124 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
wenn sie unabhängig vom Willen des Schuldners entstanden sind (in Bd. 1, 364
Es liegt aber kein Grund vor, die auf einer Rechtshandlung des Schuldners nach Anord.
nung der Geschäftsaufsicht beruhenden Aussonderungsrechte von der Begünstigung aus.
zuschließen. Hat der Schuldner nach Anordnung der Geschäftsaufsicht ohne Zustimmun
der Aufsichtsperson einen Gegenstand gemietet oder gepachtet, obwohl dies zur Fortführun
des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebensführung nicht erforderlich war, so ist zwar
der Miet- und Pachtzins während der Geschäftsaufsicht nicht zu vollstrecken, zur Heraus.
gabe des gemieteten oder gepachteten Gegenstandes ist der Schuldner aber nach Ablauf
der ausbedungengen Zeit jedenfalls verpflichtet, über diese Zeit hinaus würde er den
Gegenstand ohne Rechtsgrund besitzen.
6. Abw. von Breit auch Wassermann-Erlanger a. a. O. 212. Aussonderungs.
ansprüche können auch während der Dauer des Verfahrens neu entstehen, z. B. wenn der
Schuldner eine Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert erhält. Dagegen können an den
Gegenständen, die bei Anordnung des Verfahrens zum Vermögen des Schuldners gehören
Aussonderungsansprüche nur aus den in § 9 Nr. 1 genannten Geschäften entstehen. "
d) Für die Ausdehnung des Vorrechts auf den Fall des § 44 KO. (s. hierzu Bd. 1,
364). Wassermann-Erlanger a. a. O. 211; dagegen Levy a. a. O. 51.
3. 8 9 Nr. 3.
a) Levy a. a. O. 54. Aus der Nichtanwendbarkeit der 85 29ff. K O. folgt gerade die
Unrichtigkeit der von Jäger (in Bd. 1, 364) vertretenen Ansicht, daß die durch Pfändung
oder Beschlagnahme vor der Geschäftsaufsicht aber während der Krisis (s 30 KO.) erwor-
benen Vorrangsrechte nicht anzuerkennen seien; (b in Bd. 1, 364).
c) 4) Pfändungsankündigung (zu vgl. Bd. 1, 365).
Rothbarth, LeipzZ. 15 963. 1. Der § 845 Z PO. ergibt ohne weiteres, daß ein
Arrestpfandrecht nur dann entsteht, wenn der Vorpfändung die gerichtliche Pfändung
innerhalb der Frist nachfolgt. Da nun bei Eröffnung der Geschäftsaufsicht weiter nichis
vorliegt, als die Vorpfändung, so ist unzweifelhaft zu dieser allein maßgebenden Zeit ein
Pfandrecht noch nicht entstanden, folglich auch kein Absonderungsrecht. Schon damit
scheint die Frage entschieden zu sein. Fragt man aber weiter, welche Wirkung denn die
Vorpfändung hat, solange die Frist läuft, so ist im Anschluß an den klaren Wortlaut des
Gesetzes zu antworten: Sie hat überhaupt keine Rechtswirkung, sondern nur eine tatsäch-
liche Wirkung. Denn das Gesetz sagt doch ganz deutlich, daß eine Rechtswirkung (nämlich
das Arrestpfandrecht) nur dann entsteht, wenn die gerichtliche Pfändung innerhalb der
Frist hinzukommt. Bis sich dies entschieden hat, ist die Rechtswirkung der Vorpfändung
in der Schwebe; man weiß nicht, ob sie eintreten wird oder nicht. Daraus ergibt sich eine
tatsächliche Wirkung, die für den praktischen Zweck völlig ausreichend erscheint: Man muß
mit der Möglichkeit rechnen, daß die Rechtswirkung eintritt. Daher wird sich der Schuldner
nicht so leicht entschließen, innerhalb der Frist über die Forderung zu verfügen. Denn
wenn die Rechtswirkung eintritt, so ergibt sich, daß von der Zustellung der Pfändungs-
nachricht ab ein Arrestpfandrecht mit Veräußerungsverbot bestanden hat. Wird jedoch
nicht innerhalb der Frist gepfändet, so ist, wie das Gesetz ergibt, die Vorpfändung ohne
jede Rechtswirkung geblieben, so daß derjenige, der in diesem Fall über die Forderung
verfügt hat, auch nicht etwa gegen ein Veräußerungsverbot verstoßen haben kann. Indessen
dürfte sich eine Beweisführung aus der Natur der Vorpfändung, wie erwähnt, erübrigen;
und zwar auch aus folgendem Grund:
2. Schon an einem viel früheren Punkte, nämlich aus der VO.überdie Geschäftsaufsicht
selbst, ergibt sich die Unrichtigkeit der Ansicht von Kullmann (in Bd. 1, 365). Wie aus #9
hervorgeht, haben trotz dem Wortlaut des5 nicht gewisse Gläubiger, sondern Ansprüche das
Vorrecht, von dem Verfahren nicht betroffen zu werden. Wer z. B. eine Lohnforderung hat,
ist nach § 9 Nr. 4 nur wegen dieser Forderung, nicht auch wegen anderer Ansprüche bevor-
rechtigt. Genau ebenso bezieht sich 89 Nr. 2 nur auf den Aussonderungsanspruch und 89 Nr.3
nur auf den Absonderungsanspruch, nicht aber auf andere Ansprüche des Aussonderungs-