Bel. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. § 6. 117
darauf hinzuwirken, daß die Genossenschaften, deren Geschäftsführung sie zu überwachen
haben, den finanziellen Status, der zur Anordnung der Aufsicht geführt hat, auch bei-
behalten. Dazu gehört aber auch die Erhaltung der Gesamthaftpflicht. Nun gibt es zwar
keine gesetzliche Handhabe, die Genossen an der Ausübung des Kündigungsrechtes zu
hindern. Hier kann eben nur an das Rechtsbewußtsein der Aufsichtsperson appelliert
werden. Bei einigem guten Willen und etwas Verständnis für die Interessen außen-
stehender Gläubiger (bei Kreditgenossenschaften z. B. der Depositengläubiger) werden
sich tatsächlich Mittel und Wege sinden lassen, dieses — wirtschaftlich notwendige — Ziel
zu erreichen. Unzweifelhaft handeln die Mitglieder einer Genossenschaft ihren Verpflich-
tungen zuwider, wenn sie — gestützt auf das formelle Recht — ihren Austritt erklären.
Sie sind ja letzten Endes die „Schuldner", so daß der 3 10 der Bundesratsverordnung vom
g. August 1914 auf sie Anwendung finden könnte. Dieser Paragraph ist dazu berufen,
der Aufsichtsperson als Mittel zur Ausübung eines Zwanges zu dienen. Allerdings hängt
seine Anwendung eben in der Hauptsache von der Aussichtsperson und ihren Anschauungen
ab. Die Aufhebung des Verfahrens wäre die geeignete Antwort auf pflichtwidrige Aus-
trittserkllärungen. Ebenso könnte die Fortsetzung des Aufsichtsverfahrens von einem
Generalversammlungsbeschluß abhängig gemacht werden, der die Kündigungsfrist auf
einen der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens entsprechenden Zeitraum (nach #s 65
Genoss G. höchstens zwei Jahre) festsetzt. Bei gerechter Würdigung des wirtschaftlichen
Zweckes der Bundesratsverordnung besteht demnach wohl die Möglichkeit, allen Anforde-
rungen zu genügen. Wird dem nicht Rechnung getragen, so ist dies eben auf das mangelnde
Verständnis für die juristischen Aufgaben der Geschäftsaufsicht zurückzuführen.
II. Sonderfall (8 6 Abf. 1 Satz 3).
Levy a. a. O. 34. Der Ausführung von Jäger (Bd. 1, 353) ist entgegenzuhalten,
daß die Aufsichtsperson Vertreter des Schuldners nicht ist und es auch durch gerichtliche
Anordnung nicht werden kann.
III. Abertragung der Geschäftsführung (8 6 Abs. I Satz 2).
1. UÜbertragung auf einen anderen.
(Unterabschnitt a in Bd. 1, 353.)
b) Wirkung der Übertragung.
a. Im Verhältnis zum Schuldner (Erläuterung aa bis 66 in Bd. 1, 354).
ee. Levya. a. O. 33. Die Anordnung der Geschäftsaufsicht durch das Gericht
bewirkt keine Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners. Sollte die An-
ordnung der Aufsichtsperson, einer nicht amtlichen, vom Gericht abhängigen Person
eine größere Tragweite haben, sollte sie die Kraft haben, den Schuldner in seiner Ver-
fügungsmacht zu beschränken? Wollte man diese Frage bejahen, so würde man der
Verordnung unterlegen, daß sie etwas geschaffen habe, das ohne Vorgang in der Gesetz-
gebung ist. Man muß daher annehmen, daß die Übertragung der Geschäftsführung auf
eine andere Person keinerlei rechtsändernde Kraft hat. Sie ist lediglich eine An-
weisung an den Schuldner, sich der Geschäftsführung ganz oder teilweise zu enthalten
und sie nach näherer Anordnung der Aufsichtsperson einem anderen zu übertragen. Wünscht
die Aufsichtsperson die Übertragung tatsächlicher Verrichtungen auf einen anderen,
so hat der Schuldner hierfür eine Person anzustellen; handelt es sich um Bestellung eines
Vertreters, so hat der Schuldner einen Bevollmächtigten oder Prokuristen zu bestellen.
Ist der Schuldner eine juristische Person, so sind die zuständigen Organe auf Verlangen
der Aussichtsperson gehalten, ungeeignete gesetzliche Vertreter oder Angestellte durch andere
zu ersetzen. Einen Zwang kann die Aufsichtsperson auf den Schuldner zur Befolgung
ihrer Anordnungen nicht ausüben. Kommt der Schuldner der Anordnung nicht nach,
so kann das Gericht weiter nichts tun, als die Geschäftsaufsicht aufheben.
. Levis a. a. O. 682. Im Geschäftsaufsichtsverfahren über einen Nachlaß kann