136 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
ordnung den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung in ein nachträgliches Verfahren
verwiesen hat, in dem der Erbe gegebenenfalls seine Legitimation nur glaubhaft zu machen
braucht. —
b) Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 61. Des urkundlichen Ausweises der Erben.
eigenschaft bedarf es bei der Kündigung nicht. Aus § 3 VO. ergibt sich, daß die Klarstellung
der Voraussetzungen der Kündigung in das dort geregelte Verfahren verlegt ist.
3. Der Inhalt der Erklärung.
Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 61. Es empfiehlt sich, in der Kündigungserklärung
ausdrücklich auf §1 VO. hinzuweisen unter Anführung der Tatsachen, aus denen sich ergibt,
daß der Mieter infolge seiner Teilnahme am Kriege gestorben ist. Besitzen die Erben eine
Urkunde, aus der sich diese Tatsache ergibt, so tun sie gut, diese Urkunde in Abschrift der
Kündigung beizufügen.
8 2.
Das Kündigungsrelht der Witwen als Mitmieterin.
1. Es muß sich um eine Ehefrau handeln.
v. Harder, JW. 15 1389. War die Ehefrau zur Zeit des Todes geschieden, so wird
dies trotz dem Wortlaut des §32 an ihrem Kündigungsrecht und den sich daraus ergebenden
Folgen nichts ändern.
2. Die Ehefrau muß Mitmieterin sein.
Zweigerta. a. O. 1349. Hat die Frau allein gemietet, so versagt das Kündigungsrecht.
3. Verhältnis der Witwe zu den anderen Erben.
a) Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 63. Ist die Ehefrau nicht die alleinige Erbin,
so kann sie und die Erben nur gemeinschaftlich kündigen.
b) Zweigert a. a. O. 1350. Sind nach dem Tode des Mannes neben der Witwe als
Mitmieterin auch noch andere Personen als Erben beteiligt, so kann die Kündigung nur ge-
meinschaftlich erfolgen. Nach den Grundsätzen des BGB. würde in einem solchen Fall die
Kündigung ausgeschlossen sein, weil die Witwe vertraglich weitergebunden bleibt und die
Erben wegen der Unteilbarkeit des Mietverhältnisses ihre Kündigungsbefugnis aus § 569
BeB. nicht ausüben können. Da nunmehr der Witwe das Kündigungsrecht zusteht, ist
damit zugleich den Erben die Ausübung ihrer Befugnis ermöglicht. Doch müssen Witwe
und Erben gemeinschaftlich vorgehen. Denn der Grundsatz der Unteilbarkeit des Mietver-
hältnisses ist durch die Verordnung nicht berührt. Auch der § 2 gibt der Witwe kein Recht,
das Mietverhältnis ohne oder gegen den Willen mitbeteiligter Erben zu kündigen,
sondern beseitigt nur die Schranken ihrer eigenen vertraglichen Gebundenheit.
) Stillschweig a. a. O. 1336. Ist die Ehefrau Erbin des Mannes, so wird ihr —
gegenüber dem Recht des BGB. — die Kündigungsmöglichkeit eröffnet, sie kann in Ge-
meinschaft mit den anderen Erben gemäß §s 569 und § 1 VO. vorzeitig kündigen. Ist
sie nicht Erbin ihres Mannes, so führt die Beseitigung der Schranken der vertraglichen
Gebundenheit allerdings zu dem Ergebnis, daß sie diese Gebundenheit vorzeitig lösen und
das Mietverhältnis für ihre Person beendigen kann. Ob die Erben alsdann vom Rechte
des § 569 in Verbindung mit § 1 VO. Gebrauch machen wollen, bleibt ihrem Ermessen
überlassen. Wollen sie es, so muß der Vermieter den Vertrag mit ihnen fortsetzen; denn
ihm ist das Recht der vorzeitigen Kündigung in der Verordnung nicht verliehen. Das kann
zu großen Härten für ihn führen, wenn er den Vertrag mit Rücksicht auf die günstigen
Vermögensverhältnisse, die wertvolle Einrichtung der Frau abgeschlossen. Der Rechts-
behelf aus § 321 BG#B. wird wenig nützen. Ein Ausgleich wird dadurch geschaffen, daß
der Richter, wie Harder in ähnlichem Zusammenhang hervorhebt, in solchen Fällen die
Kündigung gemäß § 3 für unwirksam erklären wird.
d) v. Harder, JW. 15 1389. Verhältnis der Witwe zu den Erben. Der Vertrag
bleibt mit den Erben bestehen, die ihrerseits je nach den Umständen an die Ehefrau einen