Bek, über d. Kündigungsrecht d. Hinterblieb. v. Kriegsteilnehmern v. 7. Okt. 1915. 5 1. 135
in Betracht kommt die Herrichtung der Mieträume, die natürlich bei der Möglichkeit
haldiger Lösung des Verhältnisses unverhältnismäßig teuer ist.
b) Verneinend. . .
Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 62. Die VO. ist, wie sich ohne weiteres aus ihrem
zwecke ergibt, insofern zwingend, als auf die Befugnis zur Kündigung nicht im voraus
dverzichtet werden kann. War aber die Befugnis im einzelnen Falle erwachsen, so können
die Erben des Mieters auf sie verzichten, denn es steht in ihrem Belieben, ob sie von der
Befugnis Gebrauch machen wollen. Es kann auch in ihrem Interesse liegen, gestützt auf
die Befugnis zur Kündigung, mit dem Vermieter ein Abkommen über die Fortsetzung
des Mietverhältnisses zu treffen, z. B. auf eine kürzere Zeit als die vertragsmäßige, oder
unter sonst erleichterten Bedingungen.
III. Der erste zulässige Kündigungstermin.
1. Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 62. Es entscheidet nach der herrschenden Auf-
fassung, (s. auch RG. 74 39) nicht die abstrakte, sondern die konkrete erste Kündi-
gungsmöglichkeit. Gerade den Tod des Kriegsteilnehmers werden dessen Erben oft
erst nach einiger Zeit erfahren. Erst dann sind sie in der Lage, zu kündigen. Aber selbst dann
müssen die Erben Gelegenheit haben, sich von dem Inhalt des Mietvertrags des Kriegs-
teilnehmers Kenntnis zu verschaffen, miteinander in Beziehung zu treten und sich über die
gemeinsam vorzunehmende Kündigung schlüssig zu werden. Wenn z. B. der Mieter im
Dezember 1915 fällt, die Erben dies aber aber erst am 3. Januar 1916 erfahren, so werden
sie regelmäßig garnicht in der Lage sein, noch am 4. Januar auf den 31. März zu kün-
digen, sondern können (spätestens am 3. April) auf den 30. Juni kündigen.
2. v. Harder, JW. 15 1389. Eine Kündigung ist rechtzeitig, die ohne schuldhaftes
Zögern nach Erlangung der Gewißheit über den Tod und die Erbeneigenschaft ausgesprochen
wird, vgl. RG. 74 35. Es darf nicht übersehen werden, daß mit dem Bestreiten des Todes
durch den Vermieter gerechnet werden muß. Solange es daher nicht möglich ist, den Tod
zu beweisen, kann die Kündigung zu Schwierigkeiten führen.
3. Zweigert a. a. O. 1348/49. Als erster Kündigungstermin im Sinne des # 569
B#ist nach der Rechtsprechung der Termin anzusehen, zu dem die Erben im einzelnen
Falle bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu kündigen tatsächlich in
der Lage sind. Maßgebend ist deshalb nicht der Todestag, sondern der Zeitpunkt, an dem
die Erben von dem Todesfalle Kenntnis erhalten.
4. Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 62. Da die Verordnung des Bundesrats vom
7. Oktober 1915 „mit dem Tage der Verkündigung in Kraft tritt“ (6 4 Satz 1), so ist der
erste Termin, auf den die Erben eines Kriegsteilnehmermieters kündigen können, der
31. März 1916.
IV. Die Kündigungserklärung.
1. Die persönliche Berechtigung.
Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 61. Da es sich um eine Kündigung auf Grund des
* BGB. handelt, so gilt auch hier alles, was solche Kündigung erfordert. Die mehreren
Erben müssen gemeinsam kündigen. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so ist nur dieser
zur Kündigung befugt. Das gleiche gilt für den Nachlaßverwalter und den Konkursver-
walter des Nachlasses.
2. Der Nachweis der persönlichen Berechtigung.
a) Zweigert a. a. O. 1349. Eine Befugnis des Vermieters die Kündigung zurück-
zuweisen, wenn der Erbe nicht auf Verlangen bei der Kündigung den Tod des Mieters
und die Erbfolge urkundlich nachweist, wird schon nach allgemeinen Grundsätzen überwiegend
verneint. Für den Geltungsbereich der Bundesratsverordnung wird sie keinesfalls an-
znerkennen sein. Das ist nicht nur wegen des Zwecks der Verordnung geboten, der sonst
in zahlreichen Fällen vereitelt werden könnte, sondern ergibt sich daraus, daß die Ver-