98 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
I. Persönliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Geschäftsaufsicht.
Wer kann unter Geschäftsaufsicht gestellt werden d
1. Natürliche Personen.
(Unterabschnitt a, b und d in Bd. 1, 330.)
c) Muß der Schuldner Gewerbetreibender sein?
a. Bejahend zu vgl. Bd. 1, 330.
5. Verneinend (Erläuterung aa, 66 in Bd. 1, 330).
7). Levy a. a. O. 4. Auch Privatleute, Offiziere, Hausbesitzer, Gutsbesiter
können unter Geschäftsaufsicht gestellt werden.
e) Geschäftsaufsicht über Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und nicht
rechtsfähige Vereine?
Abweichend von Mayer [Bd. 1, 330], der die Geschäftsaufsicht für beide Gebilde
für unzulässig hält, verneint Levy a. a. O. 4, die Zulässigkeit nur für Gesellschaften. üÜber
nicht rechtsfähige Vereine läßt er die Geschäftsaufsicht zu.
2. Juristische Personen.
Für die Zulässigkeit der Geschäftsaufsicht außer den in Bd. 1, 330 Genannten.
a) Wassermann-Erlanger a. a. O. 179; Levy a. a. O. 4; Hörle Recht 15 222
Lewinsky, Genoss Bl. 15 393.
b) Alberti, Genoss Bl. 15 522. Die Geschäftsaufsicht für Genossen-
schaften hat insbesondere für Kreditgenossenschaften sehr erhebliche Bedenken.
Bei der Einrichtung der Geschäftsaufsicht hat man wohl zunächst an den kleinen
und mittleren Gewerbestand gedacht. Hier sind nicht nur durch die im Anfange des
Krieges veränderten Geld= und Erwerbsverhältnisse Schwierigkeiten entstanden, sondern
namentlich auch durch die Einberufung des Gewerbetreibenden zur Fahne. Dies konnte
sehr leicht zu einer Zahlungseinstellung führen, die auf dem Kriege beruht und mit
dem Kriege auch wieder entfällt. Eine Geschäftsaufsicht über derartige Schuldner hat
auch den beschränkten Kreis der Gläubiger nicht allzusehr in Mitleidenschaft gezogen. Viel-
fach haben gerade die Gläubiger dafür gesorgt, daß das Geschäft solcher Schuldner im
Betrieb blieb und auch die Schulden nach und nach wieder bezahlt wurden.
Anders mußte die Wirkung schon bei umfangreicheren Geschäften sein, die auf einen
erheblichen Zufluß von Waren, die sie weiterveräußerten oder verarbeiteten, angewiesen
waren. Dieser Zufluß mußte ausbleiben, sobald die Lieferanten wußten, daß sie mit
der Zahlung mehr oder weniger auf den guten Willen der Abnehmer angewiesen waren.
In solchen Geschäften konnte darum die Geschäftsaufsicht recht wohl die Einstellung des
Betriebs mit allen seinen Folgen herbeiführen.
Schlimmer steht dies aber noch bei Banken und somit auch bei Kreditgenossen-
schaften. Sobald hier das Geld nicht mehr zirkuliert, hat das Unternehmen seinen
Beruf verfehlt. Wer wird aber noch Geld bei einer Genossenschaft einzahlen, wenn er
nicht die Gewißheit hat, dort auch Geld holen zu können? Dabe handelt es sich bei den
wichtigsten Gläubigern nämlich den Sparkasseneinlegern, um Leute, welche ganz unbe-
dingt auf die Gewißheit rechnen, ihr Geld dem Kassenstatut entsprechend wieder holen zu
können und die erfahrungsgemäß in die größte Aufregung kommen, wenn sie ihr Geld
bedroht glauben. Tritt ein solcher Zustand ein, so muß die Genossenschaft unbedingt
sofort große Beträge beschaffen, sofern nicht ihr Kredit, die Grundlage ihrer Tätigkei,
zugrunde gehen soll. Die Beschaffung solcher Summen ist aber für eine unter Geschäfts-
aufsicht gestellte Genossenschaft ganz unmöglich. Eine Kreditgenossenschaft, welche sich
unter Geschäftsaufsicht stellen läßt, muß darum recht sehr mit der Wahrscheinlichkei
rechnen, daß sie der Auflösung, insbesondere dem Konkurse verfällt.
Hiernach hat die Geschäftsaufsicht für die einzelne Genossenschaft kaum eine allge-
meine Bedeutung, wenn sie auch in einzelnen Fällen recht günstig wirken kann. Ebenso,