Bekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 151
kann er nicht zum Verwalter bestellt werden. Die Bek. vom 8. August 1914 geht da-
von aus, daß auf den Schuldner kein voller Verlaß besteht. Wer aber zum Zwangs-
verwalter bestellt wird, auf den muß — mag er auch nur das vertretungsberechtigte Organ.
eines unter Geschäftsaussicht stehenden Schuldners sein — voller Verlaß sein, daß er
die Verwaltung selbständig und ordnungsmäßig im Interesse aller an dem Verfahren
Beteiligten führen kann und führen wird. Ein gleiches gilt aber von seinen vertretungs-
berechtigten Organen, falls der Gläubiger eine juristische Person ist.
Hirsch, Recht 15 270. Wenn der Schuldner bereits sog. „Vorausverfügungen“
über fällige oder künftige Mieten vorgenommen oder sonstige Verfügungen über die
Substanz des Grundstücks, sein Zubehör oder seine Früchte getroffen hat, wird die An-
nahme einer „ordnungsmäßigen“ Verwaltung durch den Schuldner kaum gerechtfertigt
sein, da sich der Verwalter vielfach gerade mit der Anfechtung derartiger Verfügungen
als zum Scheine erfolgt befassen muß. .
66. Hirsch, Recht 15 270. Es empfiehlt sich, Angaben über Stand oder Beruf des
Schuldners in dem Antrage auf Einleitung der ZV. nicht zu unterlassen, ferner, zwecks
Vermeidung einer das Verfahren aufhaltenden Erinnerung gegen die vom Gerichte ge-
troffene Bestellung des Schuldners oder Gläubigers zum Verwalter sogleich in dem Ant-
rage Umstände anzuführen und glaubhaft zu machen, die die Eignung der Genannten zum
Verwalter (z. B. wegen geistiger oder sittlicher Mängel, Vorbestrafung wegen Untreue,
Betrugs u. dgl.) ausgeschlossen erscheinen lassen. Das Gericht wird den Schuldner vorzu-
laden und Auskünfte von den Berufsvertretungen oder der Polizeibehörde einzuholen haben.
es. Marcus a. a. O. 702. Das Vollstreckungsgericht wird sofort nach Eingang des
Antrages auf Anordnung der Zwangsverwaltung, sofern keine Bedenken vorliegen, den
Anordnungsbeschluß erlassen, die Zustellung an Gläubiger und Schuldner herbeiführen,
das Grundbuchamt um die Eintragung der Anordnung ersuchen und gleichzeitig, wenn
nicht von vornherein die Bestellung des Schuldners zum Verwalter ausgeschlossen er-
scheinen sollte, zu ermitteln suchen, ob dem Schuldner die Verwaltung zu übertragen sei
oder nicht, ihm auch insbesondere Gelegenheit zur Erklärung hierüber geben. Dem Gläu-
biger wird empfohlen, zu dieser Frage schon in seinem Antrage Stellung zu nehmen und
insbesondere bei einem ungeeigneten Schuldner die hierfür in Betracht kommenden Tat-
sachen und Beweismittel anzugeben. Hierdurch wird er auch die namentlich kurz vor Be-
ginn des Kalender-Vierteljahres häufig versuchten Verschleppungsabsichten des Schuld-
ners vereiteln können. Sollte er jedoch mit dessen Bestellung zum Verwalter einverstanden
sein, so wird ihm geraten, sich frühzeitig mit ihm hierüber sowie auch über den Vorschlag
einer zuverlässigen Aufsichtsperson ins Einvernehmen zu setzen. Hat es die Partei unter-
lassen, nach diesen Richtungen hin ihren Antrag auf Einleitung des Verfahrens auszu-
bauen, so wird es Sache des Gerichts sein, den Antragsteller sowie den Schuldner zur
Ergänzung von Amts wegen zu veranlassen.
3. Die Bestellung der Aufsichtsperson.
a) Hallbauer a. a. O. 208. Betreffs der Auswahl der Aussichtsperson hat der
Schuldner kein Beschwerderecht, ebensowenig der betreibende Gläubiger oder ein an-
derer Hypothekarier. Wohl aber können diese Personen Vorschläge machen und auf
etwaige Bedenken betreffs der gewählten Aufsichtsperson hinweisen; es ist aber dem Er-
messen des Gerichts überlassen, ob es diesen Vorschlägen oder Bedenken Rechnung
tragen will.
b) Marcus a. a. O. 703. Bisweilen wird es angezeigt sein, vor der Bestellung
der Aufsichtsperson, nicht bloß Gläubiger und Schuldner, sondern auch noch andere Betei-
ligte zu hören und unter Umständen sogar die Bestellung von der Leistung einer Sicherheit
abhängig zu machen, zumal ein solches Verlangen gegenüber dem Schuldner-Verwalter
nach § 5 Abs. 2 R# Bek. vom 22. April 1915 untersagt ist.
6) Hirsch, Recht 15 272/73. Personen, die nicht irgendwie an dem Verfahren be-
teiligt oder dem Richter als unbedingt zuverlässig bekannt sind, dürften kaum zu Aufsichts-