Bek. betr. Zahlungsfristen bei Hypotheken v. 22. Dez. 1914/20. Mai 1915. 77
aus & 3 entschieden ist, ist kein Raum mehr dafür, über denselben vor Erlaß dieses Urteils
zestellten Antrag im Beschlußwege zu entscheiden, der Antrag ist vielmehr durch die im
urteil getroffene Entscheidung überholt.
IV. Das DHrozeßverfahren.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 295).
2. Der GErlaß des Hauptbeschlusses.
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 295).
c) DJZ. 15 934 (Königsberg FS. III). Das Interesse des Schuldners an der Be-
seitigung der Rechtsfolgen des Zinszahlungsverzugs ist nach § 3 8 PO. für den Streitwert
maßgebend, wobei die Schwierigkeit, sich in Kriegszeiten ein so hohes Kapital anderweit zu
beschaffen, gebührend zu berücksichtigen ist.
d) KGBl. 15 74/75 (LG. I Berlin). Das Stundungsbegehren und der Antrag, an-
zuordnen, daß die Fälligkeit des Restkaufgeldes als nicht eingetreten gelte, sind keine An-
sprüche, die der Schuldner etwa eingeklagt, die Anträge richten sich nicht an den Gläubiger,
sondern an das Gericht, das unabhängig von dem Widerspruche des Gläubigers darüber
zu befinden hat; die Anträge enthalten auch keinen Widerspruch gegen den Anspruch des
Gläubigers, auch keinen Widerspruch gegen die Fälligkeit des Kapitals; denn trotz des
Antrages, daß die Fälligkeit nicht als eingetreten gelten möchte, bestreitet der Antragsteller
an sich keineswegs die Fälligkeit des Anspruchs; der Antragsteller bittet vielmehr lediglich,
ihm die Befriedigung des Gläubigers zu erleichtern und ihn vor einer in der sofortigen Voll-
streckung des Urteils oder des Anspruchs etwa liegenden Härte zu bewahren (vgl. IW. 15,
416). Für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes ist mithin gemäß § 3 8PO.
von dem Interesse des Gläubigers auszugehen, der das Kapital bei Bewilligung der An-
träge, nicht schon am 15. März 1915, sondern bei nunmehr voraussichtlich ordnungsmäßiger
Abwicklung der Kaufpreisabzahlung mit 1500 M. im Jahre 1915, mit 1500 M. im Jahre
1916 und mit 1500 M. im Jahre 1917 erhält. Erwägt man, daß der Gläubiger, wenn er die
4500 M jetzt erhielte, das Geld nutzbringender anlegen könnte, als nur zu 5½200, und legt
man einen Gewinn von ungefähr 10 % als Durchschnitt zugrunde, so würde der Gläubiger
von dem Kapital von 4500 M. in der Zeit von 1915 bis 1917 etwa 1350 M. Nutzen haben,
während er bei der Abzahlung von jährlich 1500 M. in derselben Zeit etwa nur 630 M. von
dem Kapital an Zinsen erhielte. Der Unterschied von etwa 670 M. ist mithin das Interesse
des Gläubigers an dem Verfahren. Dabei macht es nichts aus und ist deshalb auch unbe-
rücksichtigt geblieben, daß die Abzahlungsrate von 1500 M. gegenwärtig hinterlegt werden
soll; denn dieser offenbar nur vorübergehende Schwebezustand kann jederzeit durch Bei-
legung des Streites zwischen den angeblich Berechtigten beseitigt werden, worauf dann
der berechtigte Gläubiger der 4500 M. in den oben näher berechneten Genuß des Kapitals
treten würde.
3. Bekanntmachung betr. die Bewilligung von Zahlungsfristen
bei Hypotheken und Grundschulden vom 22. Dezember 1914
in der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
(R#l. 543, 293.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 296.
Literatur.
Meyer, Hausbesitz und Realkredit unter der Herrschaft der „Kriegsgesetzgebung“. 1 ff.
— Nußbaum, Der Kriegsschutz der Hypothekenschuldner in seiner neuesten Gestaltung.
IW 15 617. — Nußbaum, Bemerkungen über die Anwendung der Kriegsgesetze auf das
Hypothekenwesen. JW. 15 1177 ff. — Unger. Die Abänderung der Bundesratsverord-
dungen vom 7. August und 22. Dezember 1914 durch die Bek. vom 20 Mai 1915.
baron 5 6. — Wassermann-Erlanger, Die Kriegsgesetze privatrechtlichen In-