130 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
32 Abs 2 unbedenklich annehmen können, daß es dieser Erinnerung nicht bedarf, daß viel-
mehr auf Grund dieser Bestimmung alle Pfändungsbeschlüsse, die die neue 2000 M.-Grenze
verletzten, insoweit nach dem 17. Mai 1915 ihre Wirksamkeit verlieren. Dieses — kon-
struktiv nicht ganz unbedenkliche — Ergebnis ist nach dem Wortlaut der Bestimmung mög—
lich und es ist praktisch. «
II. Einwirkung auf bereits vollzogene Abtretungen und Aufrechnungen.
1. Abtretungen.
Seuffert a. a. O. 504. Nach 82 Satz 2 Bek. in Verb. mit 8 400 BGB. wird eine
Abtretung, die vor dem 18. Mai 1915 erfolgt ist, hinsichtlich der später fällig werdenden
Bezüge unwirksam, soweit jetzt die Pfändbarkeit bei Anwendung des §# 1 der Verordnung
unzulässig sein würde. Z. B.: Ein Dienstverpflichteter hatte von seiner Dienstlohnforderung,
deren Gesamtbetrag für das Jahr 1800 M., also monatlich 150 M. beträgt, 300 M. an den
4 abgetreten, so daß der Zessionar monatlich 25 M. von dem Dienstlohn erhalten sollte.
Der Zessionar hatte bis zum Anfang Mai 1915 am Ende von 4 Monaten je 25 M. erhalten.
Der nächste Bezug wird erst am Ende des Mai fällig. Die Abtretung ist für den Rest von
200 M. unwirksam geworden. & kann also von dem Dienstherrn nichts mehr fordern.
Zweites Beispiel: Ein Beamter, der ein Jahresgehalt von 6000 M. bezieht, hatte ein
Drittel des die Summe von 1500 M. übersteigenden Betrages, also z. B. 1500 M., vor
dem 18. Mai 1915 an 4 abgetreten, so war das bisher zulässig. Jetzt ist nur ein Drittel
4000
des 2000 M. übersteigenden Betrages, also ––— 1333,33 M. pfändbar. Die Abtretung
wird daher hinsichtlich der nach dem 17. Mai 1915 fällig werdenden Gehaltsabzüge auf
1333,33 M. zurückgesetzt. Beruht die Abtretung auf einem gegenseitigen Vertrag, so mindert
sich da die Gegenleistung des Abtreters infolge eines Umstandes, den weder er noch
der andere Teil zu vertreten hat, teilweise unmöglich geworden ist, die Gegenleistung
des Zessionars nach Maßgabe der §§ 472, 473 BGB. (arg. § 323 Abs. 1 GBh. Sovweil
der Zessionar die nach diesen Vorschriften nicht mehr geschuldete Gegenleistung bereits
bewirkt hat, kann er das Plus des Geleisteten nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung (8§s 312 ff. BGB) zurückfordern (arg. s 323 Abs. 3
B.). Ist die Abtretung nicht auf Grund eines gegenseitigen Vertrages, sondern auf
Grund einer Schenkung erfolgt, so sind die Vorschriften des § 323 BG#B. nicht anwendbar;
es erleidet der Beschenkte den durch die nachträglich eingetretene teilweise Unwirksamkeit
der Abtretung entstandenen Scharen, ohne daß er Ersatz verlangen kann. Entsprechendes
gilt nach § 1274 Abs. 2 BGB. für die Verpfändung.
2. Aufrechnungen.
Seuffert a. a. O. 503. Nach § 2 Satz 1 Bek. im Verb. mit § 393 Satz 1 BG.
wird soweit eine Forderung jetzt nicht mehr pfändbar ist, eine früher erklärte Aufrechnung
gegen die Forderung unwirksam. Z. B.: Ein Dienstberechtigter hatte gegen die jährlich
1800 M. betragende Lohnforderung seines Dienstverpflichteten eine Gegenforderung von
300 M. aufgerechnet; das war bis zum 18. Mai 1915 zulässig, da die Dienstlohnforderung.
pfändbar war, soweit der Gesamtbetrag die Summe von 1500 M. übersteigt (arg. J 4
Ziff. 4 LohnbeschlG.). Wenn nun am 18. Mai 1915 bei Auszahlung der monatlichen Lohn-
gelder nur 100 M. abgezogen waren und die weiteren Monatsgelder erst fällig werden, so
wird die Aufrechnung des Restes von 200 M. unwirksam, weil jetzt die Summe von
2000 M. an die Stelle der Summe von 1500 M. getreten ist. Die Unwirksamkeit der Auf-
rechnung hat zur Folge, daß die Forderung von 200 M. und die entsprechende Gegen-
forderung wieder aufleben.
3. Eintritt der Unwirksamkeit.
Seuffert a. a. O. 505. Die Unwirksamkeit der Aufrechnung, Abtretung und Ver-
pfändung tritt von Rechts wegen ein, es bedarf keiner Prozeßhandlung.