Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 14. § 5. 109
„üweilige Verfügungen nicht ausgeschlossen werden (Jäger, K O. s 141). Es liegt in
ein Natur der Sache, daß Zwangsvollstreckungen zur Erwirkung von Handlungen (Unter-
den Ungen) oder zur Herausgabe von Sachen nicht ohne weiteres unter diese Bestimmungen
lassentog. auch den Erlaß vom 14. August 1914; JIMl. S. 670). Wenn der Schuldner
len Gläubiger, der zur Einsicht in die Handelsbücher berechtigt ist, diese während der
Dauer der Geschäftsaussicht nicht zu gestatten brauchte, so wäre der Gläubiger von der
Ausübung seiner Rechte während dieser Zeit ausgeschlossen. Denn abweichend von dem
Lonkursverwalter, der die Verfügung über das Vermögen und auch über die Geschäfts-
bücher des Gemeinschuldners erlangt und deshalb auf Vorlegung der Bücher vom Gläubiger
verklagt werden kann, verbleibt bei der Geschäftsaufsicht die Verfügung über das Ver-
mögen und die Geschäftsbücher dem Schuldner; die Aussichtspersonen haben die Geschäfts-
führung nur zu unterstützen und zu überwachen und können hiernach überhaupt nicht von
dem Gläubiger belangt werden. Vielmehr ist in einem Falle wie dem vorliegenden sowohl
Klage wie einstw. Verfügung gegen den Schuldner zulässig.
b) Verneinend außer den in Bd. 1, 344 Genannten.
A. Levy a. a. O. 20, Wassermann-Erlanger a. a. O. 195.
. Hessspr. 15 157, JW. 15 1127 (Darmstadt). Der Erlaß einer einstweiligen Ver-
fügung ist unzulässig, sofern sie auf dem Wege der Zwangsvollstreckung das Vermögen
des Schuldners angreifen würde.
2. Neue Klagen und anhängige Streitsachen.
a) Sind neue Klagen zulässig?
a. Bejahend außer den in Bd. 1, 344 Genannten.
ga. Wassermann-Erlanger a. a. O. 191, Levy a. a. O. 24.
66. Heilberg, JW, 15 852, 1085, Pos MSchr. 15 55, 56 (OLG. und LG. Posen),
Els Loth JZ. 15 217, Leipz #. 15 852 (Colmar); Klien, JW. 15 769. Jeder Gläubiger
hat das Recht, jederzeit während der Geschäftsaufsicht Klage zu erheben und sich einen
Schuldtitel zu verschaffen.
)). JW. 15 1377 (Dresden IV). Das Klagrecht des Gläubigers wird durch das
Verbot der Einzelvollstreckung nicht ausgeschlossen (Jäger, Bank A. 14 31 f., 35). Der
Gläubiger kann ja nach Lage des Einzelfalls ein Interesse an der Erlangung eines voll-
strecbaren Schuldtitels haben, um nach Aufhebung der Geschäftsaufsicht die Zwangsvoll-
streckung gegen den Schuldner zu betreiben.
G# JW. 15 1452 (Breslau VI). Die Wirkung der Geschäftsaufsicht beschränkt sich
auf das Gebiet der Vollstreckung.
6. Verneinend.
ad. JW. 15 806. (LG. Leipzig). Steht eine Forderung unter dem Befriedigungs-
verbot des § 7 Abs. 2, so ist die Klage auf gegenwärtige Zahlung unzulässig. Statthaft
sind nur die Feststellungsklage und die Klage auf künftige Leistung. Ergeht auf eine hier-
nach unzulässige Klage auf gegenwärtige Zahlung Anerkenntnisurteil gegen den Schuldner,
so fallen die Kosten dem Kläger zur Last, weil der Schuldner zu dieser unzulässigen Klage
keine Veranlassung gegeben hat.
H86. Levis, DR3. 15 409. Der Gläubiger hat nur dann ein Recht auf einen voll-
streckbaren Titel, wenn er aus besonderen Gründen ein Interesse daran hat, z. B. wenn
eine einfache Anerkennung zur Unterbrechung der Verjährung nicht genügen würde.
7. Vermittelnd Sächs A. 15 494 (Dresden 1). Neue Klagen sind zwar zulässig.
Der Anspruch auf Zahlung ist jedoch abzuweisen, wenn feststeht, daß die Aufsichtsperson
oder der Aufsichtsrichter der Zahlung widersprochen hat. Denn eine vom Gesetz miß-
billigte und sogar bei Vermeidung von Rechtsnachteilen verbotene Handlung darf vom
Richter nicht geboten werden. Dem Zweck der VO., Kriegskonkurse auch nach dem Friedens-
Sclu zu vermeiden, widerspricht es, wenn die Gläubiger des beaufsichtigten Schuldners
1 Zwischenzeit zur Erlangung von Schuldtiteln auf Zahlung ausnutzen, um alsbald
ach Beendigung der Geschäftsaufsicht mit der Zwangsvollstreckung vorzugehen, denn