Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

132 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
lässigen Termine zu kündigen, wenn der Tod des Mieters infolge seiner Teilnahme am 
Kriege eingetreten war. Die gleiche Befugnis ist der Witwe des Kriegsteilnehmers 
eingeräumt worden, die den Mietvertrag mit abgeschlossen hatte. Sind neben ihr Erben 
vorhanden, so kann das Kündigungsrecht nur gemeinschaftlich von der Witwe und den 
Erben ausgeübt werden. Um die Interessen der Vermieter zu wahren und zu verhüten 
daß eine vorzeitige Lösung des Mietverhältnisses auch da Hlatz greift, wo dies sachlid 
nicht gerechtfertigt ist, gibt die Verordnung dem Vermieter das Recht, binnen einer 
Wocke bei dem Amtsgerichte der belegenen Sache gegen die Kündigung Widerspruch zu 
erbeben. Das Gericht entscheidet dann unter billiger Abwägung der Umstände in einem 
einfachen und beschleunigten Derfahren darüber, ob die Kündigung wirksam ist. Dabei 
ist es Sache der Hinterbliebenen, die Gründe ihres Abgebens vom Dertrage Zu recht- 
fertigen. Kann im Einzelfalle nicht angenommen werden, daß ihnen die Fortsetzung 
des Mietverhältnisses einen unverhältnismäßigen Wachteil bringen würde, so hat das Ge- 
richt die Kündigung für unwirksam zu erklären. Die D0. findet auch Anwendung, 
wenn der Kriegsteilnehmer bereits vor ihrem Inkrafttreten gestorben war; die Kündigung 
der Hinterbliebenen kann in diesem Falle für den ersten zulässigen Termin nach dem 
Inkrafttreten erfolgen. 
Literatur. 
Bovensiepen, Bek. des BR. über das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von 
Kriegsteilnehmern. Sächs A. 15 448. — v. Harder, Das Kündigungsrecht der Hinter- 
bliebenen der Kriegsteilnehmer nach der VO. vom 8. Oktober 1915, JW. 15 1389. 
Mittelstein, Anderung des § 569 Be für den Todesfall eines Kriegsteilnehmers. 
DJ3Z. 15 861. — Derselbe, Das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von Kriegs- 
teilnehmern. Gruchots Beitr. 60 56 ff. — Derselbe, Der Ausschluß des ordentlichen 
Rechtswegs durch das Widerspruchsverfahren der VO. vom 7. Oktober 1915. D3J3. 16 224. 
— Gesetz und Recht 17 138. Vorzeitige Kündigung der Mietverträge verstorbener Kriegs- 
teilnehmer. — Josef, Das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von Hriegsteilnehmern. 
Recht 15 607. — Stillschweig, Die Verordnung des Bundesrats über das Kündigungs- 
recht der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern vom 7. Oktober 1915. JW. 15 1334ff. 
— Zweigert, Das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern. Leipzg. 
15 1346 ff. 
§ 1. 
Die Beseitigung vertragsmäßiger Beschränkung des gesetzlichen 
Kündigungsrechts des Mieters für dessen Erben. 
Inhaltsübersicht. 
I. Die Voraussetzung der Anderung des Mün- 3. Kann auf die Erweiterung des Uündigungs- 
digungsrechts II 111. rechts im voraus verzichtet werdend II 555. 
1. Es muß sich um einen Mietvertrag handeln a) Bejahend II 227. 
I1 222. b) Derneinend II 888. 
2. Der Mieter muß gestorben sein „infolge III. Der erste zulässige Kündigungstermin II 999. 
seiner Teilnahme am Kriege“ II 333. IV. Die Kündigungserklärung II 111. 
II. Der Inhalt der Anderung des Kündigungs- I. Die persönliche Berechtigung II IILI. 
rechts II 444. 2. Der Bachweis der persönlichen Berechtigung 
1. Es handelt sich um eine Erweiterung des II ddd. 
Kündigungsrechts II 000. 3. Der Inhalt der Erklärung II MI. 
2. Der Vermieter kann sich auf die Abdingung 
des J 560 366B. „nicht berufen“ II 555. 
  
I. Die Voraussetzungen der Anderung des Kündigungsrechts. 
1. Es muß sich um einen Mietvertrag handeln. 
a) Zweigert a. a. O. 1348; Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 56, Ges. u. N. 17 140. 
Die Vorschrift bezieht sich — wie die ganze Verordnung — nur auf Mietverträge; sie 
auch auf Pachtverträge auszudehnen, würde ihrer Natur als Sondervorschrift wider— 
sprechen und ist weder durch den Wortlaut des z 581 Abs. 2 BGB. noch aus Zweckgründen 
geboten. A. M. Josef a. a. O. 611. 
b) Ges. u. R. 17 140. Die VO. bezieht sich auch auf die Miete beweglicher Sachen.
	        
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