Bekanntmachung, betr. Einigungsämter vom 15. Dezember 1914. 147
Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder
später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß Lothringen zahl-
bar sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung
vorgegeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist,
am 1. Mai 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder
später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck-
rechts nach den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Post-
protestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde.
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest-
frist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch
kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon
Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Ver-
zugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung,
nämlich vom ... ab“". Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor-
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest
mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der
Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn-
oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar oder 1. Mai 1916
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
(Gesetze Nr. 3 in Bd. 1, 407—414.)
4. Bekanntmachung, betr. Einigungsämter vom 15. Dezember
1914 (RGBl. 511).
Wortlaut und Begründung sowie Ausführungsanordnung in Bd. 1, 414 bis 420.
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