118 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
die Aufsichtsperson einer Erbenmehrheit nötigenfalls nach § 6 Abs. 1 einen Geschäftsführer
bestellen.
. Gilbert, 8B1§G. 16 267. Wird im Falle der Geschäftsaufsicht über einen
Nachlaß der Anspruch eines Nachlaßgläubigers gegen einen nach § 6 bestellten Geschäfts-
führer geltend gemacht, so ist § 780 Abs. 2 B8 PO. entsprechend anzuwenden.
(Unterabschnitt 6 in Bd. 1, 354.)
y. Im Verhältnis zu Dritten (zu vgl. Bd. 1, 355).
Levy a. a. O. 35. Die Rechtshandlungen, die der Schuldner trotz der Über.
tragung der Geschäftsführung auf einen Dritten vornimmt, sind wirksam. Stehen sie in
Widerspruch zu Rechtshandlungen des Dritten, so ist die Frage, welche Rechtshandlung
wirksam ist, nach den Vorschriften des BGB. zu beantworten.
2. Übernahme durch die Aufsichtsperson selbst.
a) Ist die Ubernahme zulässig?
a. Bejahend zu vgl. Bd. 1, 355.
6. Verneinend außer aca Bendix (in Bd. 1, 355).
66. Wassermann-Erlanger a. a. O. 199. Daß die Aussichtsperson selbst die
Geschäftsführung übernimmt, dürfte mit ihrer Aufgabe, die Geschäftsführung zu über-
wachen, nicht vereinbar sein.
IV. Entscheidung bei Widerspruch.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 355, 356).
4. Levy a. a. O. 35. Nur solche Maßnahmen sind zulässig, die dem Zwecke der
Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners dienen. Das
Gericht kann nicht, wie Mayer 152 (Bd. 1, 356) annimmt, ein Veräußerungsverbot
erlassen und im Grundbuch einen Sperrvermerk eintragen lassen.
V. Auslagen und Dergütung der Aufsichtsperson.
1. Zeitpunkt der Festsetzung.
Levy a. a. O. 39 tritt dem AG. Pforzheim (in Bd. 1, 356) bei. Die Befürchtungen
von Breit, JW. 15 173, daß die Eintreibung der Vergütungsforderung während der
Geschäftsaufsicht eine Schwächung der baren Mittel des Schuldners und eine erhebliche
Erschwerung der Durchhaltung des Unternehmens herbeiführen würde, ist nur für gewisse
Geschäftsführungen berechtigt. In solchen Fällen wird das Gericht allerdings die Fest-
setzung der Vergütung bis auf einen geeigneten Zeitpunkt verschieben.
(Unterabschnitt 2 in Bd. 1, 356.)
3. Wirkung der Festsetzung.
a) Außerhalb des Konkursverfahrens.
a. Die Festsetzung bildet keinen Vollstreckungstitel.
Außer da Fäger, Bendix und Mayer (in Bd. 1, 350). ·
66. Levy a. a. O. 38, Wassermann-Erlanger a. a. O. 202, Heilberg, IW. 15
1086, die Konkursrichter des AG. Berlin-Mitte nach Friedländer, JW. 15 956.
7. Kl. 15 108, Leipz. 15 1182 (LG. 1 Berlin). Es handelt sich wie in erster
Instanz lediglich um die Rechtsfrage, ob die Festsetzung der Vergütung für die Aufsichts-
person auf Grund des § 6 Abs. 3 Bek. vom 8. August 1914 vollstreckbar ist. Das Berufungs-
gericht hat diese Frage in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht (vgl. Güthe-
Schlegelberger, Kriegsbuch 356) verneint. Eine Gleichstellung mit der Festsetzung der
Vergütung des Konkursverwalters ist nicht zulässig; denn in der Bekanntmachung, in der
andere Bestimmungen der Konkursordnung für entsprechend anwendbar erklärt sind,
ist der § 85 K O. nicht mit aufgeführt, und während gegen die Festsetzung der Vergütung
auf Grund des § 85 KO. nach § 73 Abs. 3 die sofortige Beschwerde zulässig ist, so daß die