Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 87
tt, und diese Verletzung erzeugt einen Anspruch auf Herausgabe bzw. auf Unter-
lassung der Störung. Nur dieser Anspruch wird mit der Interventionsklage verfolgt. Denn
ob die Eigentumsverletzung im Wege des Vollstreckungsverfahrens erfolgt oder sonstwie, ist
tteriellrechtlich völlig gleichgültig. Wenn ein Ausländer im Inlande bestohlen wird,
soht er einen Herausgabeanspruch gegen den Dieb. Er kann diesen Anspruch ohne Geneh-
migung des Reichskanzlers, die allerdings in solchem Falle kaum versagt werden wird,
nicht geltend machen. Soll der Ausländer dem Eigentumsverletzer gegenüber, der keine
strafbare Handlung begangen, sondern sich lediglich im Rahmen der formalen Prozeßgesetze
gehalten hat, bessergestellt sein als dem Straftäter gegenüber? Soll mithin das Unrecht
privilegierts ein? Die Unbilligkeit liegt klar am Tage. Die Interventionsklage des Ausländers
wird deshalb als unzulässig anzusehen sein. Die Auffassung, daß es sich bei ihr um die Ab-
wehr eines prozessualen Eingriffes handele, ist äußerlich. Denn letzten Endes bildet jede
Klage nur die Abwehr und Reaktion gegen die Verletzung des Rechtes, das sie zur Durch-
führung bringen will. , « » ,
6. LeipzZ. 15 1459 (Dresden). Es mag dahingestellt bleiben, ob die Intervention
aus § 771 den vermögensrechtlichen Ansprüchen im Sinne jener BRVO. zuzuzählen
sei. Denn selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte doch im vorliegenden Falle
die notgesetzliche Vorschrift keine Anwendung finden, weil sie nur gegenüber Ansprüchen
gelten will, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind. Wird im Intervenieren der An-
tragstellerin das Geltendmachen eines Anspruchs — des Eigentumsanspruchs — gefunden,
so ist dieser erst durch die Pfändungshandlung vom 31. Juli 1915, also erst nach dem 30. Juli
1914 zur Entstehung gelangt, denn erst dadurch ist ein Anspruch dem Eigentum als einem
absoluten Rechte entsprungen: Es entstehen, wie Planck BGB. 4. Aufl. Vorbem. öf.
Abs. 2 vor §5194 es ausdrückt, die Ansprüche aus absoluten Rechten dadurch, daß ein der
normalen Erscheinung des absoluten Rechtes widersprechender Zustand hergestellt wird.
Steht deshalb die BRNVO. vom 7. August 1914 dem Einstellungsantrage nicht entgegen
und ist dessen Begründung nach Lage des Falles als ausreichend bescheinigt anzusehen,
so ist dem Gesuche stattzugeben.
(Unterabschnitt o in Bd. 1, 314.)
p) Geltendmachung durch Vollstreckungsklage.
Bad Rpr. 15 118, JW. 15 1127 (Karlsruhe). Die Bek. findet auch Anwendung auf
die Vollstreckungsklage gemäß §§8 722, 723, 328 Z PO. einschließlich des Prozeßkostenersatz-
anspruchs.
3. Geltendmachung im Konkursverfahren. Ist die Anmeldung, Prüfung
und Feststellung einer Auslandsforderung statthaft?
a) Bejahend (außer den in Bd. 1, 314 Genannten).
Seuffert, Recht 15 359. Die Anmeldung der Ansprüche von Auslandsbewohnern
im inländischen Konkurs ist aus folgenden Gründen zulässig.
1. Durch Unzulässigkeit der Anmeldung im Konkurse würde in verschiedenen Fällen
die spätere Geltendmachung der unanmeldbaren Ansprüche unmöglich werden, so im Falle
des Nachlaßkonkurses und des Konkurses über das Vermögen einer offenen Handels-
gesellschaft. Der Zweck der Bekanntmachung vom 7. August 1914 ist jedoch eine Ver-
schiebung der Ansprüche, und nicht auch das Erlöschen der Ansprüche.
2. Wäre die Anmeldung der Ansprüche der im Ausland ihren Wohnsitz oder Sitz
habenden Personen unzulässig, so würden die anderen Konkursgläubiger bei der Verteilung
eine größere Dividende erhalten, als wenn jene Ansprüche angemeldet werden könnten.
Dann könnte die Frage entstehen, ob nach dem Ablaufe der für die Nichtgeltendmachbarkeit
bestimmten Frist die Gläubiger, deren Ansprüche nicht anmeldbar waren, von den Gläu-
bigern, welche eine Dividende erhalten haben, das Mehr als ungerechtfertigte Bereicherung
herausfordern könnten. Diese Frage ist zu verneinen; denn, wenn die Ansprüche unanmeld-
bar waren, durften sie nicht bei der Berechnung der Dividende berücksichtigt werden. Das
Mehr ist also keine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des § 812 BGB. Es entspricht
weise verle