Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bel. betr. d. Anordn einer Geschäftsauff. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. § 5. 111 
gemachten Rechtsfolge zu verstehen ist. Unter den Anspruch in diesem Sinne fällt auch 
der Rechtsschutzanspruch, das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Gaupp-Stein, Note 1 zu 
307 8PO.). Nach Abgabe des Anerkenntnisses ist sonach für die Prüfung des Rechts- 
schubedürfnisses durch das Gericht überhaupt kein Raum mehr. — Ein Rechtsschutz- 
bedürfnis würde aber auch übrigens deshalb für die Klägerin gegeben sein, weil sie ein 
Interesse daran hat, sich einen bollstreckbaren Titel zu verschaffen, auf Grund dessen sie 
alsbald nach der Aufhebung der Geschäftsaufsicht gegen ihren Schuldner vorgehen kann. 
Dieses Interesse an der Erlangung eines vollstreckbaren Titels kann auch nicht dadurch 
beseitigt werden, daß die Beklagte freiwillig auf den Verjährungseinwand verzichtet und 
sich formlos zur Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs bereit erklärt. Ein Ersatz. 
für den vollstreckbaren Urteilstitel würde vielmehr nur darin zu finden sein, daß die Be- 
flagte sich freiwillig in gültiger Form der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Das 
hat sie aber jedenfalls nicht getan. Auch würde § 5 VO. vom 8. August 1914 (RGBl. 361) 
einer solchen freiwilligen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung keineswegs ent- 
gegenstehen, sondern nur der Zwangsvollstreckung aus einer solchen Urkunde während der 
Dauer der Geschäftsaufsicht. Zuprüfen bleibt nur, ob dem Bekl. § 93 8 PO. zur 
Seitesteht. Eine entsprechende Anwendungdess 11 Abs. 2 KO. istabzulehnen, 
weil diese Bestimmung nur zugunsten der Konkursmasse gegeben ist. Die Prozeßkosten 
werden hiernach nicht Masseschulden, wenn der Konkursverwalter in derartigen Prozessen 
wie sie der § 11 KO. im Auge hat, den Anspruch sofort anerkennt. Wohl aber haftet der 
Gemeinschuldner für diese Kosten persönlich. Sie können daher auch als Konkursforderung 
geltend gemacht werden (vgl. Jäger, 15 zu § 11 KO.). 
Da die Haftung des Gemeinschuldners für die Kosten der im § 11 KO. bezeichneten 
Prozesse mithin auch sogar für den Fall des Konkurses besteht, kann keine Rede davon sein, 
für den Fall der Geschäftsaufsicht unter Bezugnahme auf § 11 KO. die Haftung des Schuld- 
ners für die Prozeßkosten zu verneinen. 
a. KGBl. 15 107 (KG. III.). Die herrschende Meinung (Heilberg-Schäffer, 
JW. 15 852 zu § 5 Ziff. 2) nimmtan, daß der Schuldner, der nicht bezahlt, obwohl 
ihm durch die Geschäftsaufsicht die Verwaltung seines Vermögens nicht 
entzogen ist, die Kosten auch bei sofortigem Anerkenntnisse zu tragen hatz 
es sei Sache des Schuldners, sich rechtzeitig Frist zu verschaffen oder zu. 
zahlen. Der Senattritt dieser Ansicht bei. Ein Schuldner, der eine fällige Forderung 
nicht bezahlt, gibt Veranlassung zur Klage. Ein Prolongationswechsel, den die Beklagte 
angeboten haben will, ist keine Zahlung. Zahlen kann der Schuldner, wenn er auch unter 
Aufsicht steht. Diese ist lediglich im Interesse der Beklagten auf ihren Antrag angeordnet. 
Der Grund der Anordnung ist die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten. Wenn diese auch 
infolge des Krieges entstanden sein mag, so hat sie immer die Beklagte zu vertreten. Sie 
bekennt sich zahlungsunfähig und sucht, ohne daß es der Gläubiger hindern kann, Schutz. 
hinter dem Aufsichtsverfahren. Sie zahlt nicht, weil das Aufsichtsverfahren angeordnett ist, 
sondern weil sie zahlungsunfähig ist. Es ist ihre Sache, für Zahlung oder Sicherstellung 
am Fälligkeitstermin zu sorgen. 
v. Levya. a. O. 25. Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach zs 91 ff. 8 PO. 
Auch dann hat der Schuldner Anlaß zur Klage gegeben, wenn er die Erfüllung gemäß 
den Anordnungen der Aussichtsperson und unter Hinweis auf sie ablehnt, den Anspruch 
selbst aber nicht bestritten hat. 
C. Sächs A. 15 494, OL. 31 389, DJZ. 16 144, Leipz B. 16 144, (Dresden I). Maß- 
gebend sind die 33 91ff. 8P# O. Im Falle des § 93 8FO. braucht jedoch im Gegensatz zu 
sonstiger Rechtsübung zum Anerkenntnis die Zahlung nicht hinzuzukommen, wenn Auf- 
sichtsperson oder Aufsichtsrichter der Zahlung widerspricht. Hiergegen JW. 15 1452, 
BreslauAK. 16 9 (Breslau VI) und OL#. 31 388 (Frankfurt a. M. III). 
r reschke, Holdh Monschr. 15 229, stimmt der Auffassung des LG. Barmen (in 
1, a) zu. 
7. PosMSchr. 15 147 (Posen III). Maßgebend für die Kostenentscheidung sind
	        
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