Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

gel. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. § 5. 107 
b) Auf der Schuldnerseite. Schließt die VII. Geltendmachung des vollstreckungsverbots 
Geschäftsaufsicht über eine offene I 340, II 115. 
Hhandelsgesellschaft die Dollstreckung 1. Durch den Schuldner I 341, II 115. 
egen die Gesellschafter wegen einer 2. Durch die Aufsichtsperson d 1 350. 
Gesellschaftsschuld ausd 1 347, II 113. 5. Durch die bevorrechtigten Gläubiger? 
a. Beiahend 1 347. 1 350. 
Herneinend I 347, II 113. VIII. Keine Einwirkung auf den Bestand der nicht 
Sonderfall bei Beaufsichtigung eines vollstreccbaren Forderungen 1 550, II 115. 
Rachlasses II 1185. 1. Verjährung I 350. 
T . Ist das vollstreckungsverbot von Amts wegen 2. Derzug 1 350. 
#u berücksichtigen und im Urteil auszusprechen? 5. Surückbehaltung I 350. 
/: as, II 115. 4. Aufrechnung I 350, II 115. 
. Bejahend I 348. IX. Einfluß auf die Gestaltung von Schuldver- 
2. verneinend I 548, II 113. hältnissen I 551, II 11#4. 
  
A. Anzulässigkeit der Konkurseröffnung. 
(Erläuterung (1, 2 in Bd. 1, 340.) 
3. Gilbert, 8BlFG. 16 267. Der unter Geschäftsaussicht stehende Nachlaß gehört 
nicht zur Masse des über das sonstige Vermögen des Erben eröffneten Konkurses (§ 1 KO.) 
und zwar selbst dann nicht, wenn die Konkurseröffnung auf Antrag eines vem Verfahren 
nicht betroffenen Gläubigers des Nachlasses erfolgt sein sollte. Dagegen macht die Er- 
öffnung des Konkurses über das Vermögen des Erben die Anordnung der Geschäftsaussicht 
über den Nachlaß nicht unmöglich. Denn, wenn es zulässig ist, daß nach dem Konkurse des 
Erben der Konkurs über einen dem Erben vor der Konkurseröffnung angefallenen Nachlaß 
eröffnet wird (Jäger 4 zu § 234 KO.), dann muß es auch erlaubt sein, den Nachlaß durch 
Herbeiführung der Nachlaßverwaltung vom verganteten Vermögen des Erben abzusondern 
und darnach die Geschäftsaufsicht zur Abänderung des Nachlaßkonkurses herbeizuführen. 
B. Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des 
Schuldners finden nur zugunsten der bevorrechtigten 
Gläubiger statt. 
I. Dermögen des Schuldners. 
1. Es gibt kein aufsichtsfreies Vermögen (Erläuterung a, b in Bd. 1, 340). 
) Levy a. a. O. 30. Die Beausfsichtigung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen 
des Schuldners, auch auf dasjenige, welches er nach Anordnung der Geschäftsaufsicht 
hinzuerwirbt. Betreibt der Schuldner ein neues Geschäft, z. B, die Herstellung von Gra- 
naten, neben dem bisherigen Möbelgeschäft oder an Stelle des bisherigen Geschäfts, so 
fällt auch seine neue Geschäftsführung unter die Aufsicht. Der Schuldner kann nicht einen 
Teil seines Vermögens der Aufsicht entziehen und nur sein Geschäft oder nur sein Haus 
unter Aufsicht stellen lassen. Es gibt kein aufsichtsfreies Vermögen. Auch diejenigen Ge- 
schäfte unterliegen der Aufsicht, die der Schuldner mit fremden Mitteln unternimmt. 
Auch wenn der Schuldner nicht mehr selbständig Geschäfte macht, sondern eine Anstellung 
annimmt, gebührt sein Gehalt den Gläubigern, soweit er es nicht für eine bescheidene 
Lebensführung braucht. Schließt er einen Dienstvertrag, durch den er einen erheblichen 
Teil seiner Arbeitsvergütung seinen Gläubigern dadurch entzieht, daß er ihn seiner Ehe- 
stau oder Dritten überträgt, so kann das Gericht hieraus einen Anlaß zur Aufhebung des 
Verfahrens nehmen (z 10 Bek.). 
II. Die Beschränkung betrifft Arreste und Zwangsvollstreckungen. 
1. Arreste. 
P b) Levya. a. O. 20 (abweichend von a Mayer in Bd. 1, 343). Ist der Arrestbefehl 
. der Zustellung an den Schuldner und vor Anordnung der Geschäftsaufsicht vollzogen, 
lo kann nach Anordnung der Geschäftsaufsicht der Arrestbefehl nicht mit dem Erfolge
	        
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