Bek. betr. Zahlungsfristen bei Hypotheken v. 22. Dez. 1914/20. Mai 1915. 79
die Zwangsversteigerung seines Grundstücks gewärtigen will. Der Umstand, daß im ersten
Falle der Gläubiger bei der Zwangsversteigerung nur so behandelt wird, wie wenn ein
bloß persönlicher Gläubiger die Zwangsversteigerung betriebe, ist nicht von so großer prak-
tischer Bedeutung, daß seinetwegen eine verschiedene Behandlung der beiden Fälle hätte
für angezcigt erachtet werden können., Der Wortlaut des 8 1 bietet auch keinen Anhalt
dafür, daß eine solche verschiedene Behandlung beabsichtigt wäre. Um „die Zahlung des
Kapitals einer Hypothek“ handelt es sich dann, wenn das Kapital der durch die Hypothek
gesicherten Forderung, deren Bestehen für den Gläubiger Voraussetzung des Hypotheken-
rechts selbst ist, gezahlt werden soll.
b) Verneinend.
a. Heinitz, DJZ. 15 914. Dem persönlichen Schuldner der Forderung, für die eine
Hypothek besteht, und dem persönlichen Schuldner der einer Grund= oder Rentenschuld
zugrunde liegenden Forderung, wenn er nicht zugleich Eigentümer des belasteten Grund-
stücks ist, ist der erweiterte Schutz der VO. vom 22. Dezember 1914 (20. Mai 1915) zu
versagen, gleichviel, ob der Schuldner von dem Grundstückseigentümer Ersatz zu verlangen
berechtigt ist oder nicht. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der VO.; denn bei dem nur
gegen den persönlichen Schuldner, nicht gegen den Grundstückseigentümer gerichteten
Anspruch handelt es sich nicht um die Zahlung des Kapitals einer Hypothek sondern um die
Geltendmachung einer Forderung, die sich von anderen Geldforderungen nur dadurch
unterscheidet, daß sie durch die Belastung des einem Dritten gehörigen Grundstücks ge-
sichert ist. Vor allem aber kommt in Betracht, daß durch die erweiterte Stundungsmög-
lichkeit für Hypothekenkapitalien nur die schwierige wirtschaftliche Lage des Grundbesitzes
erleichtert werden soll.
5. Ebenso Wassermann-Erlanger a. a. O. 149.
3. Bezieht sich §3 1 auch auf die neben der Grundschuld bestehende
persönliche Forderung?
Nußbaum, IW 15 1176. Nach ihren Zwecken ist die Bek. auch auf die neben der
Grundschuld bestehende persönliche Schuld anzuwenden, vorausgesetzt, daß das Kapital
der persönlichen Forderung wirtschaftlich zugleich das Kapital der Grundschuld ist.
4. Bezieht § 1 sich auf die Schiffshypothek?
DR. 15 248, JW 16 215 (LG 1III Berlin). Die Bek. v. 22. Dezember 1914 ist nicht
anwendbar auf eine im Binnenschiffsregister eingetragene Hypothek, diese kann also
nicht auf sechs, sondern nur auf drei Monate gestundet werden.“
5. Bezieht sich § 1 auch auf die Forderung gegen den Bürgen?
a) Bejahend. Nußbaum, IW 15 1177.
b) Verneinend. Heinitz, DJ3. 15 914. Es kann ein Zweifel darüber bestehen,
daß der Bürge einer hypothekarischen Forderung nur die einmalige Bewilligung einer
Zahlungsfrist von längstens 3 Monaten oder die entsprechende einmalige Einstellung der
Zwangsvollstreckung beantragen darf. Für die Bürgschaftsverpflichtung ist zwar der je-
weilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend (s 267 Abs. 1 Satz 1 BGB.); die
Verbindlichkeit des Bürgen gründet sich aber auf den Bürgschaftsvertrag, und der gegen
ihn gerichtete Anspruch hat nicht die Zahlung des Kapitals einer Hypothek, sondern die
Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung zum Gegenstande, wenngleich, soweit der Bürge
den Gläubiger befriedigt, die Hypothek auf ihn übergeht.
6. Stundung während der Kriegszeit.
Nußbaum, JW. 151178. Als zweifellos darf angesehen werden, daß ei
Gläubiger nach dem 31. Juli 1914 gewährte Stesert N fen “*2 3
nach Ablauf der Stundungsfrist der weiteren richterlichen Fristgewährung nicht entgegen-
steht. Hieran kann es nichts ändern, daß etwa bei der Stundung die Schuld neuen Bedin-
gungen, insbesondere hinsichtlich der Verzinsung, Rückzahlung oder Vollstreckung unter-
worfen worden ist. In solchem Falle darf die Vorlegung der aus der Kriegszeit her-