Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. § 1. 99 
wie eine in Konkurs verfallene Genossenschaft das Vertrauen in die benachbarten Ge- 
nossenschaften und schließlich in das Genossenschaftswesen überhaupt erschüttert, muß 
dies auch die unter Geschäftsaufsicht gestellte bewirken. Auch sie führt dem Publikum den 
all vor Augen, daß eine Genossenschaft ihre Rückzahlungsbedingungen nicht einhält und 
den Geldeinleger auf eine, meistens gewiß recht unsichere Zukunft vertröstet. Dann ist 
das Publikum nur zu geneigt, den Fall zu verallgemeinern und jede Kreditgenossenschaft 
für unzuverlässig zu erklären. 
(Abschnitt 3 in Bd. 1, 330.) 
4. Versicherungsgesellschaften? 
a) Verneinend. Veröffentl. des Aufsichtsamts f. Privat Vers. 14 Nr. 2 S. 21, 
Recht 15 404 Nr. 74 (Rekurssenat). Die Bek. vom 8. August 1914 kann auf Versicherungs- 
unternehmungen, welche nach Maßgabe des VA. beaufsichtigt werden, keine Anwendung 
finden, obgleich hinsichtlich dieser in der Verordnung eine ausdrückliche Ausnahme nicht 
gemacht ist. Nach der Bek. sind in die Hände der Aussichtsperson im wes entlichen die gleichen 
Befugnisse und Aufgaben gelegt, welche gemäß § 64 VA. den Versicherungsaussichts- 
behörden ohnehin obliegen. Auch diese haben den ganzen Geschäftsbetrieb der Versiche- 
rungsunternehmungen zu überwachen und können zu diesem Zwecke jederzeit ihre Geschäfts- 
führung und Vermögenslage prüfen. Es kann unmöglich angenommen werden, daß neben 
diese gesetzlich geregelte Versicherungsaufsicht oder sogar an ihre Stelle die Geschäftsaussicht 
nach der Bek. treten soll, zumal deren Anordnung vom Ermessen des Gerichts abhängig ist. 
Gemäß § 68 VW. hat allein die Versicherungsaufsichtsbehörde darüber zu befinden, ob 
Konkurs eröffnet werden soll oder nicht. Dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde 
kann durch die Anordnung einer Geschäftsaufsicht im Sinne der Bek. nicht vereitelt werden. 
Dieses ergibt in erster Reihe der Zweck des 868 VA., welcher, was in diesem Zusammenhang 
besonders hervorzuheben ist, durch die am gleichen Tage erlassene Bekanntmachung, des 
Bundesrats, daß die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des Handelsgesetz- 
buchs R l. 365 1Bd. 1, 4411 nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Hiernach sind also 
auch während der Kriegszeit die Vorstände der Versicherungsunternehmungen verpflichtet, 
der Aufsichtsbehörde von dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung 
underzüglich Anzeige zu machen. Diese Verpflichtung ist wohl mit gutem Grunde unbe- 
rührt geblieben. In der Begr. zu §868 VA. (S. 89) wird betont, daß die Beurteilung der 
Frage, ob und wann bei einem Versicherungsunternehmen auf Konkurseröffnung Bedacht 
u nehmen sei, ausschließlich in die Hand der Aufsichtsbehörde gelegt werden solle, weil 
diese Beurteilung eine genaue Vertrautheit mit den Eigentümlichkeiten des Versicherungs- 
geschäfts und eine eindringende technische Prüfung der Gesamtverhältnisse der Anstalt 
voraussetze; diese Regelung sei auch geboten mit Rücksicht auf die in § 69 der Aufsichts- 
behörde eingeräumte Befugnis, unter Umständen die Sanierung einer notleidenden Anstalt 
herbeizuführen; die von der Aufsichtsbehörde hierzu etwa eingeleiteten Verhandlungen 
dürften nicht dadurch durchkreuzt werden, daß von anderer Seite das Konkursverfahren 
herbeigeführt werde. Alle diese Erwägungen schließen die Anwendung der Bek. vom 8. August 
1914 auf Versicherungsunternehmungen aus. Das Konkursgericht würde nach den §6# 5 ff. 
nict nur über das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit, sondern auch über deren Ursache 
(61) und ihre voraussichtliche Dauer (§ 3) zu entscheiden haben. Es würde also in die Lage 
versetzt sein, die Bewegungsfreiheit der Aufsichtsbehörde aufs empfindlichste einzus chränken, 
und zwar ohne daß sich daraus für das Versicherungsunternehmen selbst irgendwie recht- 
liche oder wirtschaftliche Vorteile ergeben. Das Ziel der Geschäftsaufsicht, insbesondere 
die Vermeidung des Konkurses kann auch auf Grund des§ 69 VA. erreicht werden. Danach 
ist die Anwendung der Bek. auf solche Versicherungsunternehmungen abzulehnen, welche 
der gesetzlich geregelten Versicherungsaufsicht unterstellt sind. 
b) Bejahend. 
aa. Bendix, Z Vers Wiss. 15 149 (mitgeteilt JW. 15 1304). Auch Versicherungsvereine 
auf Gegenseitigkeit, kleinere Vereine im Sinne des VA. vom 12. Mai 1901 und Ver- 
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