Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

128 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
mit einer Geldrente, die der Prinzipal seinem Handlungsgehilfen nach 8 62 86GB. wegen 
Nichterfüllung der ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Handlungsgehilfen 
obliegenden Verpflichtungen zu leisten hat; ferner mit einer Geldrente, die der Lehrhen 
seinem Handlungslehrling nach § 76 Abs. 1 HGB. wegen Nichterfüllung der ihm in An- 
sehung des Lebens und der Gesundheit obliegenden Verpflichtungen zu leisten hat. Na 
 Abs. 2 Satz 2 Haftpf G. vom 7. Juni 1871 i. d. Fass. des EGBG#B. Art. 42 finden auf den 
Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Ver. 
mehrung der Bedürfnisse des Verletzten die Vorschriften des 3 843 Abs. 2 bis 4 BGB. und 
für die dem Verletzten zu entrichtende Geldrente die Vorschrift des 8 749 (jetzt § 850) Abs. z 
ZPO. entsprechende Anwendung. Folglich ist auch eine solche Geldrente jetzt nur 
pfändbar, soweit der Gesamtbetrag die Summe von 2000 M. für das Jahr übersteigt. 
Nach dem Kraftfahrzeug G. vom 3. Mai 1909 5 13 Abs. 1 ist der wegen Aufhebung oder 
Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten 
zu gewährende Schadensersatz für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes findet für die dem Verletzten zu entrichtende Geld. 
rente die Vorschrift des § 850 Abs. 3 B8 PO. entsprechende Anwendung. Daher ist eine 
solche Geldrente jetzt nur pfändbar, soweit der Gesamtbetrag die Summe von 2000 M für 
das Jahr übersteigt. 
II. Die Bedeutung des Pfändungsverbots für die Sulässigkeit der Abtretung, 
Aufrechnung und Derpfändung. 
1. Seuffert a. a. O. 501. Die Erhöhung der Unpfändbarkeit von Forderungen 
ist nicht bloß für die Zwangsvollstreckung, sondern auch für das bürgerliche Recht, nämlich 
für die Aufrechnung gegen diese Forderungen, für die Abtretbarkeit dieser Forderungen 
und für die vertragsmäßige Verpfändbarkeit dieser Forderungen bedeutsam. Nach § 393 
Satz 1 B6 B findet Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit die Forderung 
der Pfändung nicht unterworfen ist. Nach § 400 Be#B. kann eine Forderung nicht abge- 
treten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Nach § 1274 Abs. 2 des 
B#B. kannein Pfandrecht an einem Rechte nicht bestellt werden, soweit das Recht nicht 
übertragbar ist; da nach § 400 BGB. eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit 
sie der Pfändung nicht unterworfen ist, kann auch ein vertragsmäßiges Pfandrecht an 
einer Forderung nicht bestellt werden, soweit die Forderung der Pfändung nicht unter- 
worfen ist. Es kommt also für die Aufrechnung gegen eine Forderung, deren Unpfänd- 
barkeit durch die Bundesratsverordnung erhöht ist, für die Abtretbarkeit und für die Ver- 
pfändbarkeit dieser Forderungen die Erhöhung der Unpfändbarkeit in Betracht. 
2. Giese, Recht 15 578/79. Nach dem durch die Novelle vom 10. Juni 1914 (Rl. 
209) geschaffenen § 75e Abs. 2 Satz 2 HGB. ist die Pfändung des Anspruchs des Hand- 
lungsgehilfen auf die Entschädigung, die der Prinzipal für die Dauer des Wettbewerb- 
verbots nach den I§s 74 bis 754 H# G#B. (i. d. Fass. der Nov.) zu zahlen hat, insoweit zulässig, 
als die Entschädigung allein oder zusammen mit den in den §§ 1, 3 des Lohnbeschl . be- 
zeichneten Bezügen die Summe von 1500 M. für das Jahr übersteigt. Die Bundesrats- 
verordnung vom 17. Mai 1915 läßt eine Erhöhung des einer Pfändung nicht unterworfenen 
Betrages dieses Einkommens von 1500 M. auf 2000 M. vermissen, da auch im § 75e Abs. 2 
Satz 3 HGB. die Anwendbarkeit des jetzt durch die bezeichnete Bundesratsverordnung 
geänderten § 4 Nr. 4 des Lohnbeschl G., dessen frühere Bestimmung — pfändungsfreies 
Einkommen von 1500 M jährlich — § 75e Abs. 2 Satz 2 HGB. unverändert enthält, nicht 
vorgesehen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine Ausnahme zuungunsten der Hand- 
lungsgehilfen hinsichtlich der Höhe ihres einer Pfändung nicht unterworfenen Einkommens 
in den Fällen des 8 75e Abs. 2 Satz 2 9G#B.rechtfertigen könnte. Zur Vermeidung unbilliget 
Verschiedenheiten bei der Belassung eines pfändungsfreien Einkommens dürfte sich daher 
eine Ergänzung der Bundesratsverordnung vom 17. Mai 1915, die ebenfalls durch Ver- 
ordnung des Bundesrats auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 erfolgen könnte, 
etwa dahin empfehlen:
	        
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