150 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
ò. Buhe, JW. 15 1050/51. Der nach dem Weinmannschen Verfahren eintretende
herrenlose Zustand ist weit bedenklicher als die Verzögerung der Bes chlagnahme, wenn au
ohne weiteres zuzugeben ist, daß hierdurch ebenfalls erhebliche Mißstände eintreten können
Die einzig mögliche Abhilfe liegt in einer tunlichen Beschleunigung der durch die neue
Verordnung erforderlich werdenden Ermittlungen. Um diese zu erreichen, habe ich an
sämtliche Anwälte des hiesigen Gerichts sowie an die Hypothekenbanken und Gesellschaften
die ihre Angelegenheiten selbst vor Gericht vertreten, ein Rundschreiben gesandt, in dem
ich auf die oben erörterten Gefahren kurz hinweise. Im Anschluß daran ist in dem Schreiben
gebeten, jedesmal sofort beim Einreichen eines Zwangsverwaltungsantrages unter Bei-
bringung von tatsächlichem Material sich darüber zu äußern, ob der Schuldner für unge.
eignet gehalten wird (Mietzessionen, schlechte Wirtschaft, Schiebungen), weiter auch als.
bald anzugeben, ob eine Aufsichtsperson vorgeschlagen werden kann, ob Gläubiger, falls
er zu den Anstalten des § 3 gehört, einen Angestellten als Verwalter benennen, oder ob
er nach §4 selbst die Verwaltung übernehmen will. Erhält man auf diese Weise meistens
bereits mit dem Antrag auf Zwangsverwaltung ausreichende Unterlagen, so kann durch
beschleunigte persönliche Anhörung des Schuldners und sofortige Anfrage bei den Anstalten
des § 3 unter kurzer Fristbestimmung eine Verzögerung von mehr als einer Woche durchweg
vermieden werden. Hinzu kommt, daß viele Anstalten im Sinne des § 3 auf entsprechende
Anfrage schon ein für allemal eine Persönlichkeit als Verwalter bezeichnet oder erklärt
haben, daß sie niemals von dem Benennungsrecht Gebrauch machen wollen.
b) Die Geeignetheit des Schuldners.
a. nach derrechtlichen Seite (zu val. Bd. 1, 427).
Q. Hirsch, Recht 15 271. Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist ihr gesetz-
licher Vertreter für sie zum 8 V. zu bestellen, sofern bezüglich seiner die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1. vorliegen.
66. Hirsch, Rech 15271. Wenn auf der Schuldner-oder Gläubigerseite mehrere Per-
sonen (Miterben, Eheleute, Gesellschafter, mehrere gesetzliche Vertreter einer juristischen
oder minderjährigen Person) stehen, so müssen auf Verlangen sämtliche Vertreter zu Ver-
waltern bestellt werden, falls das Gericht alsdann nicht annimmt, daß die ZV. im kon-
kreten Falle tatsächlich nicht „ordnungsmäßig" von einer Mehrheit von Personen geführt
werden kann, vor allem z. B. nicht in einer Weise, daß sich das Verfahren — vielleicht,
weil sie nicht alle am Orte der Verwaltung wohnen u. dgl. m. — rasch und ohne eine zu
große Belastung der (bei der Bestellung des Schuldners gesetzlich erforderten) „Aussichts-
person" abwickeln kann. — Werden mehrere Personen gemeinsam zum Verwalter bestellt,
so ist ein entsprechender Vermerk in die Bestellung der Verwalter aufzunehmen (abw.
Güthe in Bd. 1, 427erf ).
6. nach der tatsächlichen Seite.
ad. Hirsch, JW. 15 1182. Ein Schuldner wird noch nicht dadurch ungeeignet zum
Zwangsverwalter, daß er gleichzeitig mit dem Antrage auf Bestellung zum Verwalter
einen Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung aus § 5 der Bekanntmachung des
Bundesrats vom 20. Mai 1915 (Rel. S. 290 ff.) stellt. Der Antrag auf Einstellung ist
ohne weiteres abzulehnen. Denn eine Einstellung der Zwangsverwaltung kann dem
Schuldner nichts nützen. „Sie verbietet sich vielmehr durch die Natur der Sache von selbst“
(Jäckel-Güthe, 3VG. 1915 zu § 161 in Anm. 15), weil sie weder die Beschlagnahme
des Grundstücks noch dessen Mieten und Pachtzinsen berühren würde. Ihre Folge waäre
nur, daß der Zwangsverwalter keine Zahlungen mehr auf die Forderungen des betreibenden
Gläubigers leisten dürfte, sondern die von ihm beigetriebenen Gelder, insofern er sie nicht
zur Verwaltung benötigt, hinterlegen müßte (so auch Unger, Recht 14 725; vol. auch
OLG. 16 347). Gegen die Fähigkeit und den Willen des Schuldners, die Zwangs-
verwaltung „ordnungsmäßig" zu führen (siehe § 1 Bek.), spricht der Einstellungsantrag
aber nicht.
66. Hirsch, JW. 15 1181. Steht der Gläubiger unter Geschäftsaufsicht,#%