Bek. betr. d. Anordn einer Geschäftsauff. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. 81. 101
3. Zahlungsunfähigkeit infolge des Krieges.
a) Allgemeines (Erläuterung ## bis 6 in Bd. 1, 331).
Ley a. a. O. 5. Die Zahlungsunfähigkeit ist infolge des Krieges eingetreten,
wenn sie verursacht ist . 1
1. durch Vermehrung der Ausgaben des Schuldners, weil infolge des Krieges die
Rohstoffe teurer geworden, die Preise für Heizung und Beleuchtung gestiegen, die
Löhne und Gehälter erhöht worden sind,
2. durch Verringerung der Einnahmen des Schuldners, weil sein Vermögen im
feindlichen Ausland oder in den vom Feinde besetzten deutschen Gebieten oder in den
deutschen Kolonien ist (Olgruben in Galizien, Tuchfabriken in Lodz, Farmen), oder
vom Feinde zerstört ist (Kaufhaus in Ostpreußen), weil seine Schuldner im Felde
oder im Auslande sind, weil die Herstellung von Ware erschwert oder unmöglich ge-
worden ist (Arbeiter-, Rohstoffmangel), weil die Absatzmöglichkeit für die Ware ein-
geschränkt oder aufgehoben ist, sei es, daß die Ware nur im Auslande verlangt wird
(Exportgeschäft), sei es, daß sich Geschmack und Bedürfnis des kaufenden Publikums
gewandelt haben (Luxuswaren),
3. durch Kreditentziehung, weil der bisherige Kreditgeber nicht mehr kreditieren
kann oder will.
b) Muß der Krieg notwendig alleiniger Grund der Zahlungsunfähig-
keit sein?
a. Bejahend zu val. Bd. 1, 332.
6. Verneinend (Erläuterung a## bis 66 in Bd. 1, 332).
)). Wassermann-Erlanger a. a. O. 183. Mitverursachung genügt.
66. Levya. a. O. 5. Die Zahlungsunfähigkeit ist nur dann eine Folge des Krieges,
wenn sie, obwohl noch andere Ursachen mitgewirkt haben, ohne den Krieg nicht entstanden
wäre.
4. Abwendbarkeit des Konkursverfahrens (Erläuterung a, b in Bd. 1, 332).
c) Wassermann-Erlanger a. a. O. 189. Wird nach dem Antrag auf An-
ordnung der Geschäftsaufsicht (während des Vorprüfungsverfahrens) von einem
Gläubiger Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, so wird durch die Anordnung der Geschäfts-
aufsicht der Antrag auf Konkurseröffnung unzulässig. Wird umgekehrt nach dem Antrag
auf Konkurseröffnung während des Eröffnungsverfahrens vom Schuldner der Antrag
auf Anordnung der Geschäftsaufsicht gestellt, so ist zunächst dieser zu prüfen; wird er für
begründet erachtet, so ist die Geschäftsaufsicht anzuordnen und der Antrag auf Konkurs-
eröffnung abzulehnen. Anderenfalls könnten auch rigorose Gläubiger dem Schuldner die
Wohltat der Bek. leicht entziehen, indem sie sofort Konkursantrag stellen, sobald sie merken,
daß der Schuldner in wirtschaftliche Bedrängnis gerät.
d) Levy a. a. O. 8, 20. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens kann die Ge-
schäftsaufsicht nicht mehr angeordnet werden. Der Antrag eines Gläubigers auf Er-
öffnung des Konkursverfahrens schließt die Geschäftsaufsicht nicht aus. Der Antrag des
Schuldners auf Anordnung der Geschäftsaufsicht ist häufig die Antwort auf den Konkurs-
antrag eines Gläubigers. Der Konkursantrag ist nicht abzuweisen, da immer mit der
Möglichkeit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht gerechnet werden muß. Er bleibt in der
Schwebe. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, daß mit Rücksicht auf § 5 Bek. über den
Konkursantrag 3. Z. nicht befunden werden könne. Wird die Geschäftsaufsicht aus einem
der in § 10 bezeichneten Gründen aufgehoben, so ist sofort im Anschluß hieran über den
Konkursantrag zu entscheiden. Dieses dem Wortlaut des § 5 und dem praktischen Be-
dürfnis entsprechende Verfahren ermöglicht dem Konkursverwalter, Rechtsgeschäfte, die
der Schuldner nach dem Konkursantrag vorgenommen hat, und Rechtshandlungen, die
nach dem Konkursantrag oder innerhalb 10 Tagen vorher erfolgt sind, gemäß § 30
Nr. 1, 2 KO. anzufechten.
(Unterabschnitt 5 in Bd. 1, 333.)