146 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
zu bestimmen. Endlich wird dieser Folgerung noch durch den Beschluß des Reichstages
Vorschub geleistet, daß der VO. vom 12. Juli 1915 über die Vertriebsgesellschaften eine
Bestimmung beizufügen sei, durch die die Gültigkeitsdauer auf höchstens 2 Jahre nach dem
Friedensschluß begrenzt sein sollte. Denn ihrer bedürfte es nicht, wenn der Reichstag
wann immer es ihm beliebt, die Verordnung beseitigen kann. Trotzdem wird man
mit Gothein, Voss tg. vom 7. September 1915 Nr. 456, annehmen mussen, daß
der Reichstag berechtigt ist, ohne zeitliche Begrenzung auch noch nach
der Kenntnisnahme die Aufhebung zu verlangen. Die gegenteilige Auffassung
würde eine so weitgehende Entrechtung des Reichstags bedeuten, daß man sich zu ihr nur
entschließen könnte, wenn sie durch geradezu zwingende Gründe unabweislich geboten wäre.
und solche sind in den angeführten Momenten doch wohl nicht gegeben. I
7. Beling, Ztschr Strafr W. 37 264. Dem Bundesrat sind nur Kriegseinrichtungen
übertragen. Mit dem Kriegsende treten die auf Grund des § 3 erlassenen Verordnungen
von selbst außer Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen der Verordnungen sind ungültig.
8 4.
Graßhof, Pr. Verw Bl. 37 113. Mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes vom 4.
August 1914 verlieren die ergangenen wirtschaftlichen Notverordnungen des Bundesrats
nicht ohne weiteres ihre Gütlig keit. Es wird sich in vielen Fällen als notwendig heraus-
stellen, die erlassenen Verordnungen auch über jenen Zeitpunkt des Erlöschens der Ver-
ordnungsbefugnis in Geltung zu behalten namentlich wenn die wirtschaftlichen, durch
den Krieg geschaffenen Notlagen nach Friedensschluß fortdauern oder wenn dies zur
Regelung eines Ubergangszustandes nötig erscheint.
2. Bekanntmachungen, betreffend Anderung der Postordnung.
(Zu vgl. Bd. 1, 404 bis 406.)
Durch die Bek. v. 23. Juli, 21. Oktober 1915 und 9. Januar 1916
(Rl. 15 474, 678, 16 11) hat die Postordnung weitere Anderungen er-
fahren. Diese Anderungen sind sofort in Kraft getreten.
I. Bek. vom 23. Juli 1915, Nr. 1.
Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält
der letzte Satz des Abs. VI die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort
zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der
namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest
ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist" wieder ersetzt durch den Vermerk
„Sofort zum Protest.“
II. Bek. vom 9. Januar 1916, Nr. 1.
(Damit sind Nr. 2 der Bek. v. 23. Juli 1915 und die Bek. v. 21. Oktober 1915
überholt.)
Im 8§ 18 a „Postprotest" erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
,B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regie-
rungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen
Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren ge-
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben,
der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke