110 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
die Häufung der Zwangsmaßregeln wird um so gewisser die Konkurseröffnung herbei.
führen. Es wird aber auch den Gläubigern, die so verfahren, letzten Endes nicht damit
gedient sein, weil der künftige Konkursverwalter die ausgebrachten Pfändungen-gemäß
den §s§ 29sff. KO. meist mit Erfolg anfechten wird.
b) Anhängige Streitsachen werden weder unterbrochen noch ausgesetzt
Wassermann-Erlanger a. a. O. 192, Levy a. a. O. 24 außer den in Bd. 1, 344
Genannten.
c) Ein wirkung der Geschäftsaussicht auf die Kostenentscheidung.
(Erläuterung a bis e in Bd. 1, 344, 345.)
F. Levis, DRg. 15 409. Der Gläubiger hat die Prozeßkosten zu tragen, wenn
der Schuldner außergerichtlich und, wo es zur Unterbrechung der Verjährung oder aus
anderen Gründen eines vollstreckbaren Titels bedarf, durch Angebot einer vollstreckbaren
Urkunde seine Schuld anerkannt hat, sowie wenn der Schuldner freiwillig eine Urkunde
angeboten hat, in der er bedingungslos Zahlung verspricht.
. Klien, JW. 15 770. Hat der Schuldner den Anspruch nie bestritten, Zahlung
vielmehr nur mit Rücksicht auf die Geschäftsaufsicht abgelehnt und aus diesem Grunde
im Prozeß unter Anerkennung der Schuld die Kostenpflicht bestritten, so treffen die Kosten
den Kläger auch dann, wenn der Bekl. im Verzuge war. Aus Zweckmäßigkeits-
gründen empfiehlt es sich, zur Vermeidung jeden Zweifels, den Gläubigern alsbald nach
Anordnung der Ausfsicht anzuzeigen, daß und in welcher Höhe die Forderung anerkannt
wird und daß die Aufsichtsperson die Zahlung gegenwärtig untersagt hat.
F. v. Harder, JIW. 15 1052. Die Aufstellung von Klien, JW. 15 769, daß.
unter Geschäftsaufsicht Stehende, die den Klageanspruch sofort anerkannt haben, zu den
Prozeßkosten nicht verurteilt werden können, ist unrichtig. Die durch die Geschäftsaufsicht
eintretende Beschränkung der Handlungsfähigkeit wirkt nur nach innen. Mit der Geschäfts-
aufsicht allein kann sich der Schuldner nicht entschuldigen.
k. Leipz ZJ. 15 1115 (Dresden). Die Frage, welche Partei die Kosten des Prozesses
zu tragen habe, kann nur nach den Vorschriften der 8 P. beantwortet werden. Die Bekl.
ist zur Hauptsache verurteilt worden, hat also als die unterliegende Partei die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen (ZPO. 3 91). Inwieweit die Kosten zu erstatten sind, ist im Fest-
setzungsverfahren zu entscheiden. Die Bekl. wäre nur dann von der Kostenpflicht
befreit, wenn ihr die Vorschrift des § 93 3PO. zur Seite stünde. Das
ist nicht der Fall. Denn sie hat zur Klagerhebung insofern Veranlassung gegeben, als sie
trotz Mahnung grundlos die Zahlung unterließ. Die Ges chäftsaufsicht schützt die
Bekl. nicht vor der Kostenlast; denn diese gibt dem Schuldner kein Leistungsverweige-
rungsrecht und zwingt den Gläubiger nicht, sich damit zufrieden zu geben, daß bei ihrer
Anordnung nach dem Ermessen des A. die Behebung der Zahlungsunfähigkeit nach
Beendigung des Krieges in Aussicht genommen werden konnte. Dem Vollstreckungs-
verbote des §5 Satz 2 VO. unterliegt auch das gegenwärtige Urteil. Die Vollstreckbarkeit
war daher in der Urteilsformel auf die Zeit nach der Beendigung der Geschäftsaussicht
zu beschränken, ebenso LeipzZ. 16 176 Celle IV).
ze. JW. 15 1377, SächsA. 15 458, OLG. 31 389 (Dresden IV). Es ist nicht anzu-
erkennen, daß der Gläubiger die Kosten tragen muß, wenn er in Kenntnis der Geschäfts-
aufsicht klagt und der Schuldner den Klaganspruch anerkennt. Vielmehr ist nach Lage des
Einzelfalles zu entscheiden, ob unter Anwendung von 5 93 BPO. der Gläubiger als kosten-
fällig anzusehen ist.
4. KG. 15 107 (K. XIII). Die Beklagte beruft sich darauf, daß sie die Kosten
des Rechtsstreits deshalb nicht zu tragen brauche, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Klägerin nicht gegeben sei. Sie kann, nachdem sie den geltend gemachten Anspruch an-
erkannt hat, Einwendungen aus einem mangelnden Rechtsschutzbedürfnisse nicht mehr
herleiten, da das Anerkenntnis sich nicht nur auf den Anspruch in dem engen Sinne des
Leistungsanspruchs bezieht, sondern als Anerkenntnis im Sinne der durch die Klage geltend