etr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. § 1. 161
D. Haudelsgeschäfte.
(Abschnitt 1 u. II in Bd. 1, 456—461.)
III. Maßnahmen zur Hreisregelung.
1. Gesetz betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der
Fassung der Bekanntmachung. Vom 17. Dezember 1914.
(RBl. 516.)
Geschichtliche Entwicklung, Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 747—752.
Auf Seite 751 ist der Abs. 2 des 81 ausgefallen. Der § 1 lautet voll-
EEe die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täg-
lichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und Futtermittel aller Art, sowie
für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchst-
preise festgesetzt werden.
Im s 6 ist durch § 6 der Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 23. September 1915 (RE#Bl. 603) folgender Abs. 2 eingefügt:
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu
machen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.
81.
Gegenstand — Allgemeine Bedeutung und Wirkung der Festsetzung von
Höchstpreisen.
I. Gegenstand (Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 752, 753).
3. RG. Recht 15 557 Nr. 986, Sächs A. 15 432. Höchstpreise für Nahrungsmittel
sind stets zulässig, sie sind nicht auf Volksnahrungsmittel beschränkt. Auch für Luxus-
genußmittel können Höchstpreise festgesetzt werden.
4. RG. (IV. Str S.), Recht 15 518 Nr. 858, Sächs A. 15 433, JW. 15 1445, 1446,
Leipz. 15 1226. Sind Kleinhandelspreise dahin festgesetzt, daß sie den „Großhandels-
preis“ nur um einen bestimmten Betrag übersteigen dürfen, so ist Großhandelspreis
der Preis, der durchschnittlich im Großhandel für eine Ware mittlerer Güte im Zeit-
punkt des Verkaufs durch den Kleinhändler bezahlt wird. Nach den Handelsgebräuchen
wird es sich dann entscheiden, ob dieser Preis die Kosten der Beförderung mitumfaßt.
Der vom Kleinhändler bezahlte Einkaufs= und Selbstkostenpreis kommt nicht in Betracht;
auch wenn dieser nicht erreicht wird und der Kleinhändler Schaden erleidet, bleibt er
an die Höchstpreisfestsetzung gebunden.
5. RG. III, Recht 15 451 Nr. 784. Höchstpreise, die für den Kleinhandel mit Mehl
festgesetzt sind, treffen nicht die Verkäufe an Bäcker, die das Mehl verbacken und die Back-
ware verkaufen. Über den Begriff Kleinhandel s. Bd. 1, 753 und zustimmend zu 1 2b
das. RG. 1, Leipz Z. 15 754.
(Abschnitt II in Bd. 1, 753.)
III. Bedeutung der Böchstpreise für das Schuldrecht.
1. Ein wirkung auf laufende Verträge.
(3u vgl. Bd. 1, 753; s. auch die Bek. vom 11. November 1915 Re Bl. 758, unten 176.)
vesi 1. RG. II, BaypflZ. 15308, Leipz . 15, 1509. Die auf Grund des HPG. erlassenen
deh immungen der Höchstpreise können sich auf die zuvor durch Vertrag festgelegten Preis-
einbarungen nicht beziehen. Das ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen und dem
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 11
Geseß b