Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

122 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
laßkonkurs zu berücksichtigen. Die in § 224 KO. angeführten Verbindlichkeiten gehören 
demgemäß zu denjenigen Schulden, die vorweg zu befriedigen sind, während die in 226 
Abs. 2 KO bezeichneten Verpflichtungen zurückzustehen haben. Mißachtung dieser Grund. 
sätze kann Aufhebungsgrund sein. 
89. 
Bevorrechtigte Forderungen. 
Inhaltsübersicht. 
I. Allgemeines I 562, II 122. d) Nach Anordnung der Geschäftsauffi cht 
II. Die einzelnen Vorrechte I 363, II 122. (Verlängerungswechsel) 1I 363, II * 
1. 89 Ur. 1 I 363, II 122. 2. 5% Mr. 2 I 364, II 123. « 
a) Begriff der „Sustimmung" 1 565, II 122. 3 0 Nr. 3 5 364, II 124. 
b) Widerruf der Sustimmung 1 365. 4. § 9 Nr. 4 I1 565. 
c) Rechtshandlungen 1 3683, II 125. 5. Bereicherungsansprüche haben kein Vorrecht 
c#. Allgemeines I 363, II 125. 1 366. 
B. Rechtshandlungen der Aufsichtsperson 
1 363, II 128. 
  
I. Allgemeines. 
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 1, 362, 363.) 
5. Wassermann-Erlanger a. a. O. 205, 213, 214. Dritten Personen gegen- 
über genügt es, wenn ein Rechtsgeschäft zur Fortführung des Betriebes erforderlich sein 
kann und die erkennbaren tatsächlichen Besonderheiten des Geschäfts nicht darauf hinweisen, 
daß das Geschäft nicht zur Fortführung des Betriebes erforderlich ist. Schon dann wird 
der Gläubiger aus derartigen Rechtsgeschäften nicht vom Ausfsichtsver- 
fahren betroffen und unterliegt nicht den Beschränkungen des § 5. Dieser 
Grundsatz muß hier schon im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso gelten, wie in ähn- 
lichen Fällen, wo die Befugnis einer Person zur Vornahme von Rechtsgeschäften kausal 
beschränkt ist. (Vgl. die Vertretungsmacht des Liquidators, des Prokuristen, des Konkurs- 
verwalters; Staub, Kommentar z. HGB. Anm. 19 zu § 149; Staub-Hachenburg Anm. 16 
bis 18 zu §70 GmbH G.) Weiter kommt hinzu, daß eine andere Auslegung dem Schuldner 
die Fortführung des Geschäfts äußerst erschweren, wenn nicht unmöglich machen würde, da 
niemand, der von der Geschäftsaufsicht Kenntnis hat, sich mit ihm in Geschäfte einlassen 
würde, wenn ihm nicht vorher die Zustimmung der Ausfsichtsperson in jedem einzelnen 
Falle nachgewiesen würde. Es entspricht diese Auslegung aber auch der Tendenz der 
Bundesratsbekanntmachung, die grundsätzlich davon ausgeht, daß der Schuldner sich frei- 
willig den ihm auferlegten Beschränkungen unterwirft und für böswillige Schuldner über- 
haupt nicht bestimmt ist. A. M. in Übereinstimmung mit Breit (in Bd. 1, 362) Levy 
a. a. O. 42. Es entscheidet stets nur die objektive Sachlage. Auf den guten Glauben des 
Gläubigers kommt es nicht an. 
I6. Wassermann-Erlanger a. a. O. 208. Die Meinung Jägers, Bankdl. 14 35, 
daß die Aufsichtsperson sich um die bevorrechtigten Forderungen überhaupt nicht zu küm- 
mern habe, kann nicht für zutreffend erachtet werden. Einerseits besteht die Ausnahme- 
stellung dieser Ansprüche nur darin, daß sie von dem sog. Aufsichtsmoratorium nicht betroffen 
werden, und andererseits erstreckt sich die Unterstützung und Überwachung der Aussichts- 
person auf die ganze Geschäftsführung des Schuldners. Stellt sich heraus, daß die Masse 
zur Befriedigung des bevorrechtigten Gläubigers nicht ausreicht, so ist es Pflicht der Auf- 
sichtsperson, bei dem Gericht die Aufhebung der Geschäftsaufsicht zu beantragen. 
II. Die einzelnen Dorrechte. 
1. § 9 Nr. 1. 
a) Begriff der Zustimmung. 
(Erläuterung a bis 7 in Bd. 1, 363.) · 
ö.Wassermann-Erlangera.a.O.209(wieB).Eshandeltfichnichkummne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.