108 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
zugestellt werden, daß der Schuldner die Vollziehung als wirksam anerkennen muß (3 929
Abs. 3 ZPO.).
e) Levy a. a. O. 23. Ist dem Amtsgericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht be.
kannt, so muß es prüfen, ob der Antragsteller zu den bevorrechtigten Gläubigern gehört
Hat er in Unkenntnis der Geschäftsaufsicht den Arrestbefehl auf Antrag eines nicht bevor.
rechtigten Gläubigers erlassen, so muß er den Arrestbefehl auf Widerspruch des Schuldner=
aufheben. Die Tatsache, daß die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, ist kein Arrestgrund.
Der Antragsteller hat vielmehr darzutun und glaubhaft zu machen, daß trotz der Anordnun
der Geschäftsaufsicht die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Urteilsvollstreckuno
zu besorgen ist; ebenso Wassermann-Erlanger a. a. O. 195. "6“
III. Die Beschränkung betrifft nur Arreste und Swangsvollstreckungen,
also nicht
1. Einstweilige Verfügungen?
a) Bejahend (einstweilige Verfügungen sind statthaft), außer den in Bd. 1, 341
Genannten.
a. Bad Rpr. 15 116, OL. 31 173, LeipzZ. 15 1534 (Karlsruhe). Daß auch die Ein-
tragung von Vormerkungen auf Grund einstweiliger Verfügungen (§8 883, 885 B .)
nicht statthaft sein solle, ist in § 5 nicht zum Ausdruck gebracht. Hätte der Gesetzgeber
auch diese ausschließen wollen, so würde er sie sicherlich, wie in 8 14 Abs. 2 K O. neben den
„Arresten“ angeführt haben. Die Annahme, daß sie unter die „Zwangsvollstreckungen“
einbegriffen sein sollten, ist um so weniger gerechtfertigt, als die Arreste, die doch ihrem
Wesen nach der ZV. näher stehen, als die solche Vormerkungen anordnenden einstweiligen
Verfügungen, ausdrücklich neben der Z V. genannt sind. Die Meinung des LG., die aus-
drückliche Erwähnung sei wohl wegen der durch den Kriegsausbruch veranlaßten eiligen
Abfassung der Verordnung übersehen worden, ist nicht zu billigen. Es lag vielmehr nahe,
daß der Gesetzgeber prüfte, inwieweit die in § 14 KO. getroffenen Bestimmungen über die
Einschränkung der Konkursgläubiger hinsichtlich der Durchsetzung ihrer Ansprüche auch
bei dem Rechtszustand der Geschäftsaufsicht angemessen seien, und daß er aus inneren
Gründen wegen des großen Unterschieds zwischen Konkurs und Geschäftsaufsicht (IW. 15
161) bei dieser den Ausschluß der Eintragung einer Vormerkung auf Grund einstweiliger
Verfügung nicht für gerechtfertigt hielt. Der innere Grund hierfür war sofort in die Augen
springend. Denn während im Konkursverfahren der Gemeinschuldner die Bewilligung.
der Eintragung einer Vormerkung, wodurch nach § 885 BGB. neben der einstweiligen
Verfügung die Eintragung auch ermöglicht wird, nicht erteilen kann (§7 KO.), ist nach
8 7 VO. dem Schuldner die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht versagt. Es würde
sonach, wenn man die Eintragung auf Grund einstweiliger Verfügung ausgeschlossen
hätte, der Willkür des Schuldners anheimgegeben gewesen sein, von den Gläubigern,
welchen nach § 883 BGB. ein Recht auf Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung
einer Sicherungshypothek durch Eintragung einer Vormerkung zusteht, dem einen durch
Bewilligung die Eintragung zu ermöglichen, dem anderen aber durch Nichtbewilligung
zu versagen. Es kam auch noch weiter in Betracht, daß die Gläubiger, welchen ein privat-
rechtlicher Anspruch auf eine Sicherungshypothek wie z. B. im Falle des § 648 BGB.
zusteht, den in Ziffer 3 des 99 VO. angeführten Hypothekengläubigern, welche von dem
Verfahren nicht betroffen werden, nahe stehen und daß auch dieser Grund den Gesetzgeber
veranlaßt haben mag, ihnen die Sicherung ihres Anspruchs durch Eintragung der ihnen
nach §§ 883, 885 BE#B. zugebilligten Vormerkung auf Grund einstweiliger Verfügung
nicht abzusprechen.
6. OLG. 30 368/69 (KG. VII). Dem Antrag auf einstw. Verfügung dahin, daß
der unter Geschäftsaufsicht gestellte Gegner die Einsicht seiner Geschäftsbücher unter
Zuziehung eines Sachverständigen gestatte, steht der § 5 Bek. vom 8. August 1914 nicht
entgegen. Der Zweck der Bek. ist, den Konkurs über den Schuldner und die Beschlagnahme
in sein Vermögen zu vermeiden. Die Bestimmung entspricht dem § 14 KO., durch den