Ermächtigungsgesetz vom 4. August 1914. 141
Begründung. (D. N. VI 99.)
Durch Derordnung vom 22. Dezember lo### (Re#l. S. 545 IBd. 1, 300) hat der
Zundesrat bestimmt, daß die in den 88 196, 197 BGB. bezeichneten Ansprüche des
täglichen Lebens, soweit sie an jenem Tage noch nicht verjährt waren, nicht vor dem
Schlusse des Jahres 1915 verjähren sollen. Die Gründe, die zu dieser Maßregel geführt
hatten, bestehen fort. Durch eine auf Grund des § 5 des sog. ErmächtigungsG. er-
gangene neue Bek. vom 4. November lols ist deshalb die Derjährung der bezeichneten
UAnsprüche um ein weiteres Jahr erstreckt worden. Alle von der Verordnung betroffenen
Ansprüche, die am 22. Dezember 1914 noch nicht verjährt waren, verjähren hiernach
nicht vor dem Schlusse des Jahres 1916. Diese Erstreckung der Verjährungsfrist kommt
sowohl den Ansprüchen zugute, deren regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schlusse
des Jahres 1915 ablaufen würde, als auch denen, deren Verjährung bis zu diesem
Zeitpunkte durch die Verordnung bereits einmal hinausgeschoben war, ferner denjenigen,
deren Verjährungsfrist in der Zwischenzeit gehemmt oder unterbrochen war und deshalb
sonst im Caufe des Jahres 1916 ihr Ende nehmen würde (zu vgl. 88 205, 212 Be.).
In der neuen Derordnung wird gleichzeitig ein Sweifel gelöst, der über die Aus-
legung der vorjährigen entstanden war. Für einzelne der in den §§ 106, 197 BGB.
bezeichneten Ansprüche ist die Derjährungsfrist nicht dort, sondern in anderen Reichs-
gesetzen bestimmt, so z. B. für die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden
Forderungen der Schiffsbesatzung auf Lohn, Heuer, freie Rückbeförderung usw. in den
§8 col, 902 HG S. und dem 38 112 des Binnenschiffch. Nach Fweck und Wortlaut
der Derordnung vom 22. Dezember 191 ist die Erstreckung der Verjährung auch zu-
gunsten dieser Ansprüche eingetreten. Im Interesse der Gläubiger ist diese Auslegung
unnmehr in der VDerordnung selbst ausdrücklich festgelegt worden.
v. Dassel Recht 15 629. Durch Satz 2 VO ist lediglich zum Ausdruck gebracht, daß
die VO. auch auf solche Ansprüche Anwendung findet, die zwar an sich unter §§ 196, 197
BG# fallen, aber durch besondere Reichsgesetze geregelt sind (vgl. Ansprüche der Schisfs-
besatzung und Dienst= und Heuerverträge). Auf andere Ansprüche z. B. aus unerlaubten
Handlungen, Schiffszusammenstoß, Mängeln bei Kauf= und Werkverträgen bezieht die
VO. sich nicht; hierzu Kallmann Recht 16 89.
6. Verordnung über Verjährungsfristen des Seerechts.
Vom 9. Dezember 1915. (Rl. 811.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
Diee in den §§ 901, 902 sowie im § 904 Abs. 2 des Handelzgesetzbuchs
(in der Fassung des Gesetzes vom 7. Januar 1913, Reichs-Gesetzbl. S. 90) be-
zeichneten Ansprüche, die noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor dem Schlusse
des Jahres 1916.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei den Entschädigungsforderungen
aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter § 738 des Handels-
gesetzbuchs fallenden Ereignis sowie bei den Forderungen auf Berge= oder Hilfslohn.
III. Maßnahmen zugunsten des Glänbigers und des Schuldners.
1. Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-
lichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des
Wechsel= und Scheckverkehrs im Falle kriegerischer Ereignisse.
Vom 4. August 1914. (R#..327.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 392—395.