Bet. über d. Einschränkung d. Pfändbarkeit v. Lohn- usw. Ansprüchen v. 17. Mai 1915. 129
An die Stelle der im 875e Abs. 2 Satz 2 des HGB. vorgesehenen Summe von 1500 M.
t itt bis auf weiteres die Summe von 2000 M. Die Bestimmungen im 8 2 Abs. 2 der
Hundesratsverordnung vom 17. Mai 1915 (REBl. S. 285) finden entsprechende An-
wee mag noch werden, daß für Preußen der § 46 Abs. 2 und 4 der VO. vom
15. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen,
S 545) mit der Bundesratsverordnung vom 17. Mai 1915 bereits durch Kgl. VO.
6 24. August 15 (GS. 127) Art. 1, 2 und 3 dahin in Einklang gebracht ist, daß an
* Stelle der dort vorgesehenen Summe von 1500 M. bis auf weiteres die Summe von
2000 M. tritt.
8 2.
I. Einwirkung auf bereits erworbene Hfändungspfandrechte.
1. Seuffert a. a. O. 502/03. Zweifelhaft ist, ob die Einschränkung der Pfändung
von selbst eintritt oder ob es der Geltendmachung einer Einwendung des Schuldners
gegen die frühere Pfändung nach 9 766 3PO. bedarf. Auf den ersten Blick könnte man
vielleicht aus dem §8 2 Satz 1 VO. die Meinung entnehmen, daß die Beschränkung der
Pfändung von selbst eintrete, weil es heißt: „Die frühere Pfändung verliert hinsichtlich
später fällig werdender Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des § 1 un-
zulässig sein würde." Diese Meinung ist aber nicht haltbar Ein Pfändungsbeschluß, der
gegen die zur Zeit der Erlassung des Pfändungsbeschlusses geltenden Vorschriften über
die Unpfändbarkeit der Forderung verstößt, ist nicht nichtig, sondern der Verstoß gegen
diese Vorschriften ist durch Einwendung nach § 766 8 PO. geltend zu machen. Daraus
ergibt sich, daß es auch zur Unwirksamkeit der früheren Pfändung, die durch die spätere
Erhöhung der Unpfändbarkeit beschränkt wird, einer Einwendung nach § 766 38 PO. bedarf;
denn es wäre doch offenbar ganz unlogisch, die Vorschrift über die spätere Reduktion anders
zu behandeln, als die Vorschriften über Unpfändbarkeit, die bereits zur Zeit der Erlassung
des Pfändungsbeschlusses vorhanden waren.
2. Kastner, DJZ. 15 813. Ein früher erlassener Pfändungsbefehl wird, soweit
er die 2000 M.-Grenze überschreitet, nicht von selbst mit der Wirkung unwirksam, daß der
Schuldner vom Drittschuldner ohne weiteres den überschießenden Betrag verlangen kann.
Der Pfändungsbeschluß muß vielmehr zunächst auf Grund einer Erinnerung aufgehoben
werden. Die Einlegung der Erinnerung ist Sache des Schuldners. Der Drittschuldner
ist hierzu nicht verpflichtet und in der Regel auch nicht veranlaßt.
3. A. M. Lesser, Pos MSchr. 15 122. Die Ansicht, daß die Unwirksamkeit einer
Überpfändung nicht von selbst, sondern nur auf Erinnerungen eintrete, ist unrichtig. Der
hierfür angeführte Grund, das der in der Zuvielpfändung liegende Staatsakt nicht ohne
weiteres nichtig sein könne, ist nicht stichhaltig. Es ist zwar richtig, daß ein solcher Staatsakt
dann nicht ohne weiteres nichtig sein kann, wenn er ein zur Zeit seiner Vornahme schon
bestehendes Gesetz verletzt, weswegen ja auch anerkanntermaßen in einem solchen Fall Er-
innerung eingelegt werden muß. Ein solcher Staatsakt kann aber, durch einen späteren
Staatsakt ohne weiteres nichtig werden. Ein solcher späterer Staatsakt liegt nun in der
VO. v. 17 Mai 15. Diese Ansicht ist auch allein praktisch. Es wäre nicht empfehlenswert,
wenn gegen die zahlreichen vor Erlaß der V O. ergangenen, aber auch später fällig werdende
Bezüge angreifenden Pfändungsbeschlüsse Erinnerung eingelegt werden müßte, wodurch
übrigens die Gläubiger in ungerechter Weise mit Kosten belastet würden. Offenbar hat man
dies auch mit der VO. nicht gewollt.
Zweifelhaft ist die Rechtslage, wenn vor Erlaß der VO. ein Pfändungsbeschluß er-
gangen ist, der die 1500 M.-Grenze verletzte. Diese Verletzung hätte an sich nur durch Er-
innerung beseitigt werden können. Man könnte nun der Ansicht sein, daß diese Erinnerung
auch jetzt insoweit nötig bleibe, als durch diese Erinnerung zunächst die Einhaltung der 1500 M.=
Grenze erreicht werde, und daß dann durch die Anwendung der V0O . sich diese Grenze
auf 2000 M. erhöhe. Dies wäre aber zu umständlich. Man wird nach dem Wortlaut des
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 9