Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Lekanntmachung über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten vom 22. April 1915. 157 
auf deren Dienste man nach Friedensschluß voraussichtlich wieder angewiesen 
sein wird, nicht völlig brotlos zu machen. 
Die bei vorstehender Ziffer II genannte „Dienstanweisung für Zwangsverwalter“ 
Amtsgericht München allgemein gültige. Neben dieser allgemeingültigen 
Dienstanweisung hat das Amtsgericht München aber noch eine „Besondere An- 
ijung für den zum Zwangsverwalter bestellten Schuldner und für 
wie Aufsichtsperson“ erlassen; diese lautet: 
1. Die Verwaltung ist nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung und der „Dienstanweisung für Zwangsverwalter“ vom 20. 
November 1913 zu führen; abweichend hiervon gilt jedoch folgendes: 
Der Schuldner darf über die Nutzungen des Grundstücks nur mit Zustimmung 
der Aussichtsperson verfügen; die Zustimmung kann zu Verfügungen, die den Vor- 
schriften der 538 155 bis 158 des Gesetzes entsprechen, nicht versagt werden; auch ist der 
Schuldner zur Cinziehung von Miet= und Pachtzinsforderungen u. dgl. ohne Zustim- 
mung der Aussichtsperson befugt. . 
Die in § 4 der Dienstanweisung vorgesehene verzinsliche Anlegung entbehrlicher 
Gelder ist Sache der Aufsichtsperson; die Hinterlegung erfolgt unter dem Betreff: 
N. N. in seiner Eigenschaft als Aufsichtsperson über den Zwangsverwalter des An- 
wesens Hs. Nr. . ..“ (für städtische Grundstücke bei der Bank für Haus- und Grundbesitz). 
Bei städtischen Grundstücken muß der zum Verwalter bestellte Schuldner sämtliche Miet- 
zinsen u. dgl., bei ländlichen muß er alle zu den erforderlichen Zahlungen zurzeit nicht 
notwendigen Gelder unmittelbar nach deren Vereinnahmung an die Aussichtsperson 
abführen oder auf deren Bankkonto einzahlen. Die zur Leistung der notwendigen 
Zahlungen erforderlichen Beträge muß die Aufsichtsperson, soweit sie nicht selbst die 
Auszahlung besorgt, rechtzeitig abbeben und dem Schuldner zur Verfügung stellen. 
2. Der Schuldner muß der Aufsichtsperson jederzeit Einsicht in seine das Grund- 
stück betreffenden Bücher und Aufzeichnungen gewähren und Auskunft über das Grund- 
stück und die Führung der Verwaltung geben. 
3. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Schuldner und Aufsichtsperson ent- 
scheidet das Vollstreckungsgericht. 
4. Die Aufsichtsperson muß den Schuldner bei Führung der Verwaltung über- 
wachen und insbesondere darauf achten, daß die Nutzungen in gesetzlicher Weise verwendet 
werden; sie muß dem Vollstreckungsgerichte unverzüglich Anzeige erstatten, wenn der 
Schuldner die Verwaltung nicht ordnungsmäßig führt; die vom Schuldner einzureichenden 
Rechnungen und Berichte muß sie mit den unterschriftlichen Vermerk „Gesehen und richtig 
befunden“ versehen. 
5. Die Aufsichtsperson ist für Erfüllung ihrer Pflichten allen Beteiligten verant- 
wortlich. Sie steht unter der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts und kann von diesem durch 
Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden. 
6. Die Aufsichtsperson hat Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen, darf aber für ihre 
Tätigkeit keine Vergütung beanspruchen; auch von dem zum Zwangsverwalter bestellten 
Schuldner wird in der Regel erwartet werden können, daß er die Verwaltung unent- 
geltlich führen wird. 
ist die beim 
6. Bekauntmachung über den dinglichen Rang öffentlicher 
Lasten vom 22. April 1915 (RGBl. 235). 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 434, 435. 
Literatur. 
Harnier, Ein deutsches Hypothekenrecht der Zukunft. GenossBl. 15 686 ff. — 
Mareus. Die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 22. April 1915 über Zwangs- 
allung von Grundstücken und über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten. Z31lF.
	        
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