Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

152 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
personen zu bestellen sein. — Das gleiche muß in der Regel auch von Gläubigern gelten 
die erst kurz vor der Einleitung des Verfahrens als solche im Grundbuche eingetragen 
worden sind und alsdann meist an einer späten Stelle stehen. Denn vielfach sind dies dem 
Schuldner verwandte, befreundete oder solche Personen, deren Gläubigerschaft nur eine 
fiktive ist oder unter absichtlicher Benachteiligung anderer Gläubiger durch den Eintrag 
in das Grundbuch gesichert werden sollte. — Dagegen dürften der Bestellung des betrei- 
benden Gläubigers zur Aufsichtsperson keine Bedenken entgegenstehen, sofern der Schuld- 
ner nicht bereits sog. „Vorausverfügungen“ zu seinen Gunsten vorgenommen hat 
oder der betreibende Gläubiger nicht bereits Sach= oder Mietzinspfändungen rüchsicht- 
lich des Grundstückes ausgebracht hat, die die Rechte anderer Grundstücksgläubiger ver. 
letzen. Der betreibende Gläubiger dürfte sogar besonders zu einer Beaufsichtigung des zum 
Verwalter bestellten Schuldners geeignet erscheinen, weil ihn sein materielles Interes 
vernünftigerweise zu einer scharfen Aufsicht zwingt. 
d) Hallbauer a. a. O. 207. Zur Übernahme der Tätigkeit als Aufsichtsperson kann 
niemand gezwungen werden, die Ausfsichtsperson kann ihre Stellung jederzeit nieder- 
legen; sie darf aber von dieser Befugnis nicht zur Unzeit Gebrauch machen, und muß dem 
Gericht Zeit lassen, einen neuen Vertreter zu bestellen, sonst macht sie sich schadensersatz= 
pflichtig (Bek. § 2 Abs. 1 Satz 1; KO. s 82). 
(Unterabschnitt 4 in Bd. 1, 428.) 
5 Die Wirkungen der Schuldner-Zwangsverwaltung. 
a) Die Stellung der Aufsichtperson (Erläuterung c bis) in Bd. 1, 428, 429). 
ô. Hallbauer a. a. O. 205. Obwohl nach § 2 der Bekanntmachung auf die Aussichts- 
person verschiedene Bestimmungen der Konkursordnung anzuwenden sind, wäre es doch 
unrichtig, zur Beurteilung der einschlagenden Fragen die Parallele des Konkursverwalters 
heranzuziehen. Der Tätigkeit des Konkursverwalters parallel läuft die Tätigkeit des zum 
Zwangsverwalter ernannten Schuldners. Dieser hat bei dem beschlagnahmten Grundstücke 
grundsätzlich die Verwaltungs= und Verfügungsbefugnis, die bei der Konkursmasse dem 
Konkursverwalter zusteht. Zulässig und sogar geboten ist dagegen die Parallele 
des Gegenvormundes in seinem Verhältnisse zum Vormunde (1. 
51799). Hat dieser die Verwaltungs= und Verfügungsbefugnis, der Gegenvormund aber 
der Regel nach lediglich eine Aufsichtsbefugnis, die sich nur in einzelnen Fällen zu einer 
auf der Genehmigungsbefugnis beruhenden Mitwirkung bei der Verwaltung ausweitet, 
so ist auch die Aufsichtsperson im Sinne der Bek. der Regel nach nur ein lber- 
wachungsorgan und nur in vereinzelten Fällen, inbesondere zufolge ihrer Zustimmungs- 
befugnis, zur Mitwirkung bei der Verwaltung berufen. Ihre Tätigkeit gestaltet sich als 
Ausfluß einer öffentlichrechtlichen, jedoch mit privatrechtlichen Beziehungen vermischten 
Funktion. In einem Vertragsverhältnisse steht die Aufsichtsperson nach keiner Seite hin. 
e. Hallbauer a. a. O. 207. Zum Abschluß neuer Pacht= oder Mietverträge, so- 
wie zum Abschluß von Veräußerungsverträgen über die Grundstücksnutzungen 
ist die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. 
E. Hallbauer a. a. O. 207. Die Zustimmung der Aufsichtsperson ist nicht geboten, 
wenn der Zwangsverwalter eingehobene Mietzinsen zur Bezahlung von Hypotheken- 
zinsen, Grundsteuern oder Zwangsverwaltungsmasseschulden verwendet. 
. Hallbauer a. a. O. 208. Die Aufsichtsperson muß sich über die Geschäftsführung 
des Schuldners im laufenden erhalten und dem Gericht unverzüglich Mitteilung machen, 
wenn sie etwas Ordnungswidriges entdeckt. Unterläßt sie dies, so ist sie allen Beteiligten 
schadensersatzpflichtig (Bek. § 2 Abs. 1 Satz 1; KO. s 82). Unter den Beteiligten sind hier 
vor allem die dinglich berechtigten Gläubiger zu verstehen, wenn sie z. B. infolge von 
Veruntreuungen oder offensichtlich verkehrten Maßnahmen des Schuldners keine Be- 
friedigung erhalten. Zu den Beteiligten werden aber auch die Zwangsverwaltungs- 
massegläubiger gehören, z. B. Handwerker, die für den Zwangsverwalter Reparatut- 
arbeiten in das Grundstück geliefert haben und nun infolge von Veruntreuungen des 
se
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.