Bel. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 14. 8 11. 125
oder Absonderungsberechtigten. Wer also ein Pfandrecht an einer zur Masse gehörigen
Sache hat, kann die Herausgabe der Sache im Wege der Zwangsvollstreckung erzwingen.
Pagegen kann er nicht etwa, weil er Inhaber eines Absonderungsrechtes ist, wegen seiner
obligatorischen Forderung eine weitere Vollstreckung während der Dauer der Geschäfts-
aufsicht vornehmen. Ebensowenig kann ober derjenige, der eine Pfändungsnachricht
hat zustellen lassen, nach Anordnung der Geschäftsaufsicht die gerichtliche Pfändung erwirken.
Denn damit würde er nicht ein ihm — nach Kullmanns Ansicht — zustehendes Absonde-
rungsrecht im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, sondern wegen seiner obligato-
rischen Forderung eine Vollstreckungshandlung vornehmen. Letzteres könnte er aber nur
dann, wenn der obligatorische Anspruch einer von denjenigen wäre, die nicht von dem
Verfahren betroffen werden; — e bis f in Bd. 1, 365.
8) Recht 15 410 Nr. 770 (Colmar). Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ist zu-
lässig, wenn bei der Pfändung des Herausgabeanspruchs nach Anordnung der Geschäfts-
aufsicht die Sache an den Gerichtsvollzieher herausgegeben wird. Allerdings erwirkt ein
Gläubiger durch die Pfändung des Herausgabeanspruchs zunächst nur ein Pfandrecht
an diesem. Mit der Herausgabe wandelt sich jedoch die Pfändung zu einer solchen an der
Sache um. Ein neuer Rechtserwerb findet nicht statt; zustimmend Heilberg, JW. 15
1087 mit der Einschränkung, daß die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Sache
vor Anordnung der Geschäftsaufsicht dem Schuldner herausgegeben war.
8 10.
Inhaltsübersicht.
Aufhebungsgründe 1 566, 11 125. 3. Vorschlag für den Hbergang 1 367.
Bekanntmachung der Aufhebung I 567, II 125.
1. Aufhebungsgründe.
a) Für den Zwang zur Aufhebung auf Antrag des Schuldners (in Bd. 1, 366; dort
auch Gegenmeinungen) Wassermann-Erlanger a. a. O. 215, Levy a. a. O. 55; —
b bis f in Bd. 1, 366, 367.
8) Wassermann-Erlanger a. a. O. 214; Levya. a. O. 56. Beim Tode des Schuld-
ners ist das Verfahren aufzuheben.
h) Levis a. a. O. 681. Bei der Geschäftsaufsicht über einen Nachlaß hat jeder Erbe
( 217 KO.) das Recht, die Aufhebung der Aufsicht durch die Stellung des Antrages auf
Eröffnung des Nachlaßkonkurses herbeizuführen.
i) Lewinsky, Genoss Bl. 15 394. Daß die Geschäftsaufsicht während der ganzen
Dauer des Krieges bestehen kann ohne jede Kontrolle durch eine Gläubigerversammlung,
ist nicht zweckmäßig, zumal bei einer Maßnahme, die ihrem Wesen nach einen vorübergehen-
den Charakter hat und entweder zum Zusammenbruch oder zur Gesundung führen muß.
2. Bekanntmachung der Aufhebung.
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 367.)
c) Jäger, Bank#. 14 35; Wassermann-Erlanger a. a. O. 216. Die Aufhebung
wird wirksam mit der Bekanntmachung an den Schuldner; a. M. Levy a. a. O. 57. Die
Aufhebung wird bereits wirksam mit dem Erlaß des Beschlusses.
§ 11.
Unanfechtbarkeit der Entscheidungen.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 367, 368.)
6. DJZ. 15 1044 (LG. Posen). Die Beschwerde des Gemeinschuldners gegen die
Festsetzung der Gebühren des als Geschäftsaufsichtsperson bestellten Kaufmanns B auf
10° M. mußte als unzulässig verworfen werden, da die auf Grund des §#6 Abs. 3 Satz 1 u. 2
nr Bek. des BR. betr. die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Kon-
rsverfahrens v. 8. August 1914 erfolgte Festsetzung der Vergütung unanfechtbar ist.