Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Ermächtigungsgesetz vom 4. August 1914. 145 
# die Rechtsbestimmung gilt, mehrere Seiten, darunter eine wirtschaftliche hat, ein 
wergreifen der Bundesratsverordnung in die reine Sphäre des Nichtwirtschaftlichen 
statthaft und in diesem Maße die Verordnung ungültig sein würde. 
un n) Beling, Ztschr Strafr W. 37 269. Bestehende Gesetze darf der Bundesrat nur 
dann ändern, wenn der Krieg neue Gesichtspunkte für die Annahme wirtschaftlicher 
— chödlichkeit ergeben hat. Andernfalls könnte der Bundesrat die günstige Gelegenheit 
benutzen, seine sämtlichen in Friedenszeiten beim Reichstag gescheiterten Gesetzesvorlagen 
im Verordnungswege einzuführen. 
i) S. Vorbemerk. zu den Entlast V. vom 9. September und 7. Oktober 1915. (Abtl. K.) 
3. Das richterliche Prüfungsrecht. 
a) Schmidt a. a. O. 79, 87. Verordnungen des Bundesrats, die über den Rahmen 
des 8 3 Erm G. hinausgehen, sind nichtig. Sie können auch nicht dadurch wirksam und ver- 
bindlich werden, daß der Reichstag sie genehmigt; ebenso: Zeiler a. a. O. 179. 
b) Schmidt a. a. O. 79. Die Notwendigkeit hat der Richter nicht nachzuprüfen. 
Diese Prüfung steht nur dem Reichstag zu; ebenso im Ergebnis Heß, Kriegsgesetze 43; 
Waldecker, Hirth Ann. 47 659; Beling, Ztschr Strafr W. 37 268. 
Tc) Schmidt a. a. O. 77, 78; Beling, Ztschr Strafr W. 37 267. Ob die Verordnung 
zur Abhilfe wirtschaftlicher Schäden im S. des § 3 Erm G. dient, hat der Richter zu prüfen. 
d) Neukamp, Bek. z. Entlastung der Gerichte 1. Nicht das Gericht sondern nur 
der Reichstag hat die Rechtsgültigkeit der Verordnungen des Bundesrats nachzuprüfen. 
Das ist ein Gebot der Notwendigkeit zur Verhütung gefahrvoller Rechtsunsicherheit und 
folgt auch aus Abs. 2 des § 3. 
II. Das Detorecht des Reichstages (Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 404). 
4. Schiffer a. a. O. 1163. Nach den Voraussetzungen und Absichten des Reichs- 
ermächtigungsgesetzes kommt es nicht bloß darauf an, die Lücke der parlamentslosen Zeit 
auszufüllen, sondern auch die schwerfällige Maschinerie des parlamentarischen Betriebes 
durch einen leichteren und handlicheren Mechanismus zu ersetzen. Deshalb ist es kaum zu 
beanstanden, daß der Bundesrat wiederholt auch während der Plenartagung des Reichs- 
tags Verordnungen erlassen hat. Eine dem Art. 63 pr. Verf. Urk. entsprechende Einschrän- 
lung, „insofern die Kammern nicht versammelt sind“, gilt hier nicht; ebenso Schmidt 
a. a. O. 75. 
5. Schiffer a. a. O. 1163. Der Reichstag hat nur die Befugnis, die Aufhebung, nicht 
aber die Veränderung der Verordnung zu verlangen. Ein Amendierungsrecht steht ihm 
nicht zu; Abänderungswünsche kann er nur in Form von Resolutionen äußern. Dies ent- 
spricht der festen staatsrechtlichen Praxis in der verwandten Frage der Notverordnungen 
aus Art. 63 der preußischen Verfassungsurkunde. 
6. Schiffer a. a. O. 1162. Laband hat den Bundesrat für gesetzlich befugt erachtet, 
die Existenz der durch seine V O. vom 12. Juli 1915 geschaffenen Zwangsgesellschaften für 
den Steinkohlen= und Braunkohlenbergbau „bis zu dem Zeitpunkte zu erhalten, in welchem 
er die VO. aufhebt, oder vielmehr die Aufhebung der VO. so lange hinauszuschieben, 
bis er die Existenz der Zwangsgesellschaften nicht mehr für erforderlich hält“. Er scheint 
damit andeuten zu wollen, daß, nachdem einmal eine Verordnung vom Reichstag nicht 
aufgehoben worden ist, also seine stillschweigende Sanktion behalten hat, ihre Fortdauer 
lediglich vom Bundesrat abhängt. Nun ist nicht zu leugnen, daß der Wortlaut des Ge- 
sebes für ihn spricht. Die Fassung des zweiten Absatzes läßt sich zwanglos kaum anders 
verstehen, als daß zwischen der Kenntnisnahme und der Entschließung über die Geltend- 
machung des Verlangens auf Aufhebung ein Zusammenhang besteht. Es hätte sonst zum 
mindesten nahe gelegen, bei der Erwähnung der Aufhebung das Wort „jederzeit“ einzu- 
shalten. Auch kann man sagen, daß, wenn der Reichstag sich stillschweigend damit einver- 
n en erklärt hat, daß der Bundesrat oder der Reichskanzler den Zeitpunkt des Außer- 
afttretens bestimmt, er ebenso stillschweigend verzichtet hat, diesen Zeitpunkt seinerseits 
Gütde u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 10
	        
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