120 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
I. Auskunftspflicht des Schuldners.
1. Inhalt und Ausübung des Auskunftsrechts.
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 357.)
Tc) Levy a. a. O. 357. Der Begriff „Geschäftsbücher" ist im weitesten Sinne
auszulegen. Es sind darunter nicht nur die durch 88 38ff. HGB. vorgeschriebenen Handelzs.
bücher zu verstehen. Die gesamte geschäftliche Korrespondenz muß der Aussichts.
person zugänglich sein. Auch die Bücher, welche die Protokolle über die Generalver.
sammlungen und die Sitzungen des Aufsichtsrats enthalten, fallen hierunter. Ist der
Schuldner eine juristische Person, so sind nicht nur die Geschäftsbücher des Vorstandes
sondern auch die des Aufsichtsrats vorzulegen. Selbst das Geheimbuch muß der
Aussichtsperson auf Wunsch vorgelegt werden.
2. Erzwingung der Auskunft.
a) Ist die Klage auf Auskunft zulässig?
a. Bejahend zu vgl. Bd. 1, 357.
6. Verneinend außer aa Bendix (in Bd. 1, 357), 66. Levy a. a. O. 40. Eine
Klage auf Auskunft findet nicht statt. Weigert sich der Schuldner, seine Pflichten zu
erfüllen, so kann das Gericht das Verfahren aufheben (§ 10).
II. Beschränkung der Handlungsfreibeit.
1. Es handelt sich nicht um eine Beschränkung der Verfügungsmacht
(Erläuterung a bis c in Bd. 1, 358).
d) Diese Auffassung wird auch vertreten von Wassermann-Erlanger a. a. O.
203, Waldecker, Hirths Annalen 14 662, Levy a. a. O. 40ff.
e) Die zub mitgeteilte Entscheidung des KG. ist jetzt auch abgedruckt KG 47 142.
2. Anfechtbarkeit.
(Unterabschnitt a, b in Bd. 1, 358.)
c) Anfechtung trotz Zustimmung der Aufsichtspersonr
a. Bejahend außer ca. Mayer (in Bd. 1, 358)
66. Levya. a. O. 58. Die Zustimmung der Aussichtsperson hat keinerlei Einfluß
auf den rechtlichen Bestand der Rechtshandlungen des Schuldners. Sie gewährt nur
da, wo sie eingeholt werden soll, die Vollstreckungsmöglichkeit. Die Rechtshandlungen
des Schuldners sind trotz fehlender Zustimmung der Aufsichtsperson rechtsgültig. Einen
wirksamen Schutz für diejenigen, die während der Geschäftsaufsicht Rechtsgeschäfte mit dem
Schuldner eingehen, gibt es überhaupt nicht, besonders nicht für diejenigen, die nicht wissen,
daß das eingegangene Rechtsgeschäft zustimmungsbedürftig ist. Die Frage der Anfecht-
barkeit muß ausschließlich nach § 3 Ans G. oder 5 29 KO. beurteilt werden. Die dort als
anfechtbar bezeichneten Rechtshandlungen sind anfechtbar, auch wenn sie während der Ge-
schäftsaufsicht mit Zustimmung der Aussichtsperson vorgenommen worden sind oder ehne
diese Zustimmung vorgenommen werden durften (v. Harder, JW. 14 818; Mayer 169).
Die meisten während der Geschäftsaufsicht vorgenommenen entgeltlichen Rechtshand-
lungen des Schuldners werden schon deshalb nicht anfechtbar sein, weil es an einer Benach-
teiligung der Gläubiger und einer Benachteiligungsabsicht regelmäßig fehlen wird.
Wer Zuwendungen durch unentgeltliche Verfügungen des Schuldners empfängt, muß
mit ihrer Anfechtbarkeit rechnen.
6. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 358.
III. Sustimmungsbedürftige Rechtshandlungen.
(Unterabschnitt 1, 2 in Bd. 1, 359.)
3. Befriedigung und Sicherstellung von Ansprüchen.
Levya. a. O. 74. Befriedigung und Sicherstellung bedürfen immer der Zustimmung
der Aufsichtsperson, auch wenn sie zum Zweck der Fortführung des Geschäfts stattfinden.