Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

86 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
M). Els Loth ot . 15 287 (AG. Straßburg). Die Zwangsvollstreckung wird durch die 
Bek. vom. 7. August 1914 nicht ausgeschlossen. 
6 Bejahend (Erläuterung a## bis 99 in Bd. 1, 311—313). / 
ek. Hallbauer vertritt seinen Standpunkt (7)) nochmals im Recht 15 294. 
bcze. Menner, JW. 15 863. Klar sollte sein, daß auch jede die Forderung verwirk- 
lichende Mithilfe der deutschen Gerichtsorgane ausgeschlossen ist. Gerade die Verwirk- 
lichung sollte hintangehalten werden zur Vergeltung gegenüber den zahllosen im feindlichen 
wie neutralen Ausland erlassenen Moratorien, die den im deutschen Inland befindlichen 
Gläubigern beinahe jegliche Möglichkeit rauben, ihr Recht im Ausland zu verwirklichen. 
Auch die deutschen Gerichtsorgane dürfen nicht dazu mitwirken, den Auslandsbewohnern 
in der Durchsetzung ihrer Forderungen zu helfen, während die ausländischen Gerichts- 
behörden den im Deutschen Reich ihren Wohnsitz habenden Personen jegliche Tätig- 
keit verweigern. Die in Deutschland befindlichen Vermögenswerte sollten eben, soweit irgend 
angängig, dem deutschen Volke und damit dem gesamten Wirtschaftsleben Deutschlands 
erhalten bleiben. Wenn man von diesen höheren Gesichtspunkten aus die Bek. prüft und 
auslegt, so kann es keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der ausländische Gläubiger 
von den deutschen Gerichtsorganen auch keine Zwangsvollstreckungstätigkeit gegen in- 
und ausländische Schuldner begehren kann. Auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 darf 
kein allzu großes Gewicht gelegt werden, denn es ist immer und immer wieder zu betonen, 
daß gerade bei den Kriegsgesetzen und -verordnungen die grammatikalische Auslegung 
hinter die logische zurückzutreten hat. Zudem ist die Ausdrucksweise und der Sinn eines 
Gesetzes in erster Linie aus diesem selbst zu erläutern; es geht daher nicht an, den Wortlaut 
des Auslandsmoratoriums jenem des Kriegsteilnehmergesetzes gegenüber zu stellen 
und daraus wichtige Folgerungen herzuleiten. 
M. Wassermann-Erlanger a. a. O. 289. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig. 
Dafür spricht auch die Begründung der Bek. v. 21. Januar 15 RGBl. 31, die an die 
Stelle des 31. Januar 1915 den 30. April 1915 setzte LBd. 1, 3161, denn wenn die Voll- 
streckung schon an sich zulässig wäre, könnte keine Rede davon sein, daß der Reichskanzler 
das Vollstreckungsverfahren in einigen Fällen als zulässig hätte erklären können. 
Was für die Vollstreckung in bewegliches Gut gilt, muß auch für das Zwangsversteigerungs- 
verfahren gelten. 
4/ Leipz Z. 15 790 (LG. Elberfeld). 
. Reichel, Recht 15 297. Der Streit über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 
nach dem deutschen Gegenmoratorium wirkt zuungunsten der Deutschen, wenn nach dem 
Recht des Auslandes (z. B. der Schweiz), der (dort) inländische Schuldner dem (dort) 
ausländischen Gläubiger alle Einwendungen entgegen setzen darf, die dem (hier) inländischen 
Schuldner gegen den (hier) ausländischen Gläubiger zustehen. Das Ausland wird sich der 
ihren Angehörigen im Ergebnis günstigeren Meinung anschließen. 
(Unterabschnitt m in Bd. 1, 313.) 
Mn) Findet § 1 Abs. 1 Satz 1 auf Klagen aus §§ 767, 771 3PO. Anwendung? 
(Erläuterung #, 6 in Bd. 1, 313.) 
7. Wodtke, JW. 15 1221. Die Vollstreckungsgegenklage ist Abwehr, die Interven- 
tionsklage aber Angriff. Die Folgen liegen auf der Hand. Die Rechtsverteidigungs oll 
und darf dem Ausländer durch die BRV O. nicht unmöglich gemacht werden; 
die Vollstreckungsgegenklage des Ausländers wird daher genau so gut für zulässit 
anzusehen sein, als man dem im Inlande verklagten Ausländer das Vorbringen von Ein- 
wendungen gegen den Klageanspruch nicht abschneiden kann. An dem rein äußerlichen Mo- 
ment der Vertauschung der Parteirollen Anstoß zu nehmen, wäre verfehlt; man wird 
beispielsweise auch in der Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch einen Ausländer 
keine Geltendmachung erblicken dürfen. Ganz anders die Interventionsklage, 
denn sie bezweckt die Geltendmachung eines Rechtes. Wenn z. B. (und dies ist in der Praris 
der häufigste Fall) in fremdes Eigentum vollstreckt wird, so wird das Eigentum unzulässiger-
	        
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