Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

94 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Daher kann und muß unberücksichtigt bleiben, ob Klage und Widerklage in einem einheit- 
lichen, untrennbaren Zusammenhange zueinander stehen. Auch wenn es sich um ein und 
dasselbe Rechtsverhältnis handelt, das auf die Klage oder Widerklage nur einheitlich 
und gleichmäßig festgestellt werden kann, soll dem inländischen Bekl. durch das lediglich 
gegen die Auslandsbewohner gerichtete Gegenmoratorium nicht die Möglichkeit genommen 
werden, seine Ansprüche im Wege der Widerklage durchzuführen. Das nicht unterbrochene 
Verfahren geht infolgedessen weiter. Das verkündete und zugestellte Urteil wird insoweit 
rechtskräftig, in diesem Umfange muß auch das Rechtskraftzeugnis erteilt werden und kann 
die Zwangsvollstreckung vom Inlandsbewohner gegen den Fremden durchgeführt werden. 
III. Wirkt die Unterbrechung des Derfahrens bei notwendigen Streit- 
genossenschaften gegen alle Streitgenossen? (Erläuterung in Bd. 1, 318). 
Menner, JW. 15 866 schließt sich der verneinenden Ansicht an. 
(Abschnitt IV und V in Bd. 1, 318.) 
VI. Wird auch das Rückforderungsverfahren nach Beitreibung auf Grund 
eines vorläusig vollstreckbaren Titels gegen inländische Zeklagte unterbrochen? 
1. Verneinend (Erläuterung a, b in Bd. 1, 318, 319). 
c) R. VII, JW. 16 138, DJZ. 16 130, Recht 15 616 Nr. 1164. Die V0O. ist eine 
Schutzvorschrift zugunsten des Inländers und des Inlandes, sie wendet sich ausschließlich 
gegen Auslandsgläubiger. Wollte man in Fällen eines Rückforderungsanspruchs des in- 
ländischen Bekl. nach § 717 8 PO. Unterbrechung annehmen, so würde die Absicht und der 
Zweck der VO. geradezu in ihr Gegenteil verkehrt werden. (Den Umstand, daß die zurück- 
geforderte Summe erst gezahlt war, nachdem der englische Kläger zur Ermöglichung 
der Zwangsvollstreckung Sicherheit geleistet hatte und daß diese Sicherheit im Falle einer dem 
rückfordernden Inlandsbeklagten günstigen Entscheidung frei werden würde, erachtete 
das RG. mit Rücksicht auf das Zahlungsverbot gegen England nicht für hinderlich); zu- 
stimmend Menner, JW. 16 138. 
2. Bejahend zu vgl. Bd. 1, 319. 
(Abschnitt VII bis IX in Bd. 1, 319, 320.) 
D. Rechtsnatur der Vorschriften des Abf. 1. 
I. Die Derordnung enthält zwingendes Recht. Ihre Bestimmungen sind 
der Harteiwillkür entzogen (Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 320). 
6. RG. II, Warn E. 15 387. Da die Bekl. im Auslande ihren Sitz hat, war das Ver- 
fahren über ihre Widerklage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der V. vom 7. August 1914 unterbrochen. 
Diese im öffentlichen Interesse erlassene Vorschrift hat zwingendes Recht geschaffen, das 
der Abänderung durch den Parteiwillen nicht unterliegt (vgl. den Beschl. des Senats II 
228/14 vom 22. September 1914, JIW. 988). Das Berufungsurteil, das das Eingreifen 
der Kriegsverordnung übersehen hat, ist daher insoweit, als es die Widerklage betrifft, zu 
Unrecht ergangen. Da es nur im Rechtsmittelwege abänderlich ist, kann ein Bedenken 
gegen die Zulässigkeit der Revision aus dem Mangel vorgängiger Aufnahme des Verfahrens 
nicht hergeleitet werden (vgl. RGZ. 45 326 f.; 64, 361). 
II. Ist die Terminsanberaumung abzulehnen? 
1. Bejahend (Erläuterung a bis d in Bd. 1, 320). 
e) OL. 31 386 (Frankfurt a. M. IV), Sächs A. 16 46 (Dresden). 
2. Verneinend (Erläuterung a bis d in Bd. 1, 320). 
e) Menner, JW. 15 804 spricht sich gegen die Zulässigkeit der Ablehnung der 
Terminsanberaumung aus.
	        
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