Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. üb. d. Versagung d. Zuschl. bei d. Zwangsverst. bei Gegenst. d. unbewegl. Vermögens. 139 
2. Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 60. Das Gericht hat über die Wirksamkeit der 
nündigung zu befinden. Erklärt es die Kündigung aus sachlichen Gründen für unwirk- 
*dnd so spricht es ihr damit die eingetretene Wirkung nachträglich mit rückwirkender Kraft 
6n Le Rechtslage ist dann, wie wenn eine Kündigung nicht erfolgt wäre. Das Gericht 
donn r% ber auch die Kündigung für unwirks am erklären aus formellen Gründen, z. B. 
veil nicht alle Berechtigten die Kündigung erklärt haben oder weil sie nicht rechtzeitig erfolgt 
it. Dann hat die Entscheidung des Gerichts die Bedeutung eines Ausspruchs, daß eine 
wirksame Kündigung nie erfolgt war. Erachtet andererseits das Gericht die Kündigung 
für wirksam, so spricht es damit aus, daß es bei der Wirkung der stattgehabten Kündigung 
verbleibt. Solche Entscheidung wird das Gericht in die Form kleiden, daß es den Wider- 
soruch des Vermieters gegen die Kündigung verwirft. 
8 4. 
Stillschweig a. a. O. 1338. Auch nach Inkrafttreten der Verordnung geschlossene 
Verträge unterliegen ihren Vorschriften. Die Verordnung läßt in keiner Weise den Schluß 
u, daß ihre Vorschriften sich nur auf die Vergangenheit beziehen. 
II. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers. 
(Gesetze Nr. 1, 2 in Bd. 1, 382—386.) 
3Z. Bekanntmachung über die Versagung des Zuschlags bei der 
Zwangsversteigerung bei Gegenständen des unbeweglichen Ver- 
mögens. Vom 10. Dezember 1914. (Rl. 499.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 386, 387. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 387. 
Wassermann-Erlanger, Die Kriegsgesetze privatrechtlichen Inhalts (2) 172 ff. 
(Abschnitt I in Bd. 1, 388.) 
II. Die Vorschrift des § 1 der Derordnung. 
Die Wertfestsetzung. 
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 388.) 
I) Leipz Z. 16 80 (Celle IV). Zu den Voraussetzungen des § 1 gehört, daß der durch 
das Meistgebot nicht gedeckte Anspruch des widersprechenden Berechtigten innerhalb 
der ersten 3/8 der zur Berechnung des Rötempels für den Zuschlagsbeschluß festzusetzenden 
Wertes des Gegenstandes steht. Das bedeutet nicht etwa nur, daß der Wert des Gegen- 
standes nach denselben Grundsätzen wie bei der Berechnung des RStempels ermittelt 
werden soll, sondern daß die zur Berechnung des RStempels von den hierfür zuständigen 
Stellen vorzunehmende Feststellung des Werts auch für den hier in Betracht kommenden 
Zweck maßgebend ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem Gebrauch der Worte: des zur 
Berechnung . festzusetzenden“ Werts, andererseits aus der Erwägung, daß, wenn nur 
materiell die gleichen Grundsätze hätten für maßgebend erklärt werden sollen statt dieser 
Bezugnahme auf die Berechnung des Rtempels die inhaltliche Wiedergabe der Bestim- 
mung des §J 93 RStemp G. näher gelegen hätte. Es hat aber offenbar gerade zur Verein- 
sachung des Verfahrens und zur Vermeidung einer mehrfachen Wertfestsetzung mit mög- 
licherweise verschiedenen Ergebnissen die für die Stempelberechnung ohnehin vorzunehmende 
Festsetzung auch hier für maßgebend erklärt werden sollen. Hieraus folgt aber weiter 
auch, da für die Stempelberechnung bei Zw ersteigerung von Grundstücken lediglich 
der Wert des Grundstücks selbst ohne etwa mitversteigertes Zubehör in Betracht kommt, 
daß auch für den hier vorliegenden Zweck der Wert dieses Zubehörs außer Betracht zu
	        
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