Bek. betr. Zahlungsfristen bei Hypotheken v. 22. Dez. 1914/20. Mai 1915. 81
führen kann, also sowohl die Mobiliarpfändung als auch namentlich die Beschlagnahme
des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unberührt
läßt. Die Einstellung einer bereits angeordneten Zwangsverwaltung ist daher praktisch
überhaupt wertlos und wird mit Recht als unzulässig oder wenigstens unzweckmäßig ge-
halten. (Vgl. Güthe-Schlegelberger, Kriegsbuch 1915 S. 243/44.) Allerdings kann
die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 5 der Bundesratsverordnung über die
gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen schon vor dem Beginne der Vollstreckung
also insbesondere auch vor der Beschlagnahme des Grundstückes angeordnet werden. Da
aber der Schuldner von dem Beginn der Zwangsvollstreckung insbesonders von der Beschlag-
nahme des Grundstücks zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
in der Regel erst nachträglich Kenntnis erhält so wird es vielfach vom Zufall abhängen,
ob der Schuldner in die Lage kommt, die Einstellung der Vollstreckung vor deren Beginn
zu beantragen. Dieses wird besonders dann gelten, wenn der Gläubiger die Zwangsvoll-
streckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, also ohne vorgängliches gerichtliches
Verfahren betreibt. Es ist dringend erwünscht, den bestehenden Rechtszustand dahin ab-
zuändern, daß auch die Zahlungsfrist zur Rückzahlung einer Hypothek oder Grundschuld
wiederholt bewilligt werden kann.
2. Unger a. a. O. 331. Die mehrfache Frist kann naturgemäß nur durch Einstellung
der Vollstreckung gewährt werden. Sie ist möglich, wenn Zahlungsfrist nach 38 1, 2 oder 4
der allg. Verordnung über Zahlungsfristen n. F. bewilligt war, oder wenn die Einstellung
der Zwangsvollstreckung gemäß §& 5 erfolgt war. Bei mehrfachen Fristanträgen ist jedes-
mal zu prüfen, ob die Voraussetzungen ( 1 Verordnung vom 7. August 1914) noch
vorliegen. Allzulange Fristgewährung bringt leicht unverhältnismäßige Nachteile für den
Gläubiger. Vollstreckungshandlungen, die nach Ablauf einer Frist und vor Gewährung
einer neuen Frist vorgenommen sind, werden durch die neue Fristgewährung nicht berührt.
Besonders wesentlich ist das für die Zwangsverwaltung. Ist diese in der Zwischenzeit ein-
geleitet, so ist sie bei erneuter Fristgewährung ausdrücklich auszunehmen.
3. Nußbaum, JW. 15 1180. Handelt es sich um die Einstellung der Zwangsvoll-
streckung, sei es auf Grund der Hyp Fr VO. §#2, sei es auf Grund der Geld Ford Zahl VO.
* 3, so wird es häufig sachgemäß sein, das Verfahren der Zwangsversteigerung und der
Mobiliarpfändung, nicht dagegen das Verfahren der Zwangsverwaltung einzustellen, da
letztere in vielen Fällen eine notwendige Sicherungsmaßregel für den Hypothekengläubiger
bedeutet. Eine rechtliche Schwierigkeit, dem allgemein auf Einstellung der Zwangs-
vollstreckung gerichteten Antrage des Schuldners in einer auf Zwangsversteigerung und
Mobiliarpfändung beschränkten Weise zu entsprechen, besteht nicht, da die Zwangsver-
steigerung, Zwangsverwaltung und Mobiliarpfändung rechtlich voneinander durchaus
unabhängig sind.
4. Nußbaum, JW. 15 1179. Es empfiehlt sich, den § 2 Hyp Fr WO. dahin zu er-
gänzen, daß das Vollstreckungsgericht auch die Aufhebung der bereits erfolgten Vollstrek-
kungsmaßregeln anordnen dürfe. Der Hypothekenschuldner soll im Gegensatz zu anderen
Schuldnern einen langfristigen und erneuerungsfähigen Schutz genießen. Die Aufrecht-
erhaltung der bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßregeln ist deshalb hier der Regel nach
nicht sachgemäß. Es kann nicht befriedigen, daß der Hypothekenschuldner in dieser Hinsicht
den nolwendigen Schutz nur zu erlangen vermag, indem er dem Gläubiger zuvorkommt;
der in den Kriegsgesetzen nicht bewanderte Hypothekenschuldner, der das Vorgehen des
Gläubigers glaubt abwarten zu dürfen, verdient den gleichen Schutz.
5. JW. 15 806 (LG. Essen). Die Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens.
kann nach den Bundesratsverordnungen vom 7. August und 22. Dezemver 1914 in der
Fassung vom 20. Mai 1915 nur erfolgen, wenn die Lage des Schuldners sie recht-
fertigt. Dazu gehört aber, daß der Schuldner nach Ablauf der Einstellungs-
frist auch imstande ist, die Verbindlichkeiten, wegen deren die Zwangs-
vollstreckung betrieben wird, ordnungsgemäß zu erfüllen. Denn sonst würde
Gütyde u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 6