132 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
lässigen Termine zu kündigen, wenn der Tod des Mieters infolge seiner Teilnahme am
Kriege eingetreten war. Die gleiche Befugnis ist der Witwe des Kriegsteilnehmers
eingeräumt worden, die den Mietvertrag mit abgeschlossen hatte. Sind neben ihr Erben
vorhanden, so kann das Kündigungsrecht nur gemeinschaftlich von der Witwe und den
Erben ausgeübt werden. Um die Interessen der Vermieter zu wahren und zu verhüten
daß eine vorzeitige Lösung des Mietverhältnisses auch da Hlatz greift, wo dies sachlid
nicht gerechtfertigt ist, gibt die Verordnung dem Vermieter das Recht, binnen einer
Wocke bei dem Amtsgerichte der belegenen Sache gegen die Kündigung Widerspruch zu
erbeben. Das Gericht entscheidet dann unter billiger Abwägung der Umstände in einem
einfachen und beschleunigten Derfahren darüber, ob die Kündigung wirksam ist. Dabei
ist es Sache der Hinterbliebenen, die Gründe ihres Abgebens vom Dertrage Zu recht-
fertigen. Kann im Einzelfalle nicht angenommen werden, daß ihnen die Fortsetzung
des Mietverhältnisses einen unverhältnismäßigen Wachteil bringen würde, so hat das Ge-
richt die Kündigung für unwirksam zu erklären. Die D0. findet auch Anwendung,
wenn der Kriegsteilnehmer bereits vor ihrem Inkrafttreten gestorben war; die Kündigung
der Hinterbliebenen kann in diesem Falle für den ersten zulässigen Termin nach dem
Inkrafttreten erfolgen.
Literatur.
Bovensiepen, Bek. des BR. über das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von
Kriegsteilnehmern. Sächs A. 15 448. — v. Harder, Das Kündigungsrecht der Hinter-
bliebenen der Kriegsteilnehmer nach der VO. vom 8. Oktober 1915, JW. 15 1389.
Mittelstein, Anderung des § 569 Be für den Todesfall eines Kriegsteilnehmers.
DJ3Z. 15 861. — Derselbe, Das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von Kriegs-
teilnehmern. Gruchots Beitr. 60 56 ff. — Derselbe, Der Ausschluß des ordentlichen
Rechtswegs durch das Widerspruchsverfahren der VO. vom 7. Oktober 1915. D3J3. 16 224.
— Gesetz und Recht 17 138. Vorzeitige Kündigung der Mietverträge verstorbener Kriegs-
teilnehmer. — Josef, Das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von Hriegsteilnehmern.
Recht 15 607. — Stillschweig, Die Verordnung des Bundesrats über das Kündigungs-
recht der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern vom 7. Oktober 1915. JW. 15 1334ff.
— Zweigert, Das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern. Leipzg.
15 1346 ff.
§ 1.
Die Beseitigung vertragsmäßiger Beschränkung des gesetzlichen
Kündigungsrechts des Mieters für dessen Erben.
Inhaltsübersicht.
I. Die Voraussetzung der Anderung des Mün- 3. Kann auf die Erweiterung des Uündigungs-
digungsrechts II 111. rechts im voraus verzichtet werdend II 555.
1. Es muß sich um einen Mietvertrag handeln a) Bejahend II 227.
I1 222. b) Derneinend II 888.
2. Der Mieter muß gestorben sein „infolge III. Der erste zulässige Kündigungstermin II 999.
seiner Teilnahme am Kriege“ II 333. IV. Die Kündigungserklärung II 111.
II. Der Inhalt der Anderung des Kündigungs- I. Die persönliche Berechtigung II IILI.
rechts II 444. 2. Der Bachweis der persönlichen Berechtigung
1. Es handelt sich um eine Erweiterung des II ddd.
Kündigungsrechts II 000. 3. Der Inhalt der Erklärung II MI.
2. Der Vermieter kann sich auf die Abdingung
des J 560 366B. „nicht berufen“ II 555.
I. Die Voraussetzungen der Anderung des Kündigungsrechts.
1. Es muß sich um einen Mietvertrag handeln.
a) Zweigert a. a. O. 1348; Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 56, Ges. u. N. 17 140.
Die Vorschrift bezieht sich — wie die ganze Verordnung — nur auf Mietverträge; sie
auch auf Pachtverträge auszudehnen, würde ihrer Natur als Sondervorschrift wider—
sprechen und ist weder durch den Wortlaut des z 581 Abs. 2 BGB. noch aus Zweckgründen
geboten. A. M. Josef a. a. O. 611.
b) Ges. u. R. 17 140. Die VO. bezieht sich auch auf die Miete beweglicher Sachen.