Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

90 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
zu stellen, durch die er ein Recht behauptet, ein Tun oder Unterlassen der Gegenbeteiligten 
zu erzwingen. Daher kann der ausländische Erbe oder Gesellschafter oder Nachlaßgläubiger 
z. B. nicht die Entsetzung des Testamentsvollstreckers (6( 2227 BGB.), die Bestellung eines 
Liquidators (§ 146 Abs. 2 9B.)#oder die Anordnung der Nachlaßverwaltung beantragen 
da er hiermit verlangt, daß die Gegenbeteiligten sich der Verwaltung des Nachlasses oͤder 
des Gesellschaftsvermögens enthalten sollen. Der ausländische Gläubiger kann danach auch 
nicht die Einreichung des Inventars oder dessen eidliche Erhärtung vom Erben seines Schuld- 
ners verlangen, ebensowenig den ihm gesetzlich zustehenden Auseinandersetzungsanspruch 
((2042 BGB.) durch Anträge beim Nachlaßgericht (6( 86 FGG.) geltend machen, also die 
Miterben in einem mit Zwangsbefugnissen des Nachlaßgerichtes verbundenen Verfahren 
zur Auseinandersetzung zwingen. — Insoweit aber in der Stellung von Anträgen eine 
Geltendmachung von Ansprüchen in diesem Sinn nicht liegt, kann auch der Ausländer beim 
Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anträge jeder Art stellen, so 3z. B. auf Entgegen- 
nahmen von Erklärungen sowie (zwecks Ermöglichung späterer Geltendmachung eines 
Anspruchs) auf Anordnung einer Pflegschaft aus § 1961 Be## oder auf Ernennung eines 
Verwahrers (§ 165 FG.). 
d) Josef, 81§. 16 30. Die Auffassung von Schlegelberger (in Bd. 1, 313), 
daß auch alle diejenigen Verrichtungen unzulässig seien, die ausschließlich dazu bestimmt 
sind, die Durchführung einer Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, z. B. die Erteilung 
eines Gläubigererbscheins (6 797 B PO). und die Grundbuchberichtigung nach § 14 GB. 
erscheint bedenklich. Da der Anspruch nicht erloschen, vielmehr nur seine Geltendmachung 
bis nach Kriegsende hinausgeschoben ist, dürfte in entsprechender Anwendung des §* 751 
ZP#O. anzunehmen sein, daß jene zur Vorbereitung der späteren Zwangsvollstreckung er- 
forderlichen Maßnahmen auch während des Krieges zugunsten des ausländischen Gläubigers 
zulässig sind. 
IV. Herboten ist die Geltendmachung vor inländischen Gerichten. 
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 316.) 
2. Anwendung auf Schiedsgerichte? 
a) Bejahend zu vgal. Bd. 1, 316. 
b) Verneinend. 
a. Hallbauer (in Übereinstimmung mit dem in Bd. 1, 316 erwähnten Aufsatz 
Sächs A. 15 52) DJZ. 15 678. 
Gda. Allgemeines. Allerdings spricht § 1 nicht von den ordentlichen sondern von den 
inländischen Gerichten, das Schiedsgerichtsverfahren führt jedoch niemals zu einer Ein- 
ziehung der Forderung und ist deshalb dem Auslandsbewohner nach dem Zweck der Ver- 
ordnung offen zu lassen. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, daß der Auslandsbewohner 
ein Vollstreckungsurteil nicht erlangen kann. 
66. Aufhebungsklage. Aus demselben Grunde ist dem Auslandsbewohner 
die Aufhebungsklage (3 1041 8 PO.) zu gestatten, wenn er der abgewiesene Kläger ist. Ist 
er der verurteilte Beklagte, so folgt die Zulässigkeit der Aufhebungsklage schon daraus, 
daß er einen Anspruch nicht geltend machen, sondern abwehren will; s. jedoch 6. 
J Ein Verfahren im Sinne von s 1029 Abs. 2, 1031 Satz 2, 1032,1033, 1046 3PO. 
wird von dem Gegenmoratorium nicht berührt. 
66. Die Aufhebungsklage gegen das Vollstreckungsurteil ist insoweit un- 
zulässig, als mit ihr gleichzeitig das Geleistete zurückgefordert wird. 
6. Wassermann-Erlanger a. a. O. 288. Auf das Verfahren vor den Schiedsge- 
richten bezieht dies Verbot sich nicht, da der Schiedsspruch nicht zur Zwangsvollstreckung 
führen kann. 
V. Seitliche Zeschränkung des Derbotes (Bd. 1, 316). 
Der ursprünglich auf den 31. Oktober 1914 bestimmte Termin ist weiter verlegt. 
Durch Bek. vom 22. Juli 1915 (RG#l. 451) auf den 31. Oktober 1915, durch Bek. vom
	        
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