Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 91
21. Oktober 1915 (RGl. 679) auf den 31 Januar 1916 und durch Bek. vom 6. Januar 1916
(30 B.1) auf den 1. Mai 1916.
C. Der Inhalt des § 1 Abl. 1 Satz 2.
I. Ist § 1 Abs. 1 Satzt 2 auch auf die nach Satz 1 verbotene Klage
anzuwendend
1. Verneinend (Erläuterung a, b in Bd. 1, 310).
e) Bad Rpr. 15 118, JW. 15 1127 (Karlsruhe). Eine „Unterbrechung“ tritt nicht ein;
diese findet nur statt, wenn der Anspruch schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung
rechtshängig geworden ist. 6
d) Heine JW. 15 1383, Leipz . 16 143. Der Ausländer, der vor der Ausländer-
verordnung des Bundesrats mit der Klage vorging, konnte mit dieser Verordnung noch
nicht rechnen. Während des Krieges muß sich dagegen der Ausländer, der gegen einen
Inländer klagen will, sagen, daß seiner Klage zurzeit möglicherweise Ausländermora-
torien entgegenstehen. Hegt er in dieser Beziehung Zweifel, so mag er sich bei einer
Handelskammer bzw. bei einer ihm erreichbaren ähnlichen Behörde oder bei seinem
Rechtsbeistande erkundigen.
e) Menner, JW. 16 138.
2. Bejahend (Erläuterung a, b in Bd. 1, 317).
Wc) IW. 15 1383 (LG. Bielefeld.) Wird entgegen der Vorschrift ein neues Verfahren
anhängig gemacht, so hat die Vorschrift nicht den Sinn, daß diese Klage abgewiesen werden
mußte; es genügt vielmehr die von Amts wegen zu treffende Feststellung, daß das Verfahren
unterbrochen sei. Es ist kein innerer Grund ersichtlich, weshalb Auslandsgläubiger, welche
später mit ihren Ansprüchen hervortreten, schlechter gestellt werden sollen als Auslands-
gläubiger, welche zufällig bereits vor der Vorschrift Ansprüche erhoben haben. (Vgl. Güthe-
Schlegelberger 317, JW. 15, 233).
4d) Säch'sA. 16 46 (Dresden). Ist auf eine verbotswidrige Klage Termin anberaumt
und die Klage zugestellt, so tritt in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VO.
Unterbrechung ein. Klageabweisung findet nicht statt.
II. Doraussetzungen und Wirkungen der Unterbrechung des Widerklage-
verfahrens.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 317.)
Erfaßt die Unterbrechung des Widerklageverfahrens auch das Ver-
fahren auf die Klage?
a) Bejahend zu vgl. Bd. 1, 317.
b) Verneinend (s. in Bd. 1, 318).
a. R. II, Warn E. 15 387, JW. 15 1265 10, Recht 15 559 Nr. 1010, DJZ. 15 1129
(mit Tagesangabe vom 9. Juli 1915). Zweifelhaft kann sein, ob nicht der Umstand, daß die
hier geltend gemachte Gegenforderung mit dem Klageanspruch in rechtlichem Zusammen-
hange steht, nach dem System der ZPO. eine Ausdehnung der Unterbrechung auf das ge-
samte Verfahren auch über die Hauptklage nach sich ziehen muß. Indes ließe sich dies doch
nur annehmen, wenn die materiellen Rechtsbehauptungen der Klage und Widerklage identisch
wären. Ob sie das waren in der von der Revision angezogenen Sache des Reichsgerichts II
350/14 (bgl. den Beschl. vom 16. Oktober 1914, DJ. 14 1385 (Bd. 1, 3171), bedarf keiner
Erörterung. In der jetzt unterbreiteten Sache liegt Identität nicht vor, vielmehr handelt
es sich lediglich darum, daß die beiderseitigen Forderungen auf dasselbe Rechtsverhältnis
gegründet sind. In einem ähnlichen Falle hat der 1. 8S. des RG. die Unterbrechung des
Verfahrens mit Recht auf die Widerklage beschränkt (Urt. 1124/14 vom 11. November 1914,
Recht 15 12 IBd. 1, 3181). Indem das Gesetz bei Zusammenhang der Forderungen nur die
Trennung der Verhandlung mißbilligt, eine Entscheidung durch Teilurteil aber zuläßt