Bekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 153
uldners aus der Masse nichts erhalten können. Beteiligt sind alle die, zu deren
iedigung die Zwangsverwaltungsmasse bestimmt und geeignet war.
5c Hallbauer a. a. O. 207. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 liegt der Aufsichtsperson aus-
nahmsweise eine gewisse Verwaltungstätigkeit ob, und sie ist hierbei, also z. B.
bei dem Vertrag mit der Sparkasse, gesetzlicher Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse
der, wenn man es anders ausdrücken will, der Gläubigerinteressenschaft. Kommt der
chldner seiner Ablieferungsbefugnis nicht nach, so kann er vom Gericht durch Ordnungs-
noofen dazu angehalten werden. Zweifelhaft, aber zu bejahen ist die Frage, ob der
ufschtsperson insoweit ein Klagerecht gegen den säumigen Schuldner-Zwangsverwalter
zustehe. Hallbauer a. a. O. 206. Verträge, die durch die Verwaltung des Grundstücks be-
dingt werden, ohne daß sie eine Verfügung über die Nutzungen des Grundstücks enthalten,
„ B. Verträge mit Mäklern wegen Vermittlung eines Mietvertrags kann der Schuldner
öne Zustimmung der Aufsichtsperson abschließen; die Aufsichtsperson hat hier
nur eine Kontrollberechtigung; sie hat hier nur das Recht und die Pflicht, Anzeige ans
Gericht zu erstatten, wenn sich die in Frage stehenden Verwaltungsmaßregeln als töricht
oder unüberlegt herausstellen sollten.
1. Hallbauer a. a. O. 206. Die Zustimmung der Aufsichtsperson kann nach § 182
BGB. sowohl dem Schuldner-Zwangsverwalter, wie dem Drittschuldner gegenüber
erklärt werden.
1. Hallbauer a. a. O. 206. Der Schuldner kann zwar ohne Zustimmung der Aussichts-
person eine Mietzinsforderung einklagen; die Zustimmung wird aber erforderlich, wenn
er sich darüber vergleichen will. Dann handelt es sich nicht mehr um einen Einziehungs-
sondern um einen anderen Verfügungsakt. Nur die Aufrechnung gegen einen Zwangs-
verwaltungsmasseanspruch wird der Einziehung gleichstehen, da es gleichgültig ist, ob
die Zwangsverwaltungsmasse durch unmittelbare Einziehung des Mietzinsanspruchs
oder durch Beseitigung eines aus der Masse zu tilgenden Anspruchs befriedigt wird.
a. Hallbauer a. a. O. 206. Da der Schuldner zur Einziehung berechtigt ist, kann er
selbstverständlich auch ohne Zustimmung der Aufsichtsperson mahnen und Arreste und
einstweilige Verfügungen erwirken. Auch kann der Schuldner Sicherstellung der An-
sprüche durch Bürgschaft, Pfandbestellung und dgl. ohne Zustimmung der Aussichts-
person entgegennehmen; diese ist aber nötig, wenn mit diesen Maßnahmen eine Stundung
oder ein teilweiser Erlaß verknüpft ist.
F. Hallbauer a. a. O. 207. Der Schuldner kann auch Verträge mit den dinglichen
Gläubigern ohne Zustimmung der Aufsichtsperson schließen, z. B. kann er sich ohne Zu-
stimmung der Aufsichtsperson vergleichen, wenn über den Betrag der aus dem Grund-
stücke zu deckenden Zinsen Streit entsteht. Auch hier liegt keine Verfügung über Grund-
stücksnutzungen vor.
C. Hallbauer a. a. O. 209. Dritte, die mit dem Zwangsverwalter-Schuldner
Rechtsgeschäfte abschließen, müssen immerhin eine gewisse Vorsicht betätigen; der
Schuldner kann ja bestimmte Arten von Rechtsgeschäften nur mit Zustimmung der Auf-
sichtsperson schließen, wie er z. B. eine Mietzinsforderung nur mit Zustimmung der
Msssichtsperson gegen Entgelt abtreten kann. Es muß sich daher der Vertragsgenosse
des Schuldners unter Umständen der Zustimmung der Aufsichtsperson versichern und sich
ihre Bestallungsurkunde vorlegen lassen. Der Dritte muß gegebenenfalls erörtern, ob
der Zwangsverwalter mit dem Schuldner identisch und deshalb die Zustimmung einer
Mufsichtsperson erforderlich sei.
0. Hallbauer a. a. O. 208. Gerichtliche Anordnungen, die dem Schuldner zugestellt
werden, sind auch der Aufsichtsperson zuzustellen; sie soll ja eben über die Befolgung
dieser Anordnungen wachen (Bek. 3 2 Abs. 2 Satz 2). Ob die Aussichtsperson gegen den
Schuldner auf Einsichtgestattung und Auskunft klagen könne, ist zweifelhaft; die Frage
ist zu verneinen.
. Hallbauer a. a. O. 209. Die Aufsichtsperson kann vom Gerichte jederzeit ent-
Sch
Befr