Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. § 4. 105
II. Zekanntmachung der Anordnung der Geschäftsaufsicht.
1. Mitteilung an die Gläubiger.
a) Umfang der Mitteilung (Erläuterung u,6 in Bd. 1, 338).
Levy a. a. O. 13. Alle Gläubiger sind zu benachrichtigen, auch die nicht vom
Verfahren Betroffenen. Sie sind insofern betroffen, als sie nicht die Eröffnung des Kon-
kursverfahrens beantragen können. *
6S. a. M. Wassermann-Erlanger a. a. O. 189. Die Mitteilung an die nach § 9
nicht Betroffenen kann unterbleiben, soweit nicht etwa die Interessen dieser Personen
eine Benachrichtigung geboten erscheinen lassen.
(Unterabschnitt 2, 3 in Bd. 1, 338.)
4. Eintragung in öffentliche Bücher und Register?
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 339).
c) Levy a. a. O. 13, Wassermann-Erlanger a. a. O. 187 (mit den in Bd. 1, 339
zu à Genannten, gegen Bendix, dorts. b). Die Anordnung der Geschäftsaufsicht ist weder
in das Grundbuch noch in öffentliche Register einzutragen.
III. Derweisung auf die Konkursordnung.
1. Allgemeines in Bd. 1, 339.
2. Akteneinsicht (Erläuterung a b in Bd. 1, 339).
c) Mendel, JW. 15 742. Nur in denjenigen Fällen dürfte ohne weiteres ein recht-
liches (6 299 Abs. 2 3 PO.) und nicht nur wirtschaftliches Interesse anzuerkennen sein, in
denen der Gläubiger gemäß § 8 Bek. die Entscheidung des Gerichts darüber anruft, ob
sich die Aufsichtsperson bei der Verteilung von billigem Ermessen hat leiten lassen. Aber
auch hier wie in anderen Fällen, in denen der Gläubiger ein rechtliches Interesse glaubhaft
gemacht hat, wird die in das Ermessen des Richters gestellte Befugnis, die Akteneinsicht zu
gewähren, („kann") eine recht brauchbare Handhabe sein, dem Gläubiger nur insoweit
Einsicht zu gestatten, als sein rechtliches Interesse reicht und die Zwecke der Geschäftsaufsicht
es erfordern.
d) Levy a. a. O. 36 (abw. v. a.). +J 299 ZPO. findet auf das Aufsichtsver-
fahren keine Anwendung. Diese Bestimmung erfährt ihre Rechtfertigung in der
Offentlichkeit des Verfahrens vor dem erkennenden Gerichte (6170 GVG.). Das Aussichts-
verfahren ist aber nicht öffentlich. Für das Konkursverfahren hat das KG. 21. BS. in den
Beschlüssen vom 9. Januar 1914 und 8. Juni 1915 den 3 299 ZPO. ausgeschaltet. Man
darf aber nicht soweit gehen, den Gläubigern den Inhalt der Gerichtsakten ganz vorzu-
enthalten. Es muß hier das billige Ermessen des Gerichts maßgebend sein.
3. Auskunftspflicht der Auskunftsperson.
Levy a. a. O. 36. Aus der Unanwendbarkeit des 3J#§8 88 Abs. 2, 131 KO. darf
nicht geschlossen werden, daß die Gläubiger keinen Anspruch auf Aufklärung hätten.
Aus ihren Vermögen sind Werte in das Vermögen des Schuldners geflossen. Ihre wirt-
schaftliche Lage hängt davon ab, inwieweit sie hierfür Gegenwerte erhalten können. Sie
müssen wissen, ob und wann sie auf den Eingang ihrer Forderungen rechnen können, sie
müssen erfahren, welche Ursachen zu der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geführt
haben, welche Aussichten auf Behebung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, ob das Ge-
schäft fortgeführt wird oder nicht, welche Maßnahmen die Aussichtsperson getroffen hat.
Hierüber hat die Aufsichtsperson den Gläubigern Auskunft zu erteilen. Fragen, an
deren Beantwortung der einzelne Gläubiger ein ihn berührendes Interesse hat, werden
im allgemeinen zu beantworten sein. Auf Einzelheiten einzugehen, kann der Aufsichts-
person regelmäßig nicht zugemutet werden; so braucht die Aufsichtsperson nicht jedem
Gläubiger die Kasseneingänge mitzuteilen (AG. Pforzheim, Recht 15 172). Bei Geschäfts-
aussichten von größerem Umfange tun die Aufsichtspersonen gut, den Gläubigern ohne
besondere Aufforderung in bestimmten Zeiträumen schriftliche oder gedruckte Berichte