96 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
lange gehemmt ist, als ihre gerichtliche Geltendmachung im Inland unzulässig und alz
auch im Ausland nach dessen Prozeßgesetzen ein Gerichtsstand für den Schuldner nicht
gegeben ist. In letzterer Beziehung trifft den Bekl. die Beweislast für das Gegenteil
2. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 321 und v. Harder, JW. 16 180 (gegen Hein,.
F. Vom Reichskanzler zuzulassende Ausnahmen.
I. Allgemeines. (Erläuterung 1 in Bd. 1, 321.)
2. RG. Warn E. 15, 337. Wird die Ausnahme vom Reichskanzler erst nach Verkündung
und Zustellung des trotz Unterbrechung des Verfahrens erlassenen Urteils zugelassen, so
werden diese Prozeßhandlungen durch nachträgliche Genehmigung (7/ 295 8 PO). wirksam.
3. Heine, JW. 15 1050. Wird, bevor es zur rechtskräftigen Abweisung der Klage
auf Grund der Verordnung kommt, eine den Klageanspruch betreffende besondere oder
allgemeine Ausnahme vom Reichskanzler zugelassen, so ist der Berücksichtigung der den
Zustellungsvorschriften der Z PO. entsprechenden Klagezustellung und der durch ordnungs-
gemäß zugestellten Zahlungsbefehl bewirkten Rechtshängigkeit keine Schranke mehr ge-
zogen; vielmehr ist auch hier der Grundsatz anzuerkennen, daß der Richter nur diejenigen
Bedenken zu beachten hat, die zur Zeit des Erlasses des Urteils gegen die Zulässigkeit der
Rechtsverfolgung sprechen. Das R. hat (RG. 52 Nr. 36) den Grundsatz aufgestellt, daß
die örtliche Zuständigkeit des angerufsenen Gerichts auch auf Tatumstände gestützt werden
kann, die erst nach der Zustellung der Klageschrift eingetreten sind.
II. Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Hersonen,
die in Gsterreich--Ungarn ihren Wohnsitz haben. Dom 20. April 1915.
(RGl. 231.) Wortlaut in Bd 1, 321.
1. Verordnungsblatt des K. K. Justizministeriums Stück VII Mitt. S. 112 (JW. 15
611). „„. Auf Grund dieser Bek. ist somit gegenüber Personen, die im Deutschen Reich
ihren Wohnsitz (Sitz) haben, die Gegenseitigkeit für die Geltendmachung vermögensrecht-
licher Ansprüche vor inländischen Gerichten verbürgt und ein weiterer Zweifel darüber,
ob sie vor österreichischen Gerichten klagen können, ausgeschlossen.“
2. DJZ. 15 726 (Naumburg). Auf Personen, welche in Osterreich zwar einen Ge-
werbebetrieb nicht aber einen Wohnsitz haben (Kl. wohnt in Italien), findet die Ausnahme
keine Anwendung. — von Menner, IJW. 15 867 als „recht bedenklich“ bezeichnet. —
III. im Nachtrag.
82.
Ausnahmen für Ansprüche, die im Betriebe einer inländischen Nieder-
lassumg entstanden sind.
Inhaltsübersicht.
1 Es muß sich um eine NMiederlassung im Rechts- 1. verneinend I 322.
sinne handeln 1 322 2 Sejahend 1 328, 1I 97.
II. Es muß eine gewerbliche Niederlassung vor- V. Keine Anwendung auf inländische Nieder-
liegen 1 322 lassungen 1 325.
III. Der Anspruch muß im Betriebe jener Nieder-
lassung entstanden sein I 322, II 96
IV. Muß die gewerbliche Niederlassung noch zur
Seit der Geltendmachung des Anspruchs be-
stehen d I 322, II 97.
VI. Keine Einwirkung auf die Vorschußpflicht
nach § 85 GHK6G. II 97.
(Abschnitt I und II in Bd. 1, 322.)
III. Der Anspruch muß im Betriebe jener Niederlassung entstanden sein.
(Erläuterung 1, 2 in BPd. 1, 322.)
3. Recht 15 520 Nr. 888, OLG. 31 386 (Frankfurt a. M.). Der Vorsitzende der Zibil-
kammer ist befugt nach seinem pflichtmäßigen Ermessen Glaubhaftmachung der Behauptung
zu verlangen, daß a) der Kl. in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung betreibt und