Fekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 149
I. Die allgemeine Bedeutung der Schulden-Swangsverwaltung.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 426.)
un der Bestellung des Schuldners zum Zwangsver-
walter (zu vgl Bd. 1, 427, 428).
a) Bei der Einleitung der Zwangsverwaltung.
a. Weinmann, JW. 15 695. Die Anordnung der Zwangsverwaltung und die Be-
stellung des Schuldners zum Zwangsverwalter braucht nicht notwendig zeitlich zusammen-
u fallen. Die gegenteilige Ansicht führt mit Rücksicht auf die nach §§ 3, 4 dem Gericht
bheegende Ermittlungspflicht dazu, daß die Anordnung der Zwangsverwaltung in der
Regel erst nach zwei Wochen, sehr oft aber auch sogar nach einem Monat oder noch mehr
« ehen könnte. Ein solches Hinausschieben der Anordnung der Zwangsverwaltung
zeit, gescheh ch wan
mußte jedoch sämtlichen Beteiligten, vor allem dem betreibenden Gläubiger selbst, zu
großem Nachteil gereichen. In dieser Beziehung ist in erster Reihe darauf hinzuweisen,
daß auch die Beschlagnahme, die die Folge der Anordnung ist und bis jetzt gemäß 8 22 8VG.
zeitlich sehr schnell nach ihr wirksam zu werden pflegte, nunmehr in gleicher Weise hinaus-
geschoben würde. Das aber ist für die Gläubiger, die laufende Beträge wiederkehrender
Leistungen zu fordern haben — und für diese gerade hat die Zwangsverwaltung Be-
deutung! —, sehr gefährlich. Nach § 17 8V G. nämlich werden diese Beträge von dem
letzten Fälligkeitstermine vor der Beschlagnahme an berechtnet. Weiter werden durch
solches Hinausschieben des Eintritts der Beschlagnahme leicht Mietzinsen der Beschlag-
nahme entzogen, die sonst von ihr ergriffen worden wären.
Diese gewiß bedenklichen Folgen werden vermieden, wenn das Gericht sofort nach
Eingang eines Antrags auf Einleitung der Zwangsverwaltung den Anordnungsbeschluß
erläßt und für das Wirksamwerden der Beschlagnahme (durch Zustellung an den Schuldner
und Ersuchen an das Grundbuchamt gemäß §s 19 Z VW.) Sorge trägt. Die Frage, wer
zum Verwalter bestellt werden soll, wird dabei zunächst offengelassen. Die Ernennung
erfolgt dann später nach Abschluß der dazu erforderlichen Ermittlungen.
6. Weinmann, JW. 15 695. Solange ein Zwangsverwalter nicht ernannt ist, kann
für die Einziehung der Mieten nicht genügend gesorgt werden. Dies ist nicht so sehr schäd-
lich, wenn der Schuldner Verwalter wird und selbst weiter die Mieten eingezogen hat.
Denn in diesem Falle wird der Schuldnerverwalter diese Mieten zugunsten der Verwaltung
zu verwenden haben. Wird aber der Schuldner nicht Verwalter, so werden die Mieter, falls
sie von der Beschlagnahme keine Kenntnis haben, an ihn weiter wirksam die Mieten ent-
richten, während er zur Herausgabe sehr oft nicht mehr imstande sein wird. Ein Zahlungs-
verbot kann vor der Bestellung des Verwalters an die Mieter nicht erlassen werden. Doch
hat die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an die Mieter wenigstens die Wirkung,
daß sie durch Zahlung an den Schuldner, wenn dieser nicht Verwalter wird, nicht befreit
werden (3 22 Abs. 2 8VG.). Diese ganze Sachlage ist wenig erfreulich und bedeutet gegen-
über dem bisher geltenden Recht einen bedenklichen Rückschritt.
7. Buhe, JW. 15 1050/51. Nach §5 VO über die Bewilligung von Zahlungsfristen
vom 20. Mai 1915 kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung in das Vermögen
des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von drei bzw. sechs Monaten einstellen.
Bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung wird nun durchweg auf Grund
vollstreckbarer Urkunden des § 794 Nr. 5 8 PO. vollstreckt. Die Vollstreckungsklausel für
die jeweils erfallenden Zinsen ist alsbald nach Aufnahme der Urkunde erteilt, auch ist diese
estelt. Der Gläubiger kann also sofort nach Fälligkeit der Zinsen den Antrag auf Zwangs-
wawaltung stellen. Erläßt man nun den Anordnungsbeschluß, ohne gleichzeitig den Ver-
eeiuer zu ernennen, so wird der Fall nicht selten sein, daß nachträglich ein Einstellungsbe-
Vorl * 8 5 VO. vom 20 Mai 1915 vorgelegt wird. Damit wird jedenfalls eine weitere
verwalte angtätigreit ausgeschlossen. Es müßte dann auch die Bestellung eines Zwangs-
Vaeser 9 unzulässig sein, und das Grundstück würde ohne jede Verwaltung bleiben.
ustand wäre natürlich ganz unzulässig.
Die Voraussetzunge