126 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Die BRV. will dem Schuldner die Möglichkeit geben, die mit dem Konkursverfahren
verbundenen Schädigungen abzuwenden. Deshalb sind bei der Auslegung der Bek. die
Grundsätze der KO. nur insoweit heranzuziehen, als die Bek. ausdrücklich auf sie verweist
(3. B. in § 4 u. § 6 Abs. 2) (Güthe-Schlegelberger, Kriegsbuch 339 III). Hier.
durch entfällt die Möglichkeit durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen
der KO. ein Beschwerderecht gegen den Beschluß auf Grund der §§8 85, 73 Abk. 3 KO.
herzuleiten. Ein Beschwerderecht des Schuldners läßt sich auch nicht aus § 567 Abs. 1 838Po.
begründen. Dem widerspricht der Wortlaut des § 11 d. BRBek.: „Die Entscheidungen
des Gerichts sind unanfechtbar.“ Denn diese Bestimmung, welche im übrigen auch ört.
lich erst hinter der Festsetzungsbefugnis des Gerichts folgt, gilt für sämtliche Entschei-
dungen des Gerichts. — übereinstimmend mit 2 —
7. Wassermann-Erlanger a. a. O. 217, treten dem LG. Plauen (3 in
Bd. 1, 367).
(Gesetze Nr. 6 bis 12 in Bd. 1, 368 bis 381.)
13. Bekanntmachung des Reichskanzlers betr. Ausnahme von
dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wert-
papieren usw. Vom 22. Januar 1916. (RGl. 54.)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betr. Verbot von Mit-
teilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 111) wird folgendes bestimmt:
Bis auf weiteres sind Bekanntmachungen oder Mitteilungen über
die Kurse zulässig, welche gemäß § 4 der Verordnung über den Handel
mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 49) für ausländische Geldsorten und Noten sowie für Auszahlungen,
Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland festgesetzt werden.
Die Verordnung vom 20. Januar 1916 ist in Abtl. D unter Nr. XIII abgedruckt.
Die Norddeutsche Allgemeine Zitg. vom 23. Januar 1916 Nr. 22, 2. Ausgabe bemerkt:
„Die Veröffentlichung der Devisenkurse erscheint zweckmäßig, um der Geschäftswelt die
Kontrolle der berechneten Kurse zu ermöglichen und unbedenklich, da durch die Neuregelung
alle Garantien für eine ordnungsmäßige, gerechte und den Verhältnissen entsprechende
Kursfeststellung gegeben sind."“
14. Bekanntmachung über die Einschränkung der Pfändbarkeit
von Lohn-, Gehalts= und ähnlichen Ansprüchen.
Vom 17. Mai 1915. (RGBl. 285.)
Der Bundesrat hat . folgende Verordnung erlassen:
8 1. An die Stelle der im § 850 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung und
im § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242
und 1871 S. 63, Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159, 1898 S. 332) vorgesehenen
Summe von eintausendfünfhundert Mark tritt bis auf weiteres die Summe von
zweitausend Mark.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. »
theinAnspruchderim§850Abf.1Nr.1,7,8,Abs.3derZIvIl-
prozeßordnung bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ge-
pfändet, so verliert die Pfändung hinsichtlich später fällig werdender Bezüge ihre
Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des § 1 unzulässig sein würde. Dies
gilt entsprechend für eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Auf-
rechnung, Abtretung oder Verpfändung.