Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über d Kündigungsrecht d. Hinterblieb. v. Kriegsteilnehmern v. 7. Okt. 1915. §& 1. 133 
Bek. " 
Der Mieter muß gestorben sein und zwar infolge seiner Teilnahme am 
Kriege. 
a) v. Harder, JW. 15 1389. Nach Zweigert sollte man meinen, die Kündigung 
vleibe bestehen, auch wenn der Kriegsteilnehmer bei ihrem Eingang noch lebte oder die 
183 Witwe Auftretende nie mit ihm verheiratet war. Schon mit Rücksicht auf den Kriegs- 
Geilnehmer wird man nicht annehmen können, daß bei seinen Lebzeiten Dritte das Miet- 
verhältnis kündigen können. Man wird die Bestimmungen über die Verschollenheit, die 
ja nur eine Todesvermutung begründet, entsprechend anwenden können. Keinesfalls 
fann die bloße Glaubhaftmachung des Todes aus Veranlassung des Krieges weiter wirken, 
als die Verschollenheit. 
b) Bovensiepen, a. a. O. 449. Die Zubilligung eines Kündigungsrechts für An- 
gehörige von Kriegsteilnehmern, die seit einem Jahre vermißt sind, hätte sich 
empfohlen. . 
0) 8weigert a. a. O. 1348. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den z 2 des KTSchG., 
die sich in anderen Bundesratsverordnungen findet, ist hier ersichtlich nicht ohne Absicht 
unterblieben. Auch Hinterbliebenen immobiler Kriegsteilnehmer kann daher die Ver- 
ordnung zugute kommen; ebenso Ges. u. R. 17 139. 
d) v. Harder, JIW. 15 1389/90. Die Bek. bezieht sich nur auf die Hinterbliebenen 
von Kriegsteilnehmern im Sinne des KTSch G., also wohl nicht von im Inlande zur Be- 
wachung von Kriegsgefangenen verwendeten Mannschaften, obwohl auch hier infolge 
des Krieges (z. B. einer Meuterei der Gefangenen) der Tod eintreten kann. 
e) Stillschweig a. a. O. 1335. Kriegsteilnehmer muß der Mieter gewesen sein. 
Wird eine Zivilperson durch eine von einem Luftzeug herabgeworfene Bombe getötet, 
so findet die Verordnung keine Anwendung; das gleiche gilt in allen Fällen, in denen 
Zivilpersonen vom Feinde getötet werden. 
4) Stillschweig a. a. O. 1335/36. Der Begriff geht hier offenbar weiter als im 
KSch G. Zu einer klaren und dem Zwecke der Verordnung entsprechenden Lösung 
kommt man, wenn man an den drei Gruppen des § 2 des Gesetzes vom 4. August 1914 
zwar festhält, die Gruppe der Nr. 1 aber auch auf Angehörige nichtmobiler Truppenteile 
erstreckt. Die Auslegung, die der § 2 in Schrifttum und Rechtsprechung erfahren, kommt 
dann auch unserer Verordnung zugute, nur daß die Erörterungen über mobile und um- 
mobile Truppenteile hier ausscheiden. Auch Mannschaften zur Bewachung von Kriegs- 
gefangenen im Inlande fallen hiernach, wie im Gegensatz zu Harder anzunehmen, unter 
den Begriffzebenso Ges. u. R. 17 139; Josef a. a. O. 608; Bovensiepen a. a. O. 449. 
8) Bovensiepen a. a. O. 449. Als Kriegsteilnehmer haben auch Krankenpfleger, 
Kriegsberichterstatter ja selbst solche Personen zu gelten, die sich unbesugt in die Gefahr- 
linie hineindrängen. 
h) Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 60. Die Bestimmungen des KTöch G. lassen 
sich nicht ohne weiteres auf die VO. übertragen. Indem die V0O. sich jeder näheren 
Umgrenzung enthält, bringt sie zum Ausdruck, daß aus ihrem Zwecke entnommen 
werden muß, wann von dem Tode des Mieters infolge seiner Teilnahme am Kriege 
gesprochen werden kann. Es genügt nicht, daß der Mieter infolge des Krieges 
z. B. als Zivilist bei einem Fliegerangriff getötet worden ist; die Teilnahme 
des Mieters am Kriege ist erfordert. Daß der Mieter in bestimmter Eigen- 
schaft am Kriege teilgenommen hat, insbesondere als mobil gemachter Soldat oder 
überhaupt nur als Teil der bewaffneten Macht, ist nicht erforderlich. Ebensowenig 
wird von dem Tode infolge von Kriegsverletzung gesprochen. So wird z. B. 
ein Zivilbeamter der Militärverwaltung, der sich im Kriegsgebiete befindet und dort einer 
durch die Kriegsverhältnisse herbeigeführten Seuchen zum Opfer fällt, unter den § 1 VO. 
du bringen sein. Das gleiche gilt für eine Krankenpflegerin, die im Feldlazarett bei der 
Mege von Verwundeten tödlich angesteckt wird. Eine engherzige Auslegung der VO. 
sozialer Not abhelfen will, ist nicht am Platze. Wo nach der verständigen Lebensauf-
	        
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