100 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
sicherungsgesellschaften auf Altien können eine Geschäftsaufsicht beantragen. Die Befugnis
der Versicherungsaufsichtsbehörden aus § 69 des VA. besteht daneben. Konflikte zwischen
den beteiligten Aufsichtsorganen werden zweckmäßigerweise durch Verständigung zwischen
dem A. und dem Aufsichtsamt für Privatversicherung etwa durch Bestellung des Dezer-
nenten des letzteren Amtes zur Aufsichtsperson vermieden werden.
66. Levy a. a. O. 4, 7. Antragsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder, nicht die
Aufsichtsbehörde.
II. Sachliche Doraussetgzungen.
1. Zahlungsunfähigkeit in Bd. 1, 331.
2. Genügt auch die Überschuldung? (zur Frage der Geschäftsaufsicht über
einen Nachlaß).
a) Bejahend. Außer a. Jäger (in Bd. 1, 331).
6. Levis, LeipzZ#. 15 678ff. Zahlungsunfähigkeit ist nur als der regelmäßige Kon-
kursgrund genannt; der besondere Konkursgrund der ÜUberschuldung ist gleich-
zustellen. Es ist deshalb auch bei Überschuldung der Konkurs durch die Anordnung der
Geschäftsaufsicht abzuwenden. Deshalb kann die Geschäftsaufsicht über einen
Nachlaß verhängt und nach dem Tode des Schuldners fortgesetzt werden.
§* 1980 Bô. steht nicht entgegen. Es ist Sache des Erben, ob er auf seine Gefahr die Konkurs-
anmeldung unterlassen will.
b) Verneinend (Erläuterung a, 6 in Bd. 1, 331).
7. Gilbert, ZBlFG. 16 265. Die Überschuldung genügt nicht. Über einen
zahlungsunfähigen Nachlaß kann aber die Geschäftsaufsicht angeordnet werden. Das
von Breit, JW. 15 164 [Bd. 1, 3311 — auch für diesen Fall — aus § 1980 BEB. her-
geleitete Bedenken ist nicht begründet. Wird die Geschäftsaufsicht angeordnet, so erfüllt der
Erbe die ihm nach § 1980 BGB. den Gläubigern gegenüber obliegende Pflicht, wenn er
mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sich fortgesetzt darüber vergewissert, daß nicht die
Aussicht auf Behebung der Zahlungsunfähigkeit inzwischen geschwunden und der Nachlaß
überschuldet ist. Sollte dies der Fall sein, dann muß der Erbe allerdings unverzüglich die
Aufhebung der Geschäftsaufsicht und die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragen.
Schwierig könnte die Lage des Erben nur dann werden, wenn der Richter seinem Antrag
auf Aufhebung der Geschäftsaufsicht nicht entspräche und dadurch die Konkurseröffnung
gemäß § 5 Bek. unmöglich würde. Allein der Wegfall der Aussicht auf Behebung der
Zahlungsunfähigkeit oder das Feststehen einer zum Konkursantrage zwingenden Über-
schuldung des Nachlasses dürften selbst für den Richter einen wichtigen Grund zur Auf-
hebung des Verfahrens gemäß § 10 Bek. bilden, der Bedenken tragen sollte, in dem Antrage
auf Aufhebung der Geschäftsaufsicht einen Formalgrund zur Aufhebung zu erblicken. —
Durch das Bestehen einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung wird die Anordnung
der Geschäftsaufsicht nicht gehindert.
ô. Levy a. a. O. 6. Die Überschuldung ist der Zahlungseinstellung nicht gleichzu-
stellen. Deshalb findet eine Geschäftsaufsicht über einen Nachlaß nicht statt. Von einer
Zahlungsunfähigkeit eines Nachlasses kann man überhaupt nicht sprechen. Zahlungs-
unfähig kann nur der Träger eines Vermögens sein. Der Nachlaß ist ein Vermögen, aber
kein Vermögensträger. Er gehört den Erben. Eine Geschäftsaufsicht kann wegen Über-
schuldung nicht angeordnet werden. Die Erben können sich also hinsichtlich des Nachlasses
wegen Überschuldung desselben nicht unter Geschäftsaufssicht stellen lassen. Auch der
Nachlaßpfleger ist zu einem solchen Antrage nicht befugt. Der Zweck der Geschäfts-
aufsicht, dem zahlungsunfähig gewordenen Schuldner über den Krieg hinwegzuhelfen,
l für einen Nachlaß nicht erreicht werden, denn der Nachlaß ist seinem Wesen nach zur
Auflösung bestimmt.