffnung des Konkurses,
die Pfändung der Mieten u. dgl. nach sich, und ist die Fälligkeit des Kapitals an einen
dieser Umstände gebunden, so muß die Fälligkeit im Sinne der Geld Ford Zahl VO. gleich-
dalls als besondere Rechtsfolge der unterlassenen Zahlung angesehen werden. Angesichts
der üblichen Fassung der Hypothekenurkunden, namentlich der Urkunden über die ersten
Hypotheken, ist es nur bei dieser Auffassung möglich, den Zwecken der Kriegsgesetzgebung
gerecht zu werden. Unanwendbar ist dagegen die Geld Ford Zahl VO. auf diejenigen hypo-
thekarischen Klauseln, denen zufolge die Fälligkeit des Kapitals bei Veräußerung oder
Verschlechterung des Grundstücks, Bestellung eines Nießbrauchs, Abtretung von Mieten
u. dgl. eintritt. Daß bei der Abtretung von Mieten und in einigen anderen Fällen die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig als Motiv in Betracht kommt, kann die
Anwendung der Geld Ford Zahl VO nicht rechtfertigen; denn zwischen die Zahlungsunfähig-
keit und die Fälligkeit schiebt sich hier die freie Willenshandlung des Schuldners, der durch
die fragliche Fälligkeitsklausel entgegengetreten werden soll, und die deshalb für die recht-
liche Beurteilung das entscheidende Moment darstellt.