Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

78 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
I. Allgemeines (Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 297). 
3. Nußbaum, JW. 15 1177. Die Kriegsgesetzgebung ist von vornherein darauf an- 
gelegt, daß der Hypothekenschuldner bei unveränderter Sachlage stets von neuem Frist 
erhalten soll (JW. 15 617). Es wäre also hier unangebracht, die richterliche Bewilligung 
der Frist davon abhängig zu machen, daß der Schuldner nach Ablauf der Frist vermutlich 
imstande sein wird, den zu stundenden Verpflichtungen ganz oder zum Teil gerecht zu 
werden. 
4. Meyer D3J38. 15 565/66. Bedenklich erscheint es, daß eine Bestimmung darüber 
fehlt, ob der Richter, wenn er dem Hypothekenschuldner Frist gewährt, auch über die Höhe 
der bis zum Fristablauf zu zahlenden Zinsen zu entscheiden hat, also ob er den in den Hypo- 
thekenbedingungen vereinbarten Zinsfuß erhöhen oder herabsetzen kann. Die Mehrzahl 
der Gerichte hat sich mit Recht eine solche Befugnis nicht zu erkannt. Es würde also innerhalb 
der gewährten Frist bei dem vereinbarten Zinsfuß sein Bewenden haben. Hierin könnte 
aber im Einzelfalle eine so schwere Benachteiligung des Gläubigers gefunden werden, daß 
das Gericht die Fristgewährung überhaupt ablehnt. Es erscheint deshalb eine klare Abgren- 
zung der richterlichen Befugnisse hinsichtlich des Zinsfußes bei Fristgewährungen geboten. 
5. Pos MSchr. 15 148 (Posen IV). Eine Stundung kann jedenfalls dann nicht 
bewilligt werden, wenn die Umstände nicht dafür sprechen, daß sie den Schuldner in den 
Stand setzen wird, den Gläubiger später zu befriedigen und wenn der Gläubiger außerdem 
durch die Stundung noch Gefahr läuft, seiner Forderung zum Teil verlustig zu gehen. 
II. Der Inhalt des § 1 (l. Bd. 1, 297). 
1. Bezieht sich § 1 auch auf Sicherungshypotheken? 
Leipz Z. 16 183, Recht 16 24 Nr. 70 (München I). Der Ausdruck „Kapital einer 
Hypothek“ umfaßt auch Sicherungshypotheken nach § 1184 BGB., selbst wenn bisher 
die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht versucht wurde. Der Wortlaut 
der VO. unterscheidet nicht zwischen den Hypothekenformen des BGB. und ihr Zweck, 
der Schutz des Grundbesitzes, trifft auch auf Sicherungshypotheken zu. 
2. Bezieht sich § 1 auch auf die der Hypothek zugrunde liegende 
persönliche Forderung? 
a) Bejahend. 
a. Nußbaum, JW. 15 1177. Der Ausdruck „Kapital einer Hypothek“ ist dem BG. 
unbekannt und in verkehrsüblichem Sinne zu würdigen. Mit Rücksicht hierauf und auf die 
klar erkennbaren Zwecke der Kriegsgesetzgebung ist die Hyp Fr VO. nicht nur auf das ding- 
liche Recht des Hypothekars, sondern auch auf die mit der Hypothek verbundene persönliche 
Forderung zu beziehen. Das muß auch gelten, wenn Eigentümer und persönlicher Schuldner 
verschiedene Personen sind — sei es nun daß für die hypothekarische Forderung mehrere 
Gesamtschuldner haften oder daß ein Auseinanderfallen von persönlicher und dinglicher 
Schuld vorliegt. Bekäme nämlich der persönliche Hypothekenschuldner nicht die sechs- 
monatliche wiederholbare Frist, so wäre er gezwungen, gegen den Eigentümer auf Grund 
des mit diesem bestehenden Rechtsverhältnisses Rückgriff zu nehmen, und diesem Rück- 
griff gegenüber könnte dann der Eigentümer sich auf den Schutz der Hyp Fr VOl keinesfalls 
berufen; zustimmend Leipz Z. 16 183 (München 1). 
6. JW. 15 1455 (Stettin). Der Grund der Bestimmung des § 1 ist darin zu finden, 
daß dem Gläubiger, dessen Anspruch durch Eintragung auf einem Grundstück dinglich ge- 
sichert ist, der Regel nach ohne besondere Schädigung ein längerer Aufschub seiner 
Befriedigung zugemutet werden darf und daß andererseits dem Schuldner bei der Schwie- 
rigkeit, sich im Wege des Realkredits Geld zu verschaffen, die Möglichkeit gewährt werden 
soll, für die erforderliche Geldbeschaffung eine geräumige Frist zu verlangen. Diese Erwä- 
gung aber trifft bei einer durch Hypothek gesicherten Forderung ebensowohl zu, wenn nur 
die persönliche Forderung, als wenn der dingliche Anspruch geltend gemacht wird, 
denn in beiden Fällen muß der Schuldner das ausgeklagte Kapital beschaffen, wenn er nicht
	        
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